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zahnmedizinische Abrechnung

BEL II: UKPS bei GKV-Patienten

Nach langen Verhandlungen ist es endlich so weit: Die Unterkieferprotrusionsschiene lässt sich jetzt auch bei gesetzlich versicherten Patienten abrechnen. Die gesetzlichen Grundlagen stehen. Neue Abrechnungspositionen innerhalb des BEL II sind gegeben. Wie diese genau für den Bereich der Zahntechnik aussehen, zeigt Abrechnungsexperte Stefan Sander auf.

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Neue Leistungen im BEL aufzunehmen, setzt eine entsprechende Einigung zwischen VDZI und dem Spitzenverband der GKV voraus. In Bezug auf die Unterkieferprotrusionsschienen ist diese nun erfolgt. Daraus ergeben sich neue Abrechnungsmöglichkeiten im BEL II. Zudem mussten in den einleitenden Bestimmungen, welche die gesetzliche Grundlage zur Handhabung des BEL bilden, einige Passagen geändert bzw. ergänzt werden. In folgenden Paragrafen kam es zu den markierten Anpassungen:

§ 1
Abs. 1
Das bundeseinheitliche Verzeichnis gem. § 88 Abs. 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen und mit Unterkieferprotrusionsschienen anfallen.
Abs. 2

Die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen des BEL II sind miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig, soweit nicht in den Erläuterungen zu den Leistungspositionen etwas Anderes geregelt ist. Bei der Herstellung und Instandsetzung von Unterkieferprotrusionsschienen sind nur die mit UKPS gekennzeichneten Leistungen abrechenbar.

§ 2
Abs. 4
Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der L-Nr. 807 0 können die Kosten für die Lote zu 75% abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten. Für die Herstellung und Instandsetzung / Erweiterung von Unterkieferprotrusionsschienen können Protrusionssystem-Sets oder bei Einzelbezug Konfektionsfertigteile wie Konstruktions- und Protrusionselemente sowie Sonderkunststoffe abgerechnet werden.
§ 4
Abs. 1
Konformitätserklärung
Der Hersteller hat für zahntechnische Medizinprodukte (Artikel 2(3) Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte) eine Erklärung nach Nummer 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte in der jeweils geltenden Fassung auszustellen. Eine Kopie dieser Erklärung ist der jeweiligen Sonderanfertigung beizufügen. Alternativ kann die Konformitätserklärung auf die Rechnung gesetzt werden. Der Leistungserbringer hat nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte eine Dokumentation zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und Dokumentation sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Vgl. hierzu § 7 Abs. 5 MPV).

Neben diesen Änderungen gibt es zudem neue Abrechnungspositionen im BEL II und eine weitere Hauptgruppe – die Hauptgruppe 5: „Unterkiefer-Protrusionsschienen“. Die neuen Abrechnungspositionen sind künftig bei den Unterkieferprotrusionsschienen, die in BEL II in den Leistungsnamen mit der Abkürzung UKPS auftauchen, anzuwenden. Nicht alle im Folgenden aufgeführten Leistungen sind für jede UKPS anzuwenden. Die Abrechenbarkeit hängt von den verwendeten Materialien und Systemen ab, was sich allerdings aus der Beschreibung des Leistungsinhalts ergibt.

Folgende Positionen wurden neu in das BEL II aufgenommen:

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001 5 Modell UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Modell aus Hartgips oder Superhartgips, z.B. als

  • Reparaturmodell,
  • anatomisches Modell (auch für Löffel),
  • Funktionsrandmodell,
  • Unterfütterungsmodell,
  • Modell zur diagnostischen Auswertung und Planung,
  • Gegenkiefermodell,
  • Kontrollmodell,
  • Planungsmodell,
  • Hilfsmodell (Gipskonter bei Unterfütterung, Gipsschlüssel bei Unterfütterung).

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Für die Unterkieferprotrusionsschiene sind bis zu 6 Modelle abrechenbar.

Die Anzahl der Modelle kann durch Doublieren oder bei eventuellen Situationsmodellen auf bis zu 6 Modelle ansteigen.

