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Vom Suchen und Finden der meistvergessenen Abrechnungspositionen

Best-of nicht vergüteter ZT-Leistungen

Wem ist es noch nicht passiert, dass in einem Abrechnungsseminar eine Leistungsposition besprochen wurde, die im eigenen Betrieb noch nie abgerechnet wurde? Kein Wunder bei mehr als 900 für die Zahntechnik relevanten Abrechnungspositionen allein in BEL II 2014 und BEB 97. Welche dabei am häufigsten unter den Tisch fallen und warum, erläutert Abrechnungsexperte Stefan Sander.

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Sich innerhalb der zahntechnischen Abrechnung zurechtzufinden, ist nicht einfach. Neben der Richtigkeit von Abrechnungen gilt es, sich auch mit dem Thema der Leistungsverluste auseinanderzusetzen. Zusammengenommen stehen über 900 Leistungspositionen aus dem BEL II 2014 und der gebräuchlichen BEB 97 zur Verfügung – dass hierbei immer wieder Positionen auftauchen, deren Abrechnungsmöglichkeiten in vielen Laboren völlig unbekannt sind, ist naheliegend. Doch worin bestehen die konkreten Ursachen und was kann man dagegen tun?

Ursprung nicht abgerechneter Leistungen

Vom Löten über das Desinfizieren bis hin zum Konditionieren – so gut wie alles, was in einem Arbeitsgang anfällt, lässt sich abrechnen. Was sich einfach anhört, ist jedoch im Alltag oft nur schwer umsetzbar.

Denn die Wurzel wiederkehrend nicht abgerechneter Positionen ist häufig im bestehenden Basiswissen zu verorten. So ist die zahntechnische Abrechnung weder Bestandteil der zahntechnischen Ausbildung noch sind die zahntechnischen Abläufe Bestandteil der Ausbildung des Abrechnungspersonals.

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Daraus resultiert, dass Hintergrundabläufe, wie z.B. Festzuschussregelungen, vielen Zahntechnikerinnen und Zahntechnikern kaum präsent sind, während das Wissen um die konkreten zahntechnischen Leistungsinhalte wiederum den Abrechnenden häufig fehlt. Hinzu kommt, dass offizielle Dokumente, wie etwa das Festzuschusskompendium und das BEL-Rundschreiben, unbekannt sind oder Techniker- und Auftragszettel unzureichend ausgefüllt werden. Eine weitere Ursache für Versäumnisse in der Abrechnung liegt schlicht in der Gewohnheit.

Die Gewohnheit, eine Rechnung „wie immer“ zu schreiben und die einzelnen Arbeitsschritte – die letztendlich gleichbedeutend mit den Abrechnungspositionen sind – nicht eindeutig trennen zu können. Werden in Seminaren bestimmte Abrechnungsleistungen besprochen und wird direkt gefragt, ob diese Leistungen erbracht wurden, wird dies regelmäßig verneint.

Erörtert man dann gemeinsam die Leistungsbeschreibung und die zahntechnische Tätigkeit, ergibt sich ein ganz anderes Bild: Die Leistungen werden zwar regelmäßig erbracht, abgerechnet hingegen kaum. Das zugrunde liegende Problem ist der Weg vom Handwerk hin zur Abrechnung:

Wird zwischen Handwerk und Abrechnung nicht exakt dokumentiert, sind Leistungsverluste vorprogrammiert. Entgegenwirken kann man diesen, indem man sich die „typischerweise“ vergessenen Positionen in BEL II 2014 und BEB 97 vergegenwärtigt.

TOP 10 – meistvergessene Positionen in BEL II 2014*

BEL 001 0 Modell
Auszug aus der Leistung:

  • Modell aus Hartgips oder Superhartgips, z.B. als […] Kontrollmodell […].
  • Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.
Das bedeutet, dass die Anzahl der Kontrollmodelle nicht mit der Anzahl der Sägemodelle übereinstimmen muss. Beispiel: 16 K, 26 K. Hier lassen sich 2 Kontrollmodelle erstellen und unter doppelter Anwendung der BEL-Nr. 001 abrechnen.
BEL 002 3 Verwendung von Kunststoff
Auszug aus der Leistung:

  • […] bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Munde des Patienten.
  • Zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien abrechenbar je Modell, je Front- und/oder Seitenzahngebiet.
Je nach Befund ist diese Leistung mehrfach anwendbar. Möglich wäre z.B. das Ausblocken von Teleskopkronen bei Unterfütterungen. Bei dem Begriff „Darstellung von Zahnfleischpartien“ kann es sich u.a. um die Herstellung einer Zahnfleischmaske handeln. Hier könnte die Leistung ggf. bei Kronen und Brückengliedern entstehen. 
BEL 021 5 Basis für Aufstellung
Auszug aus der Leistung:

  • Die L-Nr. 021 5 ist bei einem zahnlosen Kiefer, bei einem Kiefer mit einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen oder bei Interimsprothesen abrechenbar.
Wenn es bei einer Interimsprothese (Zähne auf einer Kunststoffbasis aufgestellt) zu einer Anprobe kommt, ist diese Leistung abrechenbar.
BEL 024 0 Übertragungskappe Kunststoff/Metall
Auszug aus der Leistung:
Die L-Nr. 024 0 ist nur einmal je Zahn abrechenbar.
Übertragungskappen (auch „Einschleifkappen“) werden in der Zahntechnik meistens aus Kunststoff angefertigt, können aber auch aus Metall hergestellt werden. Eine Übertragungskappe könnte außerdem als Fixierhilfe im Abdruck, z.B. bei Anproben von Primärteilen, vom Zahntechniker angefertigt werden. Obwohl der Leistungstext nicht sehr aussagekräftig ist, ist dieser Position besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da es sich (je nach Herstellungsmethode) um eine sehr wirtschaftliche Leistung handeln kann.
BEL 101 3-102 8, 105 0-120 1, 134 9 Festsitzender Zahnersatz
Auszug aus der Leistung:

  • Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes.
  • Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten.
  • Präparationsgrenze darstellen, ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren.
  • Einzelstumpf aus Superhartgips oder Kunststoff, Stumpf für reponierte Elemente, einschließlich Reponieren.
  • Vorlötung unterschiedlicher Metalle, einfache Lötung, aufwendige Lötung z.B. bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung, Lötmodell.
Sollten diese Kronenversorgungen in der Gleichartigkeit stattfinden, können die aufgeführten Leistungen mit den entsprechenden BEB-Positionen dargestellt werden.
BEL 137 0 Schubverteilungsarm
Auszug aus der Leistung:

  • Die L-Nr. 137 0 ist nur in Verbindung mit L-Nr. 136 0 oder bei vorhandenem gefrästem Lager abrechenbar.
  • Die L-Nr. 137 0 ist neben der L-Nr. 202 1 einmal abrechenbar, wenn der Schubverteilungsarm Teil einer Halte- und Stützvorrichtung ist.
Nach dieser Beschreibung kann der Schubverteilungsarm unter bestimmten Voraussetzungen abgerechnet werden. Wenn z.B. an einer neuen Krone zusätzlich auch eine Halte- und Stützvorrichtung angefertigt werden muss, würde man in der Regel mit einer zweiarmigen Klammer mit Auflage arbeiten. Laut der Beschreibung wären das gefräste Lager, der Schubverteilungsarm und eine armige Klammer praktikable Alternativen.
BEL 163 0 Zahnfleisch aus Keramik
Auszug aus der Leistung:

  • Die L-Nr. 163 0 ist je Zahn, auch für Wurzelpontic, einmal abrechenbar.
Diese Leistung ist eine der am wenigsten genutzten Positionen. Gleichzeitig wird diese Leistung jedoch sehr häufig erbracht. Die Hinweise „Pontic“ und „Zahnfleisch“ zeigen auf, dass diese Leistung sowohl zahnfarben als auch rosa sein kann. Ein Pontic ist die Verlängerung der Verblendung bis zur Gingiva und wird bei jedem vestibulär verblendeten Brückenglied angefertigt.
BEL 165 0 Zahnfleisch aus Komposit
Auszug aus der Leistung:

  • Die L-Nr. 165 0 ist je Zahn, auch für Wurzelpontic, einmal abrechenbar.
Wie die BEL-Nr. 163 0 ist auch diese Leistung eine der am wenigsten genutzten Positionen. Die Hinweise „Pontic“ und „Zahnfleisch“ zeigen auf, dass diese Leistung sowohl zahnfarben als auch rosa sein kann. Ein Pontic ist die Verlängerung der Verblendung bis zur Gingiva und wird z.B. bei jeder vestibulär verblendeten Rückenschutzplatte angefertigt.
BEL 202 6 Ney-Stiel
Auszug aus der Leistung:

  • Die L-Nr. 202 6 ist bei sattelferner Anbringung einer Klammer oder einer teleskopierenden Krone abrechenbar.
Wer Modellgussbasen erstellt, erstellt auch immer wieder zwangsläufig Ney-Stiele. Der Ney-Stiel ist der kleine Verbinder von der Modellgussbasis zum Halteelement.
BEL 382 1 Weichkunststoff
Auszug aus der Leistung:

  • Die L-Nr. 382 1 ist je Prothese oder je Aufbissbehelf einmal abrechenbar.
Der Hinweis auf die Abrechenbarkeit bei einem Aufbissbehelf ist hier erwähnenswert, da auch Schienen zum Teil mit Weichkunststoff angefertigt werden. Das Abrechnen von Weichkunststoff bei Schienen weicht regional ab und muss mit der jeweils zuständigen KZV abgeklärt werden.

Die bisher aufgeführten Positionen werden sehr oft nicht oder in zu geringer Menge abgerechnet. In der Regel liegt es daran, dass die Leistungsinhalte nicht genau bekannt sind.

Anders als im BEL II 2014 gibt es in der BEB 97 keine zusammengefassten Positionen. Dort gibt es für (fast) jeden Arbeitsschritt eine entsprechende abrechenbare Leistung – häufig vergessen werden dennoch einige davon.

TOP 18 – meistvergessene Positionen in BEB 97

BEB 0005 Modell für Modellguss
Auszug aus der Leistung:

  • Die Leistung ist berechnungsfähig, wenn die Hauptarbeit herausnehmbarer Zahnersatz ist und aus einer Dental-Legierung hergestellt wird.
In der Zahntechnik wird bei Modellgussarbeiten meistens nur ein Modell aus Superhartgips abgerechnet. Die Berechnung der Leistung „Modell für Modellguss“ ist dagegen weitgehend unbekannt.
BEB 0103 Modellsegment sägen
Auszug aus der Leistung:

  • Je Sägesegment. Für Set-up nur das Heraussägen, Set-up nicht enthalten.
Bei Sägemodellen werden oft nur die Sägeschnitte gezählt. Tatsächlich erfolgt die Abrechnung aber nach der Anzahl der erzeugten Sägesegmente.
BEB 0301 Zahn vermessen
Auszug aus der Leistung:

  • Ermittlung der Achsenstellung von Zahn oder Implantatpfosten zu Restzähnen und Kieferbereich.
In der Herstellung von zahntechnischen Leistungen ist diese Position aus Gewohnheit fast untergegangen. Wenn der Zahntechniker z.B. eine Krone anfertigen möchte, wird er auf jeden Fall im Vorfeld das Sägemodell begutachten und prüfen, ob die Einschubrichtung der Krone mit den Nachbarzähnen ein späteres Eingliedern ermöglicht. In der Regel wird dieser Arbeitsschritt per Augenmaß erbracht. Eine Leistung, die bei den unterschiedlichsten Arbeiten stattfindet. Besteht der Bedarf, eine Achsrichtung zu vermessen (z.B. bei Kunststoffbasis, Schiene, Modellguss, Teleskopen, Kronen usw.), ist diese Leistung auch „je Zahn“ abrechenbar.
BEB 0302 Modell vermessen
Auszug aus der Leistung:

  • Ermittlung der Achsenstellung von Zahn oder Implantatpfosten unter Berücksichtigung untersichgehender Kieferbereiche am Modell.
Diese Leistung beinhaltet die untersichgehenden Kieferbereiche am Modell und kommt z.B. bei Kunststoffbasen und Fertigstellungen zur Anwendung.
BEB 0303 Modell ausblocken
Auszug aus der Leistung:

  • Ausblocken eines vermessenen Zahnes oder Kieferteils.
Diese Leistung ist in der BEB sehr oft möglich, wird aber kaum abgerechnet. Überall, wo ausgeblockt wird (individueller Löffel, Funktionslöffel, Kunststoffbasen, Modellguss, Fertigstellungen usw.), lässt sich diese Leistung berechnen.
BEB 0408 Montage eines Gegenkiefermodelles
Auszug aus der Leistung:

  • Montage zu bereits montiertem Modell.
Sollte es zu einem erneuten Einartikulieren kommen, wird in der Regel nur ein Modell neu in den Artikulator gesetzt.
BEB 0408 Desinfektion
Auszug aus der Leistung:

  • Je Vorgang.
In jedem Dentallabor wird eine Desinfektion der angelieferten Unterlagen durchgeführt. Dementsprechend sollte diese auch abgerechnet werden. Die Desinfektion innerhalb der Zahnarztpraxis erfolgt über Gebührenleistungen und die Desinfektion im Dentallabor über zahntechnische Leistungen. Des Weiteren hat das Amtsgericht (AG) Wedding mit Urteil vom 31.07.2018 (Az.: 7 C 186/16) festgestellt, dass es sich bei der Desinfektion um eine medizinisch notwendige Maßnahme handelt, die immer beidseitig erfolgen muss, um die Übertragungskette von pathogenen Keimen zu unterbinden.
BEB 0817 Implantat-Abutment Auswahl
Auszug aus der Leistung:

  • Auswählen des geeigneten Abutments für das Implantat.
  • Je Implantat berechenbar.
Sehr häufig bestellt der Zahntechniker zu einem bestehenden Implantat die im Labor benötigten Abutments. Diese Leistung ist nahezu unbekannt und kann nach der Abutmentauswahl abgerechnet werden.
BEB 1251 Vorwall
Auszug aus der Leistung:

  • Vorwall aus Gips oder Silikon.
  • Zur Fixierung einer vorhandenen oder konstruierten Situation, z.B. auch nach Wax-up.
  • Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar.
Bei verschiedenen Arbeitsschritten wird seitens des Zahntechnikers ein Vorwall erstellt. Dementsprechend kann diese Leistung auch berechnet werden.
BEB 1601-1613 Testplättchen
Auszug aus der Leistung:

  • Die Leistung ist je Testplättchen berechenbar.
Allergiepatienten benötigen häufig ein Testplättchen des zukünftigen Materials. Diese Testplättchen werden dann unter anderem mittels eines Pricktests am Patienten auf die Verträglichkeit getestet. In der Regel werden diese Testplättchen zum einen nicht berechnet und zum anderen auch nicht von Patienten zurückgegeben.

Anders als im BEL II 2014 unterscheidet die BEB 97 zwischen Zahnfleisch aus Keramik und einem Wurzelpontic. Dennoch werden die entsprechenden Leistungen oft nicht abgerechnet.

BEB 2676 Papille aus Keramik/Glas
Auszug aus der Leistung:

  • An Verblendung, je Interdentalraum berechnungsfähig.
  • Eigenständige Leistung, zusätzlich zur Verblendung.
Wenn zwischen zwei verblockten Keramikverblendungen der Interdentalraum mittels rosa Keramik aufgefüllt wird, ist dies eine Papille. Diese Leistung wird sehr oft nicht berechnet.
BEB 2678 Wurzelpontic aus Keramik/Glas
Auszug aus der Leistung:

  • In Wurzelform, in Zahnfarbe oder Zahnfleischfarbe.
Wie im BEL II 2014 ist hier die Verlängerung der Verblendung bis zur Gingiva beschrieben. Es handelt sich um eine abrechenbare Leistung.
BEB 2679 Sattelpontic aus Keramik/Glas
Auszug aus der Leistung:

  • In Wurzelform, in Zahnfarbe oder Zahnfleischfarbe.
  • Schmale, sattelförmige Auflage auf dem Kieferkamm.
Wie im BEL II 2014 ist hier die Verlängerung der Verblendung bis zur Gingiva beschrieben, die sattelförmig auf der Gingiva aufliegt – sie ist abrechenbar.
BEB 2914 Sphärischer Kontakt
Auszug aus der Leistung:

  • Bei festsitzendem und/oder kombiniert festsitzend-herausnehmbarem Zahnersatz.
  • Je Kontaktstelle zueinander, nicht zum Restzahnbestand.
Der flächige Approximalkontakt zwischen zwei Kronen ist mit dieser Leistung berechenbar.
BEB 2974 Drehsicherungsstopp bei Implantat
Auszug aus der Leistung:

  • Je Implantataufbau berechnungsfähig.
  • Bei rotationssymmetrischen Implantataufbauten, je Implantat.
Der Drehsicherungsstopp soll ein Verdrehen der Krone auf dem Abutment verhindern. Bei den meisten Konfektionsabutments ist dieser Drehsicherungsstopp bereits durch Rillen oder Abwinkelungen vorgegeben. Wenn der Zahntechniker das Abutment bearbeitet (BEB 2973 „Bearbeiten eines Implantataufbaus“), kommt es oft vor, dass der Drehsicherungsstopp entfernt wird. Der Zahntechniker wird diesen dann neu erstellen. Der Drehsicherungsstopp ist auch bei Brücken notwendig und kann dementsprechend auch je Implantat berechnet werden.

Wendet man sich der Hauptgruppe 3 – den Verbindungselementen in der BEB 97 – zu, gilt es zu beachten, dass die „Fräsleistungen“ immer in mindestens 2 Positionen aufgeteilt sind. Dabei wird zwischen der Kronenposition und der Fräsposition unterschieden.

BEB 5306-5401 Konditionieren
Auszug aus der Leistung:

  • Unterschiedliche Erläuterungen.
Die Konditionierung beschreibt die Vorbereitung einer Oberfläche für den kommenden Haftverbund und kann berechnet werden.
BEB 6009 Umstellen je Zahneinheit
Auszug aus der Leistung:

  • Notwendig bei veränderter Bisslage, Zahnfarbe, Zahnform und Zahnstellung.
Diese Leistung beschreibt das Umstellen von bereits aufgestellten Zähnen und ist je umgestelltem Zahn abrechenbar.
BEB 8123 Prothese säubern und polieren
Auszug aus der Leistung:

  • Nicht bei Neuanfertigung.
Selbst bei einfachen Reparaturen kommt es immer wieder vor, dass die Prothese komplett aufgearbeitet wird. Die Leistung BEB 8123 „Prothese säubern und polieren“ wird aber nicht abgerechnet.

Fazit

Die hier aufgeführten Leistungen gehören zu jenen, die oft erbracht und kaum abgerechnet werden. Dies hat verschiedene Gründe. Zum einen ist nicht jede Leistungsbeschreibung im Detail bekannt.

Zum anderen entstehen viele Abrechnungsversäumnisse aus der Gewohnheit heraus oder werden als Service empfunden, den man dem Kunden nicht in Rechnung stellen möchte. Hier stellt sich allerdings die Frage, ob sich der Kunde oder Patient überhaupt dessen bewusst ist, dass er einen derartigen Service erhalten hat. Vermutlich nicht.

Die Empfehlung lautet eindeutig, dass es eine genaue Dokumentation seitens des Zahntechnikers geben muss, welche Leistungen im Labor erbracht wurden, damit diese auch abgerechnet werden können. Sollte dies nicht möglich oder erwünscht sein, steht zu prüfen, ob sich diese Leistungen nicht zumindest als Service-Leistungen auf der Rechnung vorteilhaft aufführen lassen.

Weitere Hinweise

Die Abrechnungshinweise sind vom Autor nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Haftung und Gewährleistung werden jedoch ausgeschlossen.
* Grundlage ist das Rundschreiben zur Einführung des BEL II – 2014 vom 01.01.2014.

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