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Unlauterer Wettbewerb kann teuer werden
DruckenAllgemeiner Kostendruck im Gesundheitswesen, Billiganbieter aus dem Ausland und ein verschärfter Verdrängungswettbewerb führen seit Jahren zu erhöhtem Konkurrenzdruck unter den Zahntechnikern. Umso wichtiger ist es für den einzelnen Unternehmer, sich erfolgreich am Markt zu präsentieren; Werbung für das Unternehmen spielt eine immer bedeutendere Rolle. Allerdings ist längst nicht alles erlaubt, was dem Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil bringen könnte.

Unlauterer Wettbewerb ist nichts Neues und bereits seit fast 100 Jahren durch das UWG geregelt. Das vor drei Jahren umfassend reformierte Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Mitbewerber im Sinne des Gesetzes ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Im Zentrum des UWG steht die Generalklausel des § 3. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, unzulässig. Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffenen. Insbesondere die Verbraucher können sich nicht auf das UWG berufen.
In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber nur Generalklauseln erlassen und es der Rechtsprechung überlassen, diese auszufüllen. Mit der Neufassung des UWG wurden die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen in Gesetzesnormen umgesetzt. Insbesondere im Bereich der Werbung gibt es einige wichtige Anwendungsbereiche des UWG.
Diesbezüglich benennt § 4 UWG einige Beispiele. Danach ist es unlauter, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern. Ebenfalls unzulässig ist es, die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen.
Daneben ist zudem irreführende und vergleichende Werbung untersagt. Eine irreführende Werbung liegt vor, wenn über Waren mißverständliche Angaben gemacht oder etwa für den Vertragsschluß relevante Angaben verschwiegen werden. Eine vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Solche vergleichende Werbung ist immer dann unlauter, wenn
- der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
- es im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und dem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
- die Wertschätzung des von einem Bewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt ist,
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft werden.
Schließlich ist belästigende Werbung untersagt. Darunter fällt insbesondere Werbung, die erkennbar vom Empfänger nicht gewünscht ist. Selbstverständlich fallen hierunter Fax, E-Mail und SMS-Werbung, die ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
Sollte die Werbung absichtlich den Anschein eines besonders günstigen Angebots in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, hervorrufen, kann sich der Werbende hiermit sogar strafbar machen. Gleiches gilt für denjenigen, dem ein Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen anzulasten ist.
Diese strafrechtliche Sanktion ist in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung. Regelmäßig werden Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Sollte sich der Werbende weigern, die Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, kann bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Solch eine einstweilige Verfügung wird häufig ohne Anhörung des Gegners sehr kurzfristig, teilweise noch am Tag der Einreichung des Antrags, erlassen. Sie verbietet es, bei Meidung eines gerichtlichen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, derartige Verletzungen künftig nochmals zu begehen.
Mithin ist das UWG ein wirksames Mittel, sich gegen unlautere Wettbewerbsmethoden seiner Mitbewerber zur Wehr zu setzen. Allerdings gilt es umgekehrt, die strengen Regelungen ebenfalls zu beachten. Ansonsten können durch eine unbedachte Formulierung erhebliche Kosten entstehen.
Nicht zuletzt deshalb, weil es gebührenrechtlich so interessant ist, haben sich eine Reihe von Anwälten auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert und bieten vermeintlich „Verletzten“ ihre Mithilfe an. Sollte man mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung konfrontiert werden, wird man meistens ohne anwaltliche Hilfe nicht adäquat reagieren können. In jedem Fall sollte man Stellung nehmen, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht.
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ZAHNTECH MAG 11, 5, 320 - 322 (2007)






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