002 5 Doublieren eines Modells UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Doublieren eines Modells für UKPS.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Nicht abrechenbar bei Duplikatmodell aus Einbettmasse. Das nach dem Doublieren gewonnene Modell ist gesondert abrechenbar.

Im Gegensatz zu den herkömmlichen Schienen lässt sich bei der Unterkieferprotrusionsschiene nur die L-Nr. 002 5 für das Doublieren einsetzen. Das daraus neu entstehende Modell ist dann über die L-Nr. 001 5 „Modell Unterkieferprotrusionsschiene“ abrechenbar.

011 5 Fixator UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Montage eines Modellpaares im Fixator zum Vorbereiten einer Bissgabel, zur Sicherung der Bisslage bei Unterfütterung einer UKPS und zur Herstellung und Wiederherstellung einer UKPS.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Bei Wiederherstellung ist die L-Nr. 011 5 nicht neben der L-Nr. 012 5 abrechenbar.

Das gleichzeitige Abrechnen von einem Fixator und einem Mittelwertartikulator ist nicht möglich.

012 5 Mittelwertartikulator UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren. Der Artikulator muss Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zulassen.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 012 5 ist nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar, es sei denn, der Zahnarzt nimmt einen neuen Abdruck oder Biss. Die Modelle müssen die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben.
  • Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z.B. Gesichtsbogen) ist nicht nach der L-Nr. 012 5 abrechenbar.

Die mehrfache Montage der Modelle ist innerhalb des BEL II 2014 abrechenbar. Die Abdrucknahme oder die erneute Bissregistrierung muss aber praxisseitig für die KZV dokumentiert sein. Beim Mittelwertartikulator handelt es sich nur um die mindestausreichende Voraussetzung im zahntechnischen Ablauf.

020 5 Vorbereiten Bissgabel UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Vorbereiten einer Bissgabel zur Registrierung der Protrusion für eine UKPS.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 020 5 ist für die Anfertigung einer UKPS einmal abrechenbar.

Diese Leistung wird angewendet, wenn eine vorhandene Bissgabel vorbereitet wird, um den Unterkiefer in der protrudierten Position zu fixieren.

021 7 Individueller Löffel UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Individueller Abdrucklöffel aus Kunststoff für vollbezahnten oder teilbezahnten oder zahnlosen Kiefer zur Herstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Das Doppelabdruckverfahren mit einem Konfektionslöffel erfüllt nicht den Leistungsinhalt der L-Nr. 021 7.

Der individuelle Löffel ist ein Hilfsmittel für den Behandler zur verbesserten Abdrucknahme.

501 0 Basen für UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Herstellung je einer Kunststoffbasis im Ober- und Unterkiefer mit horizontalen Stütz- und Gleitzonen aus Kunststoff.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 501 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene einmalig abrechenbar.

Die Leistung 501 0 „Basen für eine Unterkieferprotrusionsschiene“ kann nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abgerechnet werden.

502 0 Vestibuläre Protrusionsgleitfläche UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Einarbeiten von zwei vestibulären Protrusionsgleitflächen im Seitenzahnbereich mit parallelen Gleitflächen im Ober- und Unterkiefer.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 502 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene zweimal abrechenbar.

Die L-Nr. 502 0 beschreibt gegenüberliegende, glatte Kunststoffoberflächen, die parallel gestaltet werden, um eine Bewegung von Ober- und Unterkiefer zu ermöglichen.

510 0 Befestigungselement Protrusionselement UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Einarbeiten eines individuellen oder konfektionierten Elements in eine Basis der Unterkieferprotrusionsschiene zur Aufnahme eines Protrusionselements.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 510 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene bis zu viermal abrechenbar.

Die Leistungsnummer 510 0 bezieht sich sowohl auf konfektionierte als auch individuelle Protrusionselemente und kann bis zu viermal berechnet werden. Sollten konfektionierte Protrusionselemente verwendet werden, lässt sich der Materialaufwand zusätzlich in Rechnung stellen. Die Leistungsnummer 510 0 gilt sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen.

