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Telefon- und Internetvertrag auch bei Umzug zu erfüllen

Drucken Von Dr. Karl-Heinz Schnieder, Dr. Felix Heimann    aktualisiert am 23.08.2011

Bei einem geplanten Umzug, sei es beruflich mit dem Dentallabor oder privat, stellt sich für den Zahntechniker die Frage, was mit dem für den alten Stand- oder Wohnort abgeschlossenen Telefon- und Internetvertrag geschieht.

Abb.00 39


Hierzu haben Ende vergangenen Jahres der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10) und das Amtsgericht Lahr (Urteil vom 10.12.2010, Az.: 5 C 121/10) interessante Entscheidungen gefällt, wonach der Telefon- und Internetvertrag sowohl vom Anbieter als auch vom Kunden zu erfüllen ist. Im ersten Fall ging es darum, dass ein Zweijahresvertrag geschlossen worden war und der Kunde vor Ablauf dieser Vertragslaufzeit in eine andere Gemeinde umgezogen ist, in der keine DSL-fähigen Leitungen lagen, sodass der Telekommunikationsanbieter nicht in der Lage war, am neuen Wohnort des Kunden einen DSL-Anschluss zu installieren. Aus diesem Grund kündigte der Kunde den Vertrag und weigerte sich, die vereinbarte monatliche Grundgebühr für die vorgesehene Laufzeit des Vertrages zu bezahlen – dies nach Ansicht des BGH allerdings zu Unrecht.

Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nämlich, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragesverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist dahingehend zu spezifizieren, dass geschaut werden muss, aus wessen Risikobereich die Gründe für die Kündigung stammen. Sollten die Kündigungsgründe dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sein und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden stammen, so rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die absolute Kündigung.

Nach diesen Grundsätzen war dem Kunden im vorliegenden Fall keine außerordentliche Kündigung möglich. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diesen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt ein Umzug, sei es aus familiären oder beruflichen Gründen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, vielmehr liegen die Gründe für einen solchen Wechsel allein in der Sphäre des Kunden und können vom Anbieter der Telekommunikationsleistung nicht beeinflusst werden. Beachtet werden muss dabei auch, dass es am Markt durchaus Anbieter gibt, die einen Vertragsschluss auch mit einer kürzeren Laufzeit oder monatlichen Kündbarkeit anbieten. Diese haben aber regelmäßig eine höhere Grundgebühr oder höhere sonstige Kosten als Zweijahresverträge. Daher ist die lange Vertragslaufzeit für den Telekommunikationsanbieter bei den relativ niedrigen Grundgebühren für einen solchen Vertrag unerlässlich, da er mit der Bereitstellung des DSL-Anschlusses erhebliche Kosten vorstreckt, die sich in Folge der geringen monatlichen Grundgebühren regelmäßig erst während des zweiten Vertragsjahres rechnen.

Hieraus ergibt sich, dass das Risiko der Verwendbarkeit des DSL-Anschlusses während der vereinbarten Vertragslaufzeit beim Kunden liegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: IV ZR 57/10).

Das Amtsgericht Lahr hatte den umgekehrten Fall zu entscheiden. Hier war der Kunde umgezogen und das Telekommunikationsunternehmen konnte den Vertrag rein technisch ohne Schwierigkeit erfüllen. Dennoch hat es sich geweigert, den Zweijahresvertrag zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen und stattdessen den Abschluss eines neuen Vertrages angeboten. Dieser neue Vertrag hätte ebenfalls eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren gehabt und ihm lag auch ein anderer Tarif zugrunde, da der bisher vom Kunden genutzte Tarif nicht mehr angeboten wurde. Hier lautete die Entscheidung dahingehend, dass dem Kunden ein schützenswertes Interesse darin zuzubilligen sei, nicht auf ein neues Dauerschuldverhältnis mit neuer Laufzeit verwiesen zu werden, wenn der Vertrag nach den bisherigen Bedingungen erfüllt werden kann. Dem Telekommunikationsunternehmen sei lediglich der Aufwand der erneuten Anschlussschaltung zu ersetzen, wozu grundsätzlich der entsprechende Leistungskatalog herangezogen werden könne (vgl. AG Lahr, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 5 C 121/10).

Hier ist vom Amtsgericht Lahr der folgerichtige Umkehrschluss angestellt worden, dass, wenn die fehlende technische Verfügbarkeit eines Anschlusses im Falle eines grundsätzlich dem Risikobereich des Kunden zuzurechnenden Umzugs dazu führt, dass dieser sich am Vertrag festhalten lassen muss, er umgekehrt auch darauf vertrauen darf, dass der bestehende Vertrag bei positiver technischer Verfügbarkeit des Anschlusses nach einem Umzug fortgesetzt werden kann.

Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Regelung auch in Zukunft so gilt, da es bei diesem Fall an einer anderweitigen vertraglichen Regelung gefehlt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass die Telekommunikationsunternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zügig anpassen werden. 

 

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ZAHNTECH MAG 15, 7/8, 426 – 427 (2011)

Karl Hein Schneider

Dr. Karl-Heinz Schnieder

Rechtsanwalt

kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster – Berlin – Hamburg – Bielefeld
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

Dr. Felix Heimann

Dr. Felix Heimann

kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster – Berlin – Hamburg – Bielefeld
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