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Anwendung des Werkvertragsrechts

Vertragsbeziehungen zwischen Zahntechniker und Zahnarzt

Drucken Von Dr. Karl-Heinz Schnieder    aktualisiert am 22.09.2010

Das Verhältnis zwischen Zahntechniker und Zahnarzt ist von einer gegenseitigen Abhängigkeit gekennzeichnet: Praktisch betrachtet kann der eine seine Arbeit nicht ohne den anderen verrichten. Nach welchen Vorschriften richtet sich jedoch die rechtliche Beurteilung dieses Verhältnisses? Die Beantwortung dieser Frage ist zum einen wichtig für die Beurteilung, wann der Vergütungsanspruch des Zahntechnikers fällig ist, zum anderen aber auch für die unangenehme Situation, dass die Arbeit nach Ansicht des Zahnarztes mangelhaft war.

© Stephanie Hofschläger/PIXELIO
© Stephanie Hofschläger/PIXELIO


Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben zu eben diesen Fragen in einem Urteil vom 14.05.2009 (Az. I-5 U 135/08) Stellung genommen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte ein Zahntechniker. Er hatte für einen Zahnarzt, den Beklagten, umfangreiche zahntechnische Arbeiten und Zahnprothesen in Bezug auf verschiedene Patienten erbracht. Der klagende Zahntechniker behauptete, seine Arbeiten seien mangelfrei gewesen und machte eine Restvergütung in Höhe von insgesamt 27.591,66 € geltend.

Der beklagte Zahnarzt behauptete dagegen, dass die Leistungen des Zahntechnikers bei etlichen Patienten mangelhaft gewesen seien, sodass umfangreiche Nachbesserungsarbeiten – teils auch Neuanfertigungen – angefallen seien. Demnach seien Schadensersatzansprüche entstanden, mit denen er die Forderungen des Klägers aufrechne. Der Senat des Oberlandesgerichts ist diesem Vortrag nicht gefolgt.

Rechtliche Einordnung des Vertrages



Zunächst thematisierten die Richter die Frage, wie die gegenseitigen Vertragspflichten bei der rechtsgeschäftlichen Beauftragung eines Zahntechnikers durch den Zahnarzt mit der Herstellung und Lieferung von Zahnprothesen oder sonstigem Zahnersatz einzuordnen seien. Es war zwischen den Vertragsparteien umstritten, ob es sich um einen Werkvertrag oder einen Vertrag über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen handelte, auf den die Vorschriften über das Kaufrecht Anwendung finden. Die Richter des Senates entschieden sich für die Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften. Zur Begründung führten sie an, dass mit Blick auf die Besonderheiten der zahnprothetischen Arbeiten, des nach dem Vertragszweck zu erbringenden Erfolges und des hierbei festzustellenden Schwerpunktes der Leistungserbringung im Regelfall bei der gebotenen systematischen Auslegung eine kaufvertragliche Behandlung nicht sachgerecht sei. Dies gelte vor allem, weil der Erfolg, den der Zahntechniker schulde, nicht in der Herstellung der beweglichen Sache und deren Übertragung zu Eigentum bestehe, sondern wesentlich in einem über diese Sache hinausgehenden Erfolg, der dem Vertrag sein Gepräge verleiht. Dieser weitergehende Erfolg sei z.B. in einer geistigen Leistung oder der Einpassung in ein Gesamtwerk oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit zu sehen. Speziell bei zahnprothetischen Arbeiten werde das Wesen der Leistungserbringung durch die individuelle Anpassung einer herzustellenden gegenständlichen Sache an die körperlichen Gegebenheiten und medizinischen Bedürfnisse und Notwendigkeiten des Patienten, der mit dieser Prothese versorgt werden soll, geprägt. Diesen Eigenheiten und der Betonung des in der individuellen optimalen Anpassung der Prothese liegenden Leistungserfolges werde man nur durch die Anwendung des Werkvertragsrechtes gerecht, so die Richter.

Fälligkeit des Vergütungsanspruchs



Weiterer Streitpunkt zwischen den Parteien war, ob bzw. wann der Vergütungsanspruch des Zahntechnikers fällig ist. Die Fälligkeit setzt die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber voraus. Die Parteien stritten, ob für die Abnahme das endgültige Eingliedern und Einzementieren der Prothetik Voraussetzung sei oder ob auch eine provisorische Eingliederung ausreiche. Das Gericht hat sich für die dauerhafte Eingliederung entschieden und dies damit begründet, dass der Zahnarzt mit dem endgültigen Einzementieren bewirke, dass sie nicht mehr entfernt werden könne, ohne zerstört zu werden und dies regelmäßig zum Ausdruck bringe, dass er sie als vertragsgemäß anerkenne. Allerdings betonten die Richter, dass die Frage der Abnahme nicht mehr entscheidend für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs sei, wenn der Auftraggeber nicht die Nacherfüllung verlange, sondern nur die Gewährleistungsrechte, also Ersatz der Selbstvornahmekosten, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz begehre.

Dies war vorliegend der Fall. Der beklagte Zahnarzt hatte auf die gerügten Mängel an den zahnprothetischen Arbeiten des Klägers dem Vergütungsanspruch nicht ein Mangelbeseitigungs- oder Nachbesserungsrecht entgegengehalten, sondern unmittelbar monetäre Gewährleistungsansprüche, die aus der behaupteten Mangelhaftigkeit resultieren sollen, geltend gemacht. Daher bedurfte es zur Fälligkeit der Vergütung des Klägers keine Abnahme mehr. Des Weiteren ist es nach der Feststellung des Gerichts dem Beklagten auch nicht gelungen, einen Anspruch gegen den Vergütungsanspruch des Klägers zu begründen, sodass der beklagte Zahnarzt schließlich zur Zahlung an den Zahntechniker verurteilt wurde.

Fazit



Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf behandelt grundsätzliche Fragestellungen der Zusammenarbeit zwischen Zahntechnikern bzw. Dentallaboren und Zahnärzten. Nichtsdestotrotz sind diese Fragestellungen – wie sich an dem Sachverhalt zeigt – immer wieder von Bedeutung. Dies gilt gerade, wenn es um Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien geht. In diesen Situationen ist es wichtig, sich rechtzeitig juristisch beraten zu lassen – gerade auch, damit wirksame Ansprüche nicht verjähren.

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ZAHNTECH MAG 14, 5, 266 – 267 (2010)

Karl Hein Schneider

Dr. Karl-Heinz Schnieder

Rechtsanwalt

kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin

Münster – Berlin – Hamburg – Bielefeld
http://www.kwm-rechtsanwaelte.de

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