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Gebührenfrei im Internet?

Drucken Von RA Torsten Lehmkühler    aktualisiert am 14.04.2010

Ein internetfähiger, gewerblich genutzter PC unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht, wenn er nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Was Sie hierbei jedoch als Unternehmer beachten sollten, lesen Sie im nachfolgenden Artikel.

xLehmkuehler @ zeichen  www hoefschlaeger.


Die Rundfunkgebührenpflicht für gewerblich genutzte, internetfähige PCs erregt die Gemüter schon seit ihrer Einführung am 1.1.2007. Seit einiger Zeit sind nun auch die Gerichte mit der Frage der Zulässigkeit einer solchen Gebühr befasst. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während in der Vergangenheit einige Verwaltungsgerichte den Unmut vieler Gewerbetreibender auf sich gezogen haben, weil sie die Rundfunkgebührenpflicht auch für rein gewerblich genutzte Internet-PCs bejaht haben (zuletzt VG Minden, Urteil vom 10.11.2009 – 12 K 1475/09), mehren sich in letzter Zeit die Urteile, die eine Rundfunkgebühr für solche Computer verneinen und sogar als unzulässige Steuer bezeichnen (VG Berlin, Urteil vom 17.12.2008 – 27 A 245./8). Gegenstand dieses Beitrags ist ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig (VG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2009 – 4 A 188/09), das die Rundfunkgebührenpflicht ebenfalls verneint und weiter Hoffnung auf ein baldiges Ende der Gebühr macht.

Eine Diplomübersetzerin hatte gegen die Gebührenbescheide des NDR geklagt. Privat zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Sie besitzt zusätzlich einen PC mit Internetzugang, den sie zu Hause gewerblich für ihre Übersetzungstätigkeit nutzt. Der NDR forderte sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf, nachdem die Klägerin ordnungsgemäß ihren PC angezeigt, gleichzeitig aber mitgeteilt hatte, dass sie bereits für ihre privaten Geräte Gebühren zahle. Der NDR war der Meinung, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zudem sei der PC auch kein von der Gebühr befreites Zweitgerät, da er gewerblich genutzt werde.

Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Gebühren müssten nur bezahlt werden, wenn es sich um Geräte handele, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Internetfähige Computer seien – so die Richter – multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Diese Form der Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich, denn „typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten“. Es sei anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Zudem gelte die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss, wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Aus Unternehmersicht ist dieses Urteil begrüßenswert und besitzt eine hohe Praxisrelevanz. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bietet es sich nämlich für jeden Unternehmer an, seine betrieblichen Vorgaben für die Internetnutzung der Arbeitnehmer zu überprüfen und hierfür – falls noch nicht geschehen – klare Richtlinien aufzustellen. Denn nutzt der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit oder auch während seiner Pausen den Dienst-PC für private Zwecke und hört z.B. Radio über das Internet, würde der Computer zum Rundfunkempfang genutzt. Dem Arbeitgeber wäre der Einwand des rein beruflich genutzten PCs verwehrt. Generell ist es dem Arbeitgeber zwar freigestellt, ob und inwieweit er die private Internetnutzung seiner Arbeitnehmer duldet. Aus Arbeitgebersicht und gerade im Zusammenhang mit der hier dargestellten Entscheidung – das Gericht begründet seine Entscheidung auch mit der regelmäßigen Untersagung der privaten Internetnutzung durch den Arbeitgeber – empfiehlt es sich aber in jedem Fall, die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken, wozu auch das Radiohören über das Internet gehört, generell zu untersagen. Damit wäre gleichzeitig klargestellt, dass der gewerblich genutzte PC nicht als Rundfunkgerät bereitgehalten wird und dazu auch nicht benutzt werden darf.

Ein gewerblich genutzter PC mit Internetanschluss ist nach der aktuellen Entscheidung des VG Braunschweig gebührenfrei, wenn er rein gewerblich und nicht als Rundfunkgerät genutzt wird. Um als Unternehmer die rein gewerbliche Nutzung sicherzustellen, ist es mithin ratsam, der Belegschaft die private Internetnutzung, insbesondere auch das Hören von Internetradio, generell zu untersagen.

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