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Wenn ein Geschenk zur Straftat wird

Drucken aktualisiert am 04.08.2011

Nach einer von „Transparency International“ durchgeführten Erhebung liegt das deutsche Gesundheitswesen in Sachen Korruption an zweiter Stelle gleich hinter der Bauwirtschaft. Dabei ist bislang noch nicht einmal juristisch eindeutig geklärt, ab wann Zuwendungen an Ärzte und Zahnärzte den Straftatbestand u. a. der Korruption erfüllen. Mit dieser Grundsatzfrage beschäftigt sich derzeit der Bundesgerichtshof (BGH).



Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt, der nach § 132 Abs. 4 GVG für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen u. a. dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das zugrunde liegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing.

Der Staatsanwaltschaft Verden (Aller) hatte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung bzw. der Bestechung im geschäftlichen Verkehr geführt. Das Unternehmen vertreibt Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nach Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von 350.225 Euro für verfallen zu erklären.

Das Landgericht Stade hat diesen Antrag für unzulässig verworfen. Nach seinen Feststellungen schloss das Unternehmen mit der AOK N. Verträge über die Abgabe der Reizstromtherapiegeräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Es stellte zudem niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlenden Entgelt vollständig oder teilweise, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegerätes ausstellte und diese dem Unternehmen zukommen ließ. Zwischen September 2004 und November 2008 gingen dem Unternehmen mehr als 70.000 Verordnungen zu. Es rechnete seine Leistungen sodann auch gegenüber der AOK Niedersachen ab. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass weder die Voraussetzungen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 2 StGB noch diejenigen einer Vorteilsgewährung nach § 333 StGB oder Bestechung nach §334 StGB gegeben seien. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

Für die Entscheidung erheblich ist danach vorrangig, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter – hier: Verordnung von Hilfsmitteln – als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt (Vorteilsnahme bzw. –gewährung, Bestechlichkeit bzw. Bestechung, §§ 331 ff. StGB) begehen können. Ist dies zu verneinen, hängt der Ausgang der Revision davon ab, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StBG ist. Diese Fragen sind in der Literatur umstritten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu sind bisher nicht ergangen. Ihre Beantwortung hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des sog. Pharmamarketing.

Auch für die Beziehung zwischen Zahntechnischen Laboratorien und ihren Zahnarzt-Kunden dürfte ein Grundsatzurteil aus Karlsruhe von Bedeutung sein. Ob der Arzt „Amtsträger“ oder „Beauftragter“ ist, ist entscheidend für das Strafmaß. Wird der Arzt als „Amtsträger“ gesehen, müsste er mit einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme rechnen. Auch die Laboratorien wären wegen Bestechung zu belangen. Ist der Arzt nur „Beauftragter“, sind geringere Strafen oder sogar Straffreiheit denkbar.

 
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ZAHNTECH MAG 15, 7/8, 438 – 441 (2011)

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