Produktvergleiche
Orientierungs-und Entscheidungshilfe für dentale Produkte und Leistungen >>Zu den VergleichenDentalticker
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17.02.2012 12:008. Deutscher ITI Kongress in Köln – eine Gemeinschaftstagung für Zahnärzte und Zahntechniker
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14.02.2012 08:00SLM Solutions und BEGO schließen Lizenzvereinbarung für die Dentalbranche
13.02.2012 12:00Dialog-Initiative GOZ: goDentis vermittelt Gespräch zwischen Zahnärzten und der DKV
Es geht beides: Qualität sichern und Patientendaten schützen
DruckenZu den kritischen Behauptungen, die Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss über den abgestimmten Entwurf von Zahnärzteschaft und Krankenkassen für eine Richtlinie zur Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Versorgung gemacht haben, erklärt der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Jürgen Fedderwitz:
„Das Sozialgesetzbuch V scheibt in Paragraph 299 zwingend vor, dass bei Richtlinien des G-BA eine Pseudonymisierung von Patientendaten gewährleistet sein muss. Der Entwurf der Qualitätssicherungsrichtlinie, den Zahnärzte und Kassen vorgelegt haben, hält sich an diese Rechtsnorm. Die Richtlinie erstreckt sich nur auf die zahnärztliche, nicht aber auf die ambulante oder stationäre ärztliche Versorgung.
Patienten haben ein Recht darauf, dass ihre sensiblen Gesundheitsdaten geschützt werden und nicht frei zugänglich sind. Die Pseudonymisierung von Patientendaten auch im Bereich der Qualitätssicherung dient dem Schutz der Patienten und ihrer Rechte. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist daher folgerichtig auch eine Beteiligung der Datenschutzbeauftragten an der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung eingeführt worden.
Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Behandlungsqualität in der zahnärztlichen Versorgung sind auch mit pseudonymisierten Patientendaten möglich. Zahnarztpraxen müssen dazu keine personenbezogenen Patientendaten weitergeben. Umso befremdlicher ist es daher, wenn ausgerechnet Patientenvertreter im G-BA den Schutz sensibler Patientendaten ohne Not infrage stellen.
Quelle: KZBV







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