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Laborführung

Arbeitsunfall im Dentallabor – Was hat der Inhaber nun zu tun?

An der Tagesordnung sind schwere Arbeitsunfälle im Dentallabor zum Glück nicht – dennoch gibt es genügend Situationen, in denen etwas Schlimmeres passieren kann. Anhand eines konstruierten Unfalls, der durchaus eine größere Auswirkung auf die Gesundheit des Verunfallten bis hin zum Tode haben könnte, wird aufgezeigt, wie nach dem Unfall gehandelt werden sollte und wie vorgebeugt werden kann.

. vectorpouch/freepik.com
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Eine Auszubildende war im Gipsraum mit Reinigungsarbeiten beschäftigt. Dort gibt es eine ortsveränderliche Leuchte zur besseren Ausleuchtung am Pinbohrgerät.

Diese Leuchte wird hin und wieder auch genutzt, um die Lichtkapazität an der Parallelfräse zu erhöhen. Die Auszubildende säuberte die eingesteckte und völlig eingestaubte Klemmleuchte.

Beim Abwischen des Metallgehäuses geschah es dann: Ein lauter Schrei der Auszubildenden war zu hören und fast gleichzeitig fiel sie rückwärts auf den Boden. Daraufhin eilte sofort ein Kollege aus dem großen Arbeitsraum zur Unfallstelle und sah, dass die Verunfallte die Leuchte beim Sturz mitgerissen hatte. Offensichtlich war ein Stromunfall aufgrund eines Defekts die Ursache.

Was ist jetzt zu tun?

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  • Setzen Sie oder ein anderer Mitarbeiter sofort einen Notruf ab, damit wird professionelle Hilfe angefordert.
  • Ersthelfer herbeiholen. Doch halt! Vor der Ersten Hilfe muss die Spannung freigeschaltet werden.

In unserem Fall hatte die Verunfallte die Leuchte noch mit der Hand umschlossen – der Stecker befand sich noch in der Steckdose. Wenn der herbeigerufene Ersthelfer nun an die verunfallte Person herantreten und sie berühren würde, könnte im schlimmsten Fall auch er eine Körperdurchströmung erleiden. (Im Jahr 2015 gab es in einem Mitgliedsbetrieb der BG ETEM einen ähnlichen Fall mit 2 Toten.)

Deshalb ist es bei Stromunfällen wichtig, vor dem Berühren von Personen oder Gegenständen die Spannungsfreiheit herzustellen. Wie macht man das?

Es sollte, wenn möglich, der Stecker gezogen werden. Geht dies nicht, hilft der Blick in den Sicherungskasten. Dort kann die Stromzufuhr unterbrochen werden.

Sollte auch dies nicht möglich sein, muss die verletzte Person mit einem nichtleitenden Gegenstand (Besenstiel aus Holz oder Kunststoff) oder mit isolierenden Handschuhen von der Stromquelle getrennt werden. Erst danach kann der Ersthelfer der verletzten Person helfen. Zunächst muss geprüft werden, ob die Person bei Bewusstsein ist bzw. noch atmet.

In unserem beispielhaften Fall ist die Person nicht ansprechbar und die Atmung nicht vorhanden. Dies bedeutet, dass mit der unmittelbaren Reanimation durch Herz-Lungen-Wiederbelebung, bestehend aus Herzdruckmassage und Atemspende, begonnen werden muss.

Die Vorgehensweise erlernt man in der Ersthelfer-Ausbildung. Auch wenn die Unfallverhütungsvorschrift in vielen Fällen nur einen Ersthelfer vorschreibt, ist es dennoch ratsam, im Betrieb einen weiteren Ersthelfer zu haben.

Die Herz-Lungen-Wiederbelebung muss bis zum Eintreffen der professionellen Hilfe durch Notarzt oder Sanitäter durchgeführt werden. Ab diesem Moment übernehmen diese Personen die verunfallte Person.

Nachdem die Ersthelfer unmittelbar nach der Eigensicherung mit der Reanimation begonnen hatten, konnte die Verunfallte gerettet werden. Mittels Defibrillator konnte der Notarzt das Herz wieder stabilisieren.

Die Auszubildende wurde ins Krankenhaus zur Beobachtung eingeliefert. Tiefes Durchatmen – alles ist noch mal gut gegangen!

Jetzt wieder zurück zum Alltag?

Nein, sicher nicht. Dass so ein Vorfall nicht spurlos an den Personen vorbeigeht, die ihn miterlebt haben, ist klar. Es kann sich sogar bei den Helfern oder anderen Beteiligten herausstellen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.

In diesem Fall wäre auch dies ein Arbeitsunfall, der der Berufsgenossenschaft zu melden ist und nach dem von der BG dann Leistungen erbracht werden. Diese seelische Verletzung braucht oft professionelle Hilfe.

Wichtiger ist die Frage: Wie konnte es zu dem Unfall kommen?

Die Klemmleuchte wurde, wie beschrieben, oft an verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt und dementsprechend häufig umgesteckt. Aufgrund dieser Beanspruchung hat sich die Isolierung eines spannungführenden Drahtes durchgescheuert und Kontakt mit dem Metallgehäuse der Leuchte bekommen.

Für die Auszubildende war jedoch nicht zu erkennen, dass sie bei der Reinigung der Leuchte Kontakt mit der Spannung bekommen könnte. Die Folge war die Körperdurchströmung.

Bei genügend großem Stromfluss verkrampft ein Muskel. Handelt es sich dabei um die Muskeln in einer Hand, kann man einen umfassten Gegenstand nicht mehr loslassen. Deswegen befand sich die Leuchte noch umklammert in der Hand der Verunfallten.

Glücklicherweise löste in unserem Fall die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD, im Volksmund auch FI-Schalter genannt) planmäßig aus. Diese Schutzeinrichtung verhindert zwar nicht die Körperdurchströmung, begrenzt aber die Durchströmungszeit. