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Haftung im Krisenstadium des Dentallabors
DruckenDie Haftung von Geschäftsführern wird oftmals nicht hinreichend ernst genommen. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet doch deren Vermögen. Spätestens der Insolvenzverwalter wird jedoch genau hinsehen, ob im Zeitraum vor der Krise alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Eventuell lässt sich durch persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers „Masse“ generieren. Der Geschäftsführer eines Dentallabors sollte sich daher frühzeitig mit diesen Risiken befassen.

Verstoß gegen bilanzielle Offenlegungspflichten
Geschäftsführer sind gehalten, Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen. Oftmals wird dies nachhaltig vernachlässigt. Sofern das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleitet, kann das Ordnungsgeld i. H. v. bis zu mehreren tausend Euro einen Schaden der GmbH darstellen. Ein Verstoß des Geschäftsführers gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung und Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft ist evident, der Schaden ggf. zur Insolvenzmasse zu erstatten.
Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Gemäß § 64 Satz 1 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen (sämtliche masseschmälernde Vermögensleistungen aus dem Gesellschaftsvermögen – auch Zahlungseingänge auf debitorischem Konto) verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung der GmbH erfolgen. Ausgenommen sind Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Dies können unter gewissen Voraussetzungen exemplarisch Zahlungen an Lieferanten von Rohstoffen sein, sofern dadurch zeitnah Zahlungszuflüsse generiert werden. Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ist zudem gehalten, Zahlungen auf ein Guthaben- Konto umzuleiten. Ausnahme von dem Zahlungsverbot: Lohnsteuer/Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Geschäftsführer würde sich sonst ggf. strafbar machen.
Insolvenzverschleppung
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, Insolvenzantrag zu stellen. Nach § 15 Abs. 4 InsO n. F. sind Verstöße dagegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt. Die Höchstfrist von drei Wochen ist allenfalls auszuschöpfen, wenn ernsthaft und nachweislich durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen zu erwarten ist, dass der Eröffnungsgrund innerhalb dieser Frist nachhaltig beseitigt werden kann.
Gläubigerprivilegierung
In der Praxis werden oftmals noch besonders drängelnde, vielleicht auch drohende Gläubiger gerade noch bezahlt. Dies kann der Vermieter der Laborräumlichkeiten, aber auch ein Lieferant sein, der die Belieferung einzustellen droht, sofern nicht eine (Abschlags-)Zahlung an ihn erfolgt. Kommt der Geschäftsführer dem nach, kann dies eine strafbare Gläubigerprivilegierung darstellen. Anstatt sich strafbar zu machen und der GmbH noch die letzte Liquidität zu rauben, sollte über einen rechtzeitigen Insolvenzantrag nachgedacht werden.
Haftung für Steuerverbindlichkeiten
Nach §§ 69 Satz 1, 34 Abs. 1 AO haftet der Geschäftsführer einer insolventen GmbH auch für nicht abgeführte Steuerverbindlichkeiten des Unternehmens – und zwar grundsätzlich persönlich. Es ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten.
Verkürzt der Geschäftsführer vorsätzlich Steuern, etwa indem er bewusst falsche Umsatzsteuererklärungen abgibt, und verwirklicht er dadurch den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, so haftet der Geschäftsführer nach § 71 AO für den dem Fiskus entstandenen Schaden. Hierbei ist zu beachten, dass der Geschäftsführer durch eine Selbstanzeige zwar Strafbefreiung erlangen kann, er jedoch nicht von der Haftung befreit wird.
In der Praxis liegen die Voraussetzungen der §§ 69, 71 AO häufig gleichzeitig vor. Der Geschäftsführer muss durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Hiergegen steht das Rechtsmittel des Einspruchs zur Verfügung. Im Falle einer ablehnenden Einspruchsentscheidung besteht darüber hinaus für den Geschäftsführer die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht Anfechtungsklage zu erheben. Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Daher bietet es sich an, einen Einspruch mit einer Aussetzung der Vollziehung zu verbinden.
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Information
Die Haftung in der Krise kann im Rahmen dieses Beitrags lediglich allgemein skizziert werden.
ZAHNTECH MAG 15, 10, 550 – 551 (2011)






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