511 0 Protrusionselement UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Montage und Justierung eines konfektionierten Protrusionselements an bis zu zwei Befestigungselementen nach der L-Nr. 510 0. Das Protrusionselement nach der L-Nr. 511 0 muss eine Justierung der Protrusion mindestens in Millimeterschritten ermöglichen.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 511 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene bis zu zweimal abrechenbar.
  • Die L-Nr. 511 0 ist auch für die Erneuerung eines Protrusionselements abrechenbar.

Das Protrusionselement wird über die Leistung 511 0 „Montage Protrusionselement für Unterkieferprotrusionsschiene“ abgerechnet. Es bezieht sich jedoch nur auf konfektionierte Protrusionselemente und ist maximal zweimal abrechenbar. Die Leistungsnummer 511 0 kann auch hier sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen berechnet werden.

520 0 Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Einarbeiten eines individuellen oder konfektionierten Befestigungselements zur Aufnahme eines Elements zur Begrenzung der Mundöffnung in die Basis einer UKPS.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 520 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene viermal abrechenbar.
  • Die L-Nr. 520 0 ist auch für die Erneuerung eines Befestigungselements abrechenbar.

Um bei einer Protrusionsschiene eine Mundöffnung für den Patienten im therapeutischen Rahmen zu ermöglichen, werden Mundöffnungsbegrenzungselemente in die Unterkieferprotrusionsschiene eingearbeitet. Diese sind bis zu viermal abrechenbar. Die Leistungsnummer 520 0 kann ebenfalls für Neuanfertigungen sowie Instandsetzungen berechnet werden.

521 0 Einfaches gebogenes Halteelement UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 521 0 ist auch für die Erneuerung eines Halteelements abrechenbar.

Sollte die Unterkieferprotrusionsschiene nur unzureichende Retentionsmöglichkeiten haben, können zusätzlich gebogene Haltelemente (Klammern) eingearbeitet werden. Die Leistungsnummer 521 0 kann sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen von Haltelementen berechnet werden.

808 5 Teilunterfütterung einer Basis UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Teilweise Unterfütterung einer Basis einer Unterkieferprotrusionsschiene, ggf. einschließlich Sicherung von Protrusions-, Stütz- und Halteelementen.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 808 5 ist einmal je Basis bei einer Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar.
  • Für die Sicherung des Protrusionsgrads mit einem zweiten Modell sind die L-Nrn. 001 5 (Modell) und 011 5 (Fixator) abrechenbar, die L-Nr. 012 5 (Mittelwertartikulator) ist nicht abrechenbar.

Sollte die Unterkieferprotrusionsschiene nur unzureichende Retentionsmöglichkeiten haben, können zusätzlich gebogene Haltelemente (Klammern) eingearbeitet werden. Die Leistungsnummer 521 0 kann sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen von Haltelementen berechnet werden.

850 0 Grundeinheit Instandsetzung/Erweiterung UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Grundeinheit für die Instandsetzung und/oder Erweiterung einer UKPS.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 850 0 ist in Verbindung mit den L-Nrn.
    – 510 0 (Befestigungselement/Protrusionselement/UKPS),
    – 511 0 (Protrusionselement/UKPS),
    – 520 0 (Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung/UKPS),
    – 521 0 (Einfaches gebogenes Halteelement/UKPS),
    – 851 1 (Erneuerung Basis/UKPS),
    – 851 2 (LE Sprung/Bruch UKPS),
    – 851 3 (LE Basisteil Kunststoff/UKPS),
    – 851 4 (LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten) einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar.

Diese Grundeinheit ist eine „Grundgebühr“ und muss durch weitere Leistungseinheiten ergänzt werden. Die L-Nr. 850 0 ist nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar.

851 1 Erneuerung Basis UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Erneuerung einer Kunststoffbasis im Ober- und Unterkiefer mit horizontalen Stütz- und Gleitzonen aus Kunststoff.

Erläuterung zur Abrechnung:

Sollte eine Basis bei einer Unterkieferprotrusionsschiene erneuert werden, ist die L-Nr. 851 1 „Leistungseinheit Erneuerung Basis Unterkieferprotrusionsschiene“ abrechenbar. Hier werden dann weitere zahntechnische Leistungen notwendig (z.B. Einarbeiten Protrusionselemente).

851 2 LE Sprung/Bruch UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Sprung oder Bruch an einer Unterkieferprotrusionsschienenbasis im Kunststoff beseitigen.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 851 2 ist je zusammenhängende Sprunglinie und/oder je Bruch einmal abrechenbar.

Sollten an einer Unterkieferprotrusionsschiene mehrere Sprünge oder Brüche vorhanden sein, kann diese Leistung entsprechend der Anzahl abgerechnet werden.

851 3 LE Basisteil Kunststoff UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 851 3 kann nur berechnet werden, wenn an derselben Stelle keine andere Leistung erbracht wird.
  • Sofern eine Teilunterfütterung notwendig ist, ist diese zusätzlich nach der L-Nr. 808 5 abrechenbar.

In dieser Leistungsposition werden verschiedene Leistungen zusammengefasst, wie z.B. das Verlängern eines Schienenrandes und einzelner Sättel, das Abdecken von Tubern oder retromolaren Dreiecken oder das Anlegen eines Gegenlagers für eine einarmige Klammer.

851 4 LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten, auch bei Verwendung einer vorhandenen Vorrichtung.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die L-Nr. 851 4 ist je Halte- und/oder Stützvorrichtung abrechenbar.

Diese Leistung beschreibt den Aufwand für das Einarbeiten einer gebogenen Klammer in eine Unterkieferprotrusionsschiene.

933 5 Versandkosten UKPS
Erläuterung zum Leistungsinhalt:

  • Abgeltung von Auslagen für Versand, wie z.B.
    – Versand durch Laborboten, je Versandgang,
    – Versand durch Kurier, je Versandgang,
    – Versand durch Paketdienst, für die Herstellung einer Unterkieferprotrusionsschiene.

Erläuterung zur Abrechnung:

  • Die Versandkosten sind pauschal abzurechnen. Zur Bestimmung der Pauschale ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit der Versorgung (§ 12 SGB V) zu beachten.
  • Die L-Nr. 933 5 kann nicht für Leistungen, die in Praxislaboratorien erbracht werden, abgerechnet werden.

Diese Leistung kann einmal je Versandgang abgerechnet werden.

Die Neuaufnahme der Unterkieferprotrusionsschiene hat zu vielen neuen Abrechnungspositionen geführt, die in der Abrechnung unbedingt zu berücksichtigen sind. Hierzu ein mögliches Abrechnungsbeispiel einer Unterkieferprotrusionsschiene innerhalb des BEL II:

Patient GKV
Abformungen konventionell
Auftrag: Unterkieferprotrusionsschiene

BEL Nr. Leistung Menge Bemerkung
001 5 Modell UKPS 4 2 x „Erstmodelle“
2 x doublierte Modelle
002 5 Doublieren eines Modells UKPS 2 je Modell
012 5 Mittelwertartikulator UKPS 1
501 0 Basen für UKPS 1 nur 1 x je UKPS möglich
502 0 Vestibuläre Protrusionsgleitfläche UKPS 2 für die vestibulären Protrusionsgleitflächen im Seitenzahnbereich
510 0 Befestigungselement Protrusionselement UKPS 4
511 0 Protrusionselemt UKPS 2
520 0 Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung UKPS 4
933 5 Versandkosten UKPS 2
Mat. Protrusionselemente konfektioniert 2
Mat. Mundöffnungsbegrenzungselement konfektioniert 2

In dieser Abrechnung ist die Beschränkung auf die neuen Abrechnungspositionen erkennbar. Bei den einzelnen Abrechnungspositionen sind immer die Leistungsinhalte zu beachten. Zum Teil sind „gewohnte“ Leistungen (z.B. Weichkunststoff) nicht mehr möglich.

Fazit

Die Abrechnung von Unterkieferprotrusionsschienen im Bereich der GKV ist ab sofort möglich. Die neuen Abrechnungspositionen lassen zudem verschiedene individuelle Herstellungsprozesse zu. Es empfiehlt sich daher, diese neue, interessante Erweiterung und die sich daraus für die Behandlung und Abrechnung ergebenden Möglichkeiten mit Kunden und Patienten zu besprechen. Die Abrechnungshinweise sind vom Autor nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Haftung und Gewährleistung werden jedoch ausgeschlossen.

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