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Teil 1
Gläubigern ein Schnippchen schlagen: pfändungssichere Altersvorsorge
DruckenOb Zahntechniker, Freiberufler oder sonstiger Unternehmer – alle Selbstständigen hatten bislang ein großes Problem: Kam es zu einer Pleite, konnten die Gläubiger Zugriff auf alle Vermögensteile des insolventen Schuldners erwirken. Infolgedessen war oft nicht nur die Einkommensquelle – der Betrieb – zerstört, darüber hinaus gingen häufig auch alle Ersparnisse einschließlich der Altersvorsorge verloren. Der Gesetzgeber hat diese Schwachstelle im System erkannt und mit einem entsprechenden Gesetz vorgebaut. Dieses Gesetz und seine Folgen sowie sinnvolle Regelungen zur Absicherung des Alters erläutert das Autorenteam in dieser und der folgenden Ausgabe.

Wer nicht will, dass im Fall einer Insolvenz auch die Altersabsicherung unter den Hammer gerät, sollte rechtzeitig vorsorgen.
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Mit dem am 31. März 2007 in Kraft getretenen Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge hat der Gesetzgeber auch für Selbstständige den Pfändungsschutz grundlegend verbessert. Sinngemäß profitieren aber auch alle übrigen Personen (Arbeitnehmer) von der Neuregelung. Der neu geschaffene § 851c Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die geschützte Altersvorsorge. Demnach dürfen Leistungen aus Verträgen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn:
- Leibrente oder regelmäßige Auszahlungsrate frühestens mit vollendetem 60. Lebensjahr (oder bei Berufsunfähigkeit) möglich sind,
- keine Kapitalauszahlung im Erlebensfall möglich ist,
- keine Abtretung, Verpfändung oder andere Verfügung vorliegt,
- kein Bezugsrecht zugunsten Dritter (außer Hinterbliebene) besteht.
Bei einem Alleinstehenden (ohne Unterhaltsverpflichtungen) ist momentan ein Arbeitseinkommen von 989,99 Euro im Monat unpfändbar (§ 850c ZPO). Das gilt (gem. § 851d ZPO) gleichermaßen für Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen. Damit gilt der Pfändungsschutz für die gesamte Vertragsdauer, also während der Ansparphase bis zum Ende der Rentenbezugszeit. § 851c Abs. 2 ZPO enthält eine Vermögensstaffel. Sukzessive fällt umso mehr unter den neuen Pfändungsschutz, je älter der Schuldner ist. Die Grafik zeigt ihren Verlauf:
Das oben stehende Beispiel zeigt deutlich, dass noch immer ganz erhebliche Vermögensvolumina pfändbar bleiben, wenn der Betroffene eine substanzielle Altersvorsorge aufgebaut hat. Verbleibt einem insolvent gewordenen 45-Jährigen Selbstständigen noch ein Altersvorsorgekapital von 91.000 Euro, so dürfte sich daraus nur schwerlich eine wirklich auskömmliche Rente aufbauen lassen. Daher sollten Selbstständige stets alle Möglichkeiten ausschöpfen, ein möglichst großes Kapital in Sicherheit zu bringen.
Unter den Pfändungsschutz fallen primär:
- Riester-Renten: Selbstständige und Freiberufler, die keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, sind im Hinblick auf Zulagen und Steuervorteile im Regelfall nicht begünstigt. Um in den Genuss der Riesterförderung zu gelangen, bedarf es oft eines Kunstgriffs. Ist beispielsweise die Ehefrau angestellt, erwirbt ihr selbstständiger
Mann einen mittelbaren Förderanspruch.
Hat die Ehefrau kein Beschäftigungsverhältnis, sollte geprüft werden, ob eine Anstellung im Rahmen eines 400-Euro-Jobs (beim Ehepartner?) in Betracht kommt. Verzichtet die Mini-Jobberin auf ihre Rentenversicherungsfreiheit, erwirbt das Paar den vollen Riester-Förderanspruch. Aber auch ohne Anspruch sind vor allem Riester-Fonds-Sparpläne attraktiv, da sie ab 2009 von der Abgeltungsteuer verschont bleiben.
