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Das Gefängnis hat einen Namen: SGB V
DruckenEs ist inzwischen eine allgemein anerkannte und gesicherte Erkenntnis, dass die Einbindung des Zahntechnikerhandwerks in die RVO (heute SGB V) ein schwerwiegender Fehler gewesen ist. Auf über 800 Seiten vermittelt das „Sozialgesetzbuch Fünf“ schwer verdauliche Informationen, die selbst von Fachleuten kaum mehr verstanden werden. Wir haben einige Paragraphen, die speziell für das deutsche Zahntechnikerhandwerk wichtig sind, herausgesucht und den Grad ihrer Sinnlosigkeit durch knappe Kommentare veranschaulicht. Die Paragraphen wurden manchmal zum Zwecke der Übersichtlichkeit gekürzt wiedergegeben.
§ 56 Regelversorgung
Diese hat sich an zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zu orientieren, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz (...) gehören.
Fazit: Der tägliche Kampf zwischen den Zwängen der Bürokratie und den Patientenwünschen führt zu den skurrilsten Verdrehungen bei der tatsächlichen Ausführung.
§ 71 Beitragssatzstabilität
Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden.
Fazit: Mit diesem Totschlagsargument wurde und wird das deutsche Zahntechnikerhandwerk seit drei Jahrzehnten systematisch ausgehungert. Es gibt keinen wirtschaftlich sinnvollen Zusammenhang zwischen einem politisch festgesetzten Beitragssatz und der betriebswirtschaftlich notwendigen Erhöhung unserer Preise. Als Folge dieser Zwänge ist der Unterschied im Vergleich zu der Lohn- und Preisentwicklung anderer Handwerksberufe auf über 40 Prozent gestiegen. Spätestens seit der Einführung der Festzuschüsse bei Zahnersatz im Jahre 2005 hat dieser existenzvernichtende Zwang jede Berechtigung verloren.
§ 88 (1) Bundesleistungsverzeichnis
Der Spitzenverband „Bund der Krankenkassen“ vereinbart mit dem Verband Deutscher Zahntechniker Innungen ein bundeseinheitliches Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen.
Fazit: Angesichts der Sinnlosigkeit dieses Bürokratiemonsters hat selbst der VDZI (nach 30 Jahren!) das Handtuch geworfen und den Vertrag gekündigt. Nützt aber nichts, denn laut SGB V gilt der alte Vertrag so lange weiter, bis ein neuer vereinbart wird.
§ 88 (2) Vergütungen
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für (...) die zahntechnischen Leistungen. Die Krankenkassen können die Versicherten sowie die Zahnärzte über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten informieren.
Fazit: Selbst nach 30 Jahren haben die „Verhandlungsführer“ der Innungen nicht kapiert, dass sie auf verlorenem Posten stehen. (siehe § 71). Wären die Zahntechniker nicht im SGB V eingebunden, könnten sie sich mit Hilfe des Kartellrechts gegen die wettbewerbswidrigen Attacken unter anderem der Krankenkassen erfolgreich zur Wehr setzen. So aber sind die Zahntechniker in Deutschland wehrlos dem Treiben der Krisengewinnler ausgesetzt und müssen zusehen, wie ihnen durch Billigimporte, Schwarzarbeiter, Selektivverträge, Handelsgesellschaften, Industriefertiger und scheinselbständige Konkurrenten der Boden unter den Füßen weggezogen wird.
§ 88 (3) Praxislabors
Preise für zahntechnische Leistungen, die von einem Zahnarzt erbracht werden, haben die Höchstpreise um mindestens 5 Prozent zu unterschreiten.
Fazit: Eine reine Lachnummer. Die Realität sieht so aus, dass ein Praxislabor mit der Privattechnik und der „andersartigen Versorgung“ ausgelastet wird. Einfache Aufträge gehen nach China. Der nicht kostendeckende „Schrott“ darf dann von einem ortsnahen „Meisterlabor“ gefertigt werden, dem nicht selten auch noch ein paar Rabattwünsche abgepresst werden.
§ 91 (2) Gemeinsamer Bundesausschuss
Das Beschlussgremium des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses (...) ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Fazit: Der VDZI hat es nie geschafft, Mitglied im Bundesausschuss zu werden. Wie naiv muss man eigentlich noch sein, um zu glauben, dass der einzige Zahnarzt in diesem Bundesausschuss nichts anderes zu tun hat, als sich um die Interessen der Zahntechniker zu kümmern? Mit anderen Worten: Der VDZI hat keinen Einfluss. Bei der letzten Anhörung zur Gesetzesänderung (Festzuschüsse, Ministerin Ulla Schmitt) konzentrierte sich die Energie der VDZI-Vertreter darauf, zu verhindern, dass auch ein Sprecher des „Freien Verbandes Zahntechnischer Laboratorien e. V.“ eingeladen wurde. Im Laufe der Anhörung wurden die Vertreter des VDZI wegen ungebührlichen Benehmens vor die Tür gesetzt.
Schlussbetrachtung
Es ist an der Zeit, dass die selbständigen Kollegen in Deutschland endlich aufwachen und durch ihre Mitgliedschaft im „Freien Verband Zahntechnischer Laboratorien“ eine Politik zum Erfolg bringen, die dem existenzvernichtenden Zwang des SGB V ein Ende bereitet und nichts anderes will als Freiheit, Gerechtigkeit und Eigenverantwortung für das deutsche Zahntechnikerhandwerk.
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ZAHNTECH MAG 14, 5, 300 – 302 (2010)






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