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Besteuerung der Renten des Laborinhabers
DruckenEs ist noch nicht lange her seit dem Inkrafttreten der neuen Rentenbesteuerung am 1. Januar 2005. Mit dem Alterseinkünftegesetz (BGBl. 2004 I S. 1427) kam die Bundesregierung der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nach, eine steuerliche Gleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen herzustellen, und zwar mittels des Übergangs zur nachgelagerten Besteuerung.

Quelle: © Gerd Altmann/pixelio.de
Das Grundkonzept der nachgelagerten Besteuerung sieht vor, dass in der Erwerbsphase Aufwendungen zur Altersvorsorge nach einer Übergangsphase voll steuerfrei bleiben, und die daraus resultierenden Renten in der Auszahlungsphase nach einer Übergangsphase voll besteuert werden. Bis Ende 2004 mussten Inhaber eines Dentallabors, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der berufsständischen Versorgung, aus privaten Lebens- und Unfallversicherungen und/oder aus dem Verkauf ihres Betriebes beziehen, nur einen geringen Teil ihrer Rente versteuern. Steuerlich gehören diese Renten nämlich zu den sogenannten Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und diese wurden bis 2004 nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil erfasst. Die im Einkommensteuergesetz (EStG) tabellierten Ertragsanteile sollten die steuerliche Erfassung der Zinserträge aus dem mit eigenen Beiträgen angesammelten Kapital sicherstellen, während der Rest als nicht steuerpflichtiger Rückfluss oder Tilgungsanteil des eingezahlten Kapitals angesehen wurde. Der Ertragsanteil war relativ gering – er betrug z.B. nach Vollendung des 60. Lebensjahres 32 % und nach Vollendung des 65. Lebensjahres 27 % der Rente – und der Tilgungsanteil entsprechend hoch. Für die Besteuerung dieser Art von Alterseinkünften war also das Lebensalter entscheidend, das der Rentenberechtigte bei Beginn des Rentenbezugs erreicht hatte. Ein einmal ermittelter Ertragswert galt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs, vorausgesetzt die maßgeblichen Ertragsanteile wurden vom Gesetzgeber nicht verändert. Die Ertragsanteilsbesteuerung der Renten ist seit dem 1. Januar 2005 Vergangenheit. Das Renteneintrittsalter spielt in Zukunft keine Rolle mehr. Der Systemwechsel zur vollen nachgelagerten Besteuerung erfolgt über einen Zeitraum von 35 Jahren. Er begann im Jahr 2005 und endet im Jahr 2040.
Leibrenten, die auf steuerentlasteten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, wurden im ersten Reformjahr 2005 einheitlich zu 50 % der Besteuerung unterworfen. Das galt für alle Bestandsrenten und die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100 % angehoben. Zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nachgelagert besteuerten Leibrenten gehören:
- Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
- Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Renten aus den entsprechend steuerlich begünstigten Leibrentenversicherungen
Der sich nach Maßgabe der gestuften Prozentsätze (z.B. im Jahr 2011: 62 %) für die Besteuerungsanteile ergebende, steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Für die Berechnung des festzuschreibenden Freibetrags wird grundsätzlich auf das erste Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn abgestellt. Für jeden Rentenjahrgang wird damit nicht ein bestimmter Prozentsatz der individuellen Rente freigestellt, sondern ein fester Betrag ermittelt. Die Regelungen führen dazu, dass unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags nach § 32a EStG in Höhe von 7.834 Euro, der Werbungskostenpauschale für wiederkehrende Bezüge nach § 9a Nr. 3 EStG in Höhe von 102 Euro und des Sonderausgabenabzugs bis maximal 2.800 Euro für die einkommensabhängigen und damit unterschiedlich hohen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Neurentenbeziehern des Jahres 2011 – die neben ihren Renteneinkünften keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte beziehen – eine Rente bis zu einer Höhe von Brutto 10.736 Euro/ Jahr = 895 Euro/Monat bei einem Alleinstehenden steuerlich unbelastet ist. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.
Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der Jahresbetrag an Rentenzahlungen. Maßgebend für den prozentualen Besteuerungsanteil der Rente ist das Jahr des Rentenbeginns und der für dieses Jahr in der Tabelle zu § 22 EStG aufgeführte Vomhundertsatz, wonach sich bis zum Jahr 2020 der steuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang jährlich um zwei Prozentpunkte von 50 % im Jahr 2005 bis 80 % erhöht, danach nur noch um einen Prozentpunkt bis zur vollen Rentenbesteuerung ab dem Jahr 2040. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Anteil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Anteils der Rente.
Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors geht im September 2011 in Rente. Er erhält monatlich 2.000 Euro Rente aus seiner berufsständischen Versorgungseinrichtung. Zum 01.07.2012 erfolgt eine Rentenanpassung auf 2.100 Euro und zum 01.07.2013 auf 2.200 Euro. Der steuerpflichtige Teil der Rente berechnet sich wie folgt:
Ist der Inhaber des Dentallabors verheiratet und hat weder er noch sein Ehepartner sonstige Einkünfte, fällt keine Steuer an, weil das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag für Verheiratete von derzeitig 15.668 Euro, zuzüglich Sonderausgabenabzug von angenommen 1.000 Euro je Ehepartner für die Kranken- und Pflegeversicherung, liegt. Ist der Inhaber des Dentallabors ledig, reichen der Grundfreibetrag von 7.8344 Euro und der Sonderausgabenabzug zwar nicht aus, die Steuer ganz zu vermeiden, doch sie fällt gering aus. Wer also nur von Leibrenten lebt, zahlt wenig oder gar keine Steuern. Doch normalerweise sind die Renten des Inhabers eines Dentallabors nicht so hoch und er hat noch andere Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Alter. Wie die steuerliche Behandlung dann aussieht, veranschaulicht das nachfolgende Beispiel.
Beispiel
Der verheiratete Inhaber eines Dentallabors stellt nach Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe des Jahres 2011 seine Berufstätigkeit ein und bezieht jährlich neben Mieteinkünften in Höhe von 22.000 Euro noch Leibrenten, die im ersten vollen Rentenjahr 2012 insgesamt 24.600 Euro ausmachen. Sein Rentenfreibetrag beträgt also 38 % von 24.600 Euro. Der Ehepartner hat keine eigenen Einkünfte. Steuerlich wirksam ist im Jahr 2012 folgender Betrag:
Da die Prozentsätze der Rentenbesteuerung für jeden Rentenjahrgang bis 2040 feststehen, kann der Inhaber eines Dentallabors, der ausschließlich oder hauptsächlich von Leibrenten lebt, seine individuelle Steuerbelastung ermitteln. Sie hängt ab von der Höhe der Leibrente, dem Familienstand und dem Jahr des Rentenbeginns.
Hat der Inhaber eines Dentallabors noch weitere Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, sind diese den Renteneinkünften hinzuzurechnen. Kapitalerträge müssen nicht mehr angegeben werden, weil sie seit 2009 der pauschalen Abgeltungssteuer unterliegen. Die dargestellte Leibrentenbesteuerung bleibt davon unberührt, d.h. der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt über die gesamte Laufzeit der Rente unverändert. Der Rest wird voll versteuert.
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ZAHNTECH MAG 16, 1/2, 40–42 (2012)






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