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Steuerentlastung bei Unternehmensnachfolge

Drucken Von Christoph Scheen    aktualisiert am 19.10.2010

Wird ein Einzelunternehmen, ein Anteil an einer Personengesellschaft oder ein direkt gehaltener Anteil an einer GmbH, an der der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25% beteiligt war, nach dem 31.12.2008 unentgeltlich übertragen, so kommt hierfür eine Entlastung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Betracht. Zielsetzung des mittlerweile umgesetzten Erbschaftsteuerreformgesetzes war es, die Unternehmensnachfolge zu erleichtern.

Quelle: © Thorben Wengert/PIXELIO
Quelle: © Thorben Wengert/PIXELIO


Hierzu kann der Erwerber zwischen zwei Begünstigungsmodellen wählen: Im Grundmodell werden als „Regelverschonung“ ein Verschonungsabschlag in Höhe von 85 % und ein „gleitender“ Abzugsbetrag von bis zu 150.000 €gewährt. „Gleitend“ bedeutet, dass sich der Abzugsbetrag verringert, wenn der Wert des nach Verschonungsabschlag übertragenen Vermögens die Grenze von 150.000 € übersteigt. Die Kürzung beträgt dann 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrages. Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlages ist, dass die Summe der maßgebenden Lohnsummen des Dentallabors innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Das Gesetz bezeichnet diese Größe als Mindestlohnsumme. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme für die Dauer von fünf Jahren nach Erwerb, vermindert sich rückwirkend der Verschonungsabschlag, und zwar in demselben prozentualen Verhältnis, wie die Lohnsumme unterschritten wird. Bei Betrieben mit nicht mehr als zwanzig Beschäftigten oder einer Ausgangslohnsumme von 0 € findet die Lohnsummenregelung jedoch keine Anwendung.

Die Begünstigung soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: ZTM Müller ist am 17.03.2010 verstorben. Erbe ist sein Sohn Peter, der den Betrieb, dessen Verkehrswert 1,5 Mio. €beträgt, fortführen wird. Das Dentallabor verfügt über liquide Mittel in Höhe von 900.000 €, die als Festgeld angelegt sind. Zum Zeitpunkt des Todes beschäftigte Müller 22 Vollzeitbeschäftigte. In den Wirtschaftsjahren 2005 bis 2009 sind folgende Lohnaufwendungen entstanden:
Tabelle1 06


Die Ausgangslohnsumme beträgt daher 5.005.000 € / 5 = 1.001.000 €. Dies führt zu einer Mindestlohnsumme in Höhe von 4.004.000 €, die Peter Müller für die Dauer von fünf Jahren nicht unterschreiten darf, um insoweit nicht den Verschonungsabschlag rückwirkend zu verlieren.

Ferner darf das übertragene Vermögen des Dentallabors zu nicht mehr als 50 % aus sogenanntem Verwaltungsvermögen bestehen. Zu diesem gehören beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Kunstgegenstände, Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen (Pfandbriefe, Schuldbuchforderungen, Geldmarktfonds, Festgeldfonds). Geld, Sichteinlagen, Sparanlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören hingegen nicht zum Verwaltungsvermögen! Damit ist es für die Inanspruchnahme der vorgenannten Steuerbegünstigungen nicht schädlich, dass der sich im Vermögen des übertragenen Dentallabors befindliche Festgeldbestand 60 % des Verkehrswertes des gesamten Betriebsvermögens ausmacht.

Verschonungsabschlag und „gleitender“ Abzugsbetrag entfallen rückwirkend, soweit Peter Müller innerhalb von fünf Jahren das geerbte Dentallabor verkauft oder aufgibt. Das gleiche gilt, wenn er wesentliche Betriebsgrundlagen des Labors verkauft oder in sein Privatvermögen überführt.

Der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag berechnen sich für Peter Müller wie folgt:
Tabelle2 03


Peter Müller unterliegt als Erwerber der Steuerklasse I. Für Kinder wurde ab dem 01.01.2009 der persönliche Freibetrag von 205.000 € auf 400.000 € erhöht. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages verbleibt kein steuerpflichtiger Erwerb, sodass sich für ihn im Rahmen des Grundmodells bereits keine Erbschaftsteuerbelastung ergibt.

Alternativ zum Grundmodell könnte sich Peter Müller auch für die Anwendung des sogenannten Optionsmodells entscheiden. Der Vorteil des Optionsmodells liegt darin, dass auf den Wert des begünstigten Vermögens nicht ein Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %, sondern in Höhe von 100 % zur Anwendung gelangt. Im Gegenzug stellt dieses Modell den Erwerber vor erhöhte Anforderungen. So darf der Anteil des sogenannten Verwaltungsvermögens am insgesamt übertragenen Vermögen des Betriebs nicht mehr als 10 % ausmachen und die Mindestlohnsumme muss innerhalb dieses Besteuerungsmodells 700 % der Ausgangslohnsumme für eine Dauer von sieben Jahren betragen.

Der 100%ige Verschonungsabschlag entfällt rückwirkend, wenn der geerbte Betrieb innerhalb von sieben Jahren veräußert oder aufgegeben wird. Wie sich an dem Beispiel zeigt, dürfte für eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen eine erbschaftsteuerneutrale Nachfolge bereits über das Grundmodell realisierbar sein, sodass die erhöhten Anforderungen des Optionsmodells nicht zum Tragen kommen müssen.

Auf jeden Fall ist es im Hinblick auf zukünftig angestrebte Unternehmensnachfolgen ratsam, rechtzeitig fachkundige Berater einzuschalten, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigte Übertragung erfüllt werden. Denn ansonsten kann eine im Vorfeld als steuerneutral erscheinende Übertragung im Nachhinein sehr teuer werden.


Dipl.-Kfm. StB Christoph Scheen
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen (IHK Köln)
S/H/G Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft
Industriestraße 163, 50999 Köln
Tel.: 02236 88090
E-Mail: c.scheen(at)shg-tax.com
www.shg-tax.com

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Tabelle1 06   Tabelle2 03  

ZAHNTECH MAG 14, 5, 268 – 269 (2010)

Christoph Scheen

S/H/G Steuerberater

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Tel.: 02 23 6 / 88 09 0

E-Mail: c.scheen@shg-tax.com
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