Dem Betroffenen eröffnen sich unter Umständen interessante Gestaltungsmöglichkeiten, falls das Renteneinkommen tatsächlich oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen sollte: Bei der Riester-Rente kann der Rentenbeginn zwischen dem 60. und 67. Lebensjahr gewählt werden. Kann man die Pfändungsfreigrenze „unterfliegen“, wählt man lieber den Rentenbeginn mit 60 als mit 67 Jahren, weil die Rentenhöhe dann niedriger liegt. Steuerlich werden die Beiträge zu Riester-Renten durch Zulagen und einen besonderen Sonderausgabenabzug (Spitzenausgleich) gefördert. Hohe Förderquoten ergeben sich insbesondere für Ledige mit hohem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern. Zu beachten ist, dass die Riester-Rente in der Bezugsphase der Einkommensteuer unterliegt. Nach dem soeben verabschiedeten Eigenheimrentengesetz kann das in einem Riester-Vertrag angesparte geförderte Kapital nunmehr ganz oder teilweise für die Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum im Inland eingesetzt werden. Allerdings ist der Gesetzgeber unter dem Blickwinkel des Pfändungsschutzes gefordert, hier noch nachzubessern. Eine Einbeziehung des so geförderten Wohneigentums in den Pfändungsschutz des § 851 d ZPO ist nämlich derzeit nicht vorgesehen. - Rürup-Renten: Es handelt sich um private Rentenversicherungen, die wegen enger gesetzlicher Kriterien als Basisversorgung eingestuft werden. So dürfen Rürup-Renten kein Kapitalwahlrecht vorsehen, und die Verträge sind nicht beleihbar. Rentenbeginn darf frühestens mit 60 Jahren sein. Die Förderung ist im Vergleich zur Riester-Förderung meist niedriger, aber die Höchsteinzahlungsgrenzen liegen markant höher. Aufgrund ihrer steuerlichen Begünstigung und möglichen Flexibilität in der Beitrags- und Rentenphase sind Rürup-Verträge oft die beste Wahl für Selbstständige.
Bei der Rürup-Rente ist die Abrufphase noch flexibler: Sie liegt bei 60 bis 85 Jahren. Kann man „unterfliegen“, ruft man eher früher ab, um die Rentenhöhe gering zu halten. Muss man mit einer hohen Rente oberhalb der Pfändungsgrenze rechnen, ruft man vielleicht erst später ab, wenn unter Umständen eine Verjährung alter Ansprüche eingesetzt hat.
Steuerlich werden Beiträge für Rürup-Verträge begünstigt. Ein Abzug ist im Rahmen von Höchstbeträgen als Sonderausgaben zulässig. Dabei ist zu beachten, dass auch etwaige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in Versorgungswerke zur Basisversorgung zählen und in die Höchstbeträge einfließen. Im laufenden Jahr sind 66 Prozent absetzbar, so dass sich bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent ein Refinanzierungseffekt der Beiträge von rund 30 Prozent ergibt. Der Beitragsabzug steigt in den kommenden Jahren um jeweils zwei Prozent. Ab dem Jahr 2025 kommt es demnach zu einem Vollabzug der Beiträge. Die Steuerentlastung in der Beitragsphase führt zu einer nachgelagerten Besteuerung der Rente in der Leistungsphase. Auch hier gibt es eine Staffelung in Abhängigkeit vom Rentenbeginn. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 und später kommt es zu einer Vollbesteuerung der Rürup-Rente. Unter diesem Gesichtspunkt empfiehlt es sich, die Steuerersparnis in der Beitragsphase ebenfalls zur Alterssicherung einzusetzen. Nur so ergibt sich gegenüber klassischen Rentenversicherungen ein Finanzierungsvorteil. - Betriebliche Altersvorsorge: Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zu. Damit kommt diese Form der Altersversorgung nicht für Kaufleute selbst in Betracht, die ihr Unternehmen als Personenunternehmen führen.
Ein ideales Vorsorge- und Gestaltungsinstrument ist die betriebliche Altersversorgung für geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Sieht der Vertrag (häufig bei Direktversicherungen) eine Kapitalabfindung bei Ablauf vor, kann sie gepfändet werden, sofern Ansprüche gegen den Geschäftsführer durchgesetzt werden konnten.
Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die betriebliche Altersversorgung der beste Weg. Die Beiträge sind im Rahmen von Höchstbeträgen in vollem Umfang steuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherung. Leistungen aus derartigen Verträgen werden später allerdings zu 100 Prozent der Einkommensteuer unterworfen und können auch eine Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslösen. - Private Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert: In dieser (dritten) Schicht der Altersversorgung werden weit überwiegend Verträge mit Rückkaufswert abgeschlossen, die von der Pfändung gefährdet sind. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, bestehende Verträge durch eine Umwandlung dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Dazu muss der Versicherungsnehmer gem. § 173 VVG eine unwiderrufliche Erklärung abgeben, dass der Vertrag so umgewandelt werden soll, dass er den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Das vermindert zwar auch die Verfügungs- bzw. Verwendungsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer, aber dies stellt – wenn eine Pfändung droht – das kleinere Übel dar. Die Umwandlung kann zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres verlangt werden, ungünstigstenfalls also erst nach knapp zwölf Monaten greifen. Nach gängiger Rechtsauffassung gilt der Pfändungsschutz bereits ab Zugang der unwiderruflichen Erklärung beim Versicherungsunternehmen. Diese Sicherungsmöglichkeit sollte jeder Selbstständige möglichst frühzeitig nutzen. In jedem Fall muss sie vor dem Pfändungsbeschluss oder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Auswirkungen auf Hartz IV oder ALG 2 sind nach Auffassung der Autoren noch nicht abschließend geklärt. Generell kann davon ausgegangen werden, dass vorfristig nicht verwertbare Altersvorsorgeverträge nicht als Vermögen angerechnet werden dürfen. Das gilt für Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Riester- und Rürup-Renten. Sinngemäß müssten zum nicht verwertbaren Vermögen im Sinne des SGB II auch die nach § 173 VVG umgewandelte Vermögen zählen. Während der Insolvenz kann die Altersvorsorge weiter aufgebaut werden. Zusätzlich zu dem pfändungsfreien Arbeitseinkommen von 989,99 Euro/Monat sind – gestaffelt nach Lebensalter – weitere 2.000 bis 9.000 Euro/Jahr unpfändbar, wenn sie einem Altersvorsorgevertrag zufließen, der § 851c ZPO entspricht. Ansonsten konnte eine gewisse Pfändungssicherheit bisher nur durch Altersvorsorgeverträge bei ausländischen Versicherungsunternehmen erreicht werden.
So wurde etwa im Fürstentum Liechtenstein bereits im Jahr 2001 das liechtensteinische dem schweizerischen Recht angepasst und zugleich die Kompatibilität zum Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Mitglied Liechtenstein (im Gegensatz zur Schweiz) ist, hergestellt. Es wurde auch das schweizerische Konkursprivileg übernommen, das die Aussonderung von Altersvorsorgeverträgen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Nach Auffassung von Rechtsgutachten können EU-Bürger im Rahmen des freien Finanzdienstleistungsverkehrs Altersvorsorgeverträge ohne steuerliche Benachteiligung in Liechtenstein abschließen – und so am dortigen „Konkursprivileg“ teilhaben. Allerdings eröffnet sich hier möglicherweise ein gewisser Graubereich, wenn zwei nationale Rechtsregelungen grenzüberschreitend aufeinander stoßen. Inwieweit eine ausländische Police im Einzelfall wirklich konkurssicher ist, kann nicht unzweifelhaft beantwortet werden. Andererseits spricht nichts gegen einen Altersvorsorgevertrag in Liechtenstein. Der politisch und steuerlich stabile Rahmen, das solide Bank- und Versicherungsgeheimnis sind Pluspunkte des kleinen Fürstentums, die Deutschland längst abhanden gekommen sind. Hieran hat auch die Affäre um Postchef Zumwinkel nichts geändert.
Die Beitragsphase zu privaten Rentenversicherungen, die die Rürup-Kriterien nicht erfüllen, erfährt keinerlei steuerliche Entlastung. Allerdings kommt es zum Zeitpunkt der Leistung auch nur zu einer geringen Besteuerung des typisierten Zinsanteils (Ertragsanteil). Dieser richtet sich nach dem Eintrittsalter bei Rentenbeginn.
Zwischenfazit:
Im Rahmen der genannten Pfändungsfreigrenzen sollten Selbstständige vornehmlich Rürup- und möglicherweise Riester-Sparverträge abschließen. Ältere Privatrentenversicherungen der dritten Schicht können durch Umwandlung insolvenzsicher gemacht werden. Wer Altersvorsorgevermögen
oberhalb seiner Pfändungsfreigrenze aufbaut, sollte solide liechtensteinische Versicherungsgesellschaften bevorzugen.
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ZAHNTECH MAG 12, 12, 738 – 741 (2008)






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