Gefräste Kronen (wie hier aus Zirkon) sind niemals Regelversorgung, weil nur gegossene Kronen und Brücken über BEL abrechenbar sind, wenn diese für vestibuläre Verblendungen vorbereitet sind oder aus Vollgussanteilen bestehen. Im folgenden Beispiel widmen wir uns den vollverblendeten Brücken in der Abrechnung eines GKV- und eines PKV-Patienten.
Es muss unterschieden werden, ob diese Brücke im gewerblichen Labor hergestellt wurde (so sind die beiden Tabellen 1 und 2 aufgebaut) oder im Praxislabor (siehe Tabelle 3).
Tabelle 1: GKV-Patient – Gleichartige Versorgung im gewerblichen Labor hergestellt
Gegebenenfalls sind weitere Leistungen abrechenbar wie Situationsmodelle (BEL 001 0) oder Farbgebung durch Bemalen (BEB 2689) sowie Indiv. Charakterisieren (BEB 2951).
Tabelle 2: PKV-Patient – im gewerblichen Labor hergestellt
Tabelle 3: GKV-Patient – Gleichartige Versorgung im Praxislabor hergestellt
Bei einer Arbeit, die in der Praxis gescannt wird und deren Daten an ein Fräszentrum versendet werden, können weder Kronen noch Brücken berechnet werden, sondern nur die Leistung des Scannens sowie das Nacharbeiten des CAM-Elementes. Das eingekaufte Halbfertigteil darf der Praxistechniker gerne noch verblenden und diese Tätigkeit auch berechnen, aber eben kein Gerüst als Leistung. Das Halbfertigteil muss dann als Material deklariert werden und 1:1 an den Patienten verkauft werden. Gegebenenfalls sind weitere Leistungen abrechenbar wie Situationsmodelle (BEL 001 0) oder Farbgebung durch Bemalen (BEB 2689) sowie Indiv. Charakterisieren (BEB 2951).
Weitere Informationen:
GO-ZAKK
Zahntechnische/zahnmedizinische Abrechnung
Siemensring 98 · 47877 Willich
Tel.: 02154 5022-810 · Fax: 02154 5022-812
info@go-zakk.de · www.go-zakk.de
Bildquellen sofern nicht anders deklariert: Unternehmen, Quelle oder Autor/-in des Artikels
Keine Kommentare.