Produktvergleiche
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Der Branchenbucheintrag – Fluch oder Segen?
DruckenTäglich kommt Post in das Dentallabor, wobei mancher Brief im hektischen Arbeitsalltag häufig nicht mit der notwendigen Zeit aufmerksam gelesen werden kann. Die Telefonrechnung bietet zumeist keine spannenden Informationen. Warum soll es dann bei postalischen Anfragen zu „Branchenbucheinträgen“ anders sein?

iegt eine Anfrage, ob wiedergegebene Firmeneinträge richtig sind, einmal auf dem Schreibtisch, so liegt die interne Delegation an das Personal zur Datenüberprüfung und Rücksendung nahe. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anfrage den Eindruck vermittelt, dass das Schreiben aus dem Bereich der Branchenbücher „Gelbe Seiten“ beziehungsweise „Das Örtliche“ zu kommen scheint. Schnell überflogen und die angegebenen Daten des Labors abgeglichen, geht die vermeintliche Anfrage unterschrieben auf das Fax, damit durch den korrigierten oder bestätigten Adresseintrag weiterhin das schnelle Auffinden des Labors in den vorgenannten seriösen Branchenverzeichnissen ermöglicht wird.
Kostspieliger Vertrag für schlecht besuchtes Internetverzeichnis
Doch hier ist allerhöchste Vorsicht geboten. Allzu oft stehen nicht die Verlage der oben genannten Telefonverzeichnisse hinter solchen Anfragen. Aktuell häufen sich (wieder einmal) Anfragen von überraschten Dentallaborinhabern in den Rechtsanwaltskanzleien, da diese feststellen mussten, dass es sich bei diesen Fällen gar nicht um eine Adressabstimmung bereits bestehender Einträge handelt. Stattdessen wurde der Laborinhaber mit einem kostspieligen Vertragsangebot für ein unübersichtliches und schlecht besuchtes Internet-Branchenverzeichnis konfrontiert, dessen tatsächlicher Marktwert nahezu bei Null liegen dürfte. Durch die Unterzeichnung wird der Dentallaborinhaber für zwei Jahre an die Eintragung gebunden, gegen Zahlung von zumeist mehreren Tausend Euro. Eine entsprechende Rechnung wird dem Dentallaborinhaber innerhalb kurzer Zeit übersandt. Wer jetzt erst überprüft, was er dort unterzeichnet hat beziehungsweise unterzeichnen ließ, ist überrascht: Bei der Adressabfrage handelt es sich nämlich um ein kostenintensives Vertragsangebot, wie sich aus dem Kleingedruckten im Formular ergibt. Das Übersenden des unterschriebenen Formulars durch den Dentallaborinhaber stellt die Annahme des Angebots dar.
Wie kann man sich wehren?
Es stellt sich die Frage: Wie kann der Dentallaborinhaber sich erfolgreich gegen diese Verträge wehren? Jedem Betroffenen muss geraten werden, sich gegen die Ansprüche zu wehren. Eine Vielzahl von Argumenten spricht dafür, dass die abgeschlossenen Verträge unwirksam sind. Zunächst sollten etwaige „Eintragungsverträge“ wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Aufgrund des Layouts der Angebote wird dem Leser zumeist nicht der Eindruck vermittelt, dass ein neues Vertragsangebot unterbreitet wird, sondern dass ein bereits bestehender Eintrag überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden soll. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine irreführende und somit zur Anfechtung berechtigende Darstellung eines Angebots dann vor, wenn die maßgeblichen Vertragsinhalte „stark verzerrt oder entstellt wiedergegeben“ werden und wenn der Absender auf Grund jener Verzerrung hätte erwarten müssen, dass der Leser die wahren Umstände nicht richtig oder vollständig erkennt. Diese Voraussetzungen dürften durch die Gestaltung der Formulare erfüllt sein. Auch eine Anfechtung wegen Irrtums über die abgegebene Erklärung und über die Identität des Vertragspartners ist denkbar. Die wirksame Anfechtung hat zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist und somit keine Rechte aus ihm hergeleitet werden können.
Tipps zum weiteren Vorgehen
Ferner sollte der Vertrag hilfsweise außerordentlich gekündigt werden. Nicht zuletzt ist es zweifelhaft, ob durch die im „Kleingedruckten“ des Angebots erstmals erwähnte Zahlungsverpflichtung diese überhaupt wirksam vereinbart ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine unwirksame so genannte überraschende Klausel handelt, welche in einem sogenannten Fließtext versteckt ist. Häufig kann ein gut formuliertes anwaltliches Schreiben mit der Androhung eines strafrechtlichen Vorgehens die gewünschte Wirkung mit sich bringen, dass Sie nie wieder etwas von dem dubiosen Anbieter hören. Sollte trotzdem das Beitreibungsverfahren gegen Sie eingeleitet werden, so dürften Sie mit einer Anfechtung, deren Zugang Sie belegen können, im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung durchaus gute Karten haben.
Wie gut die Erfolgsaussichten im Einzelfall sind, sollte jedoch stets auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. In vielen Fällen kann jedoch durch geschickte Argumente und hartnäckige Verhandlungen die Zahlungsverpflichtung des Praxisinhabers im Wege eines Vergleichs deutlich reduziert werden beziehungsweise ganz entfallen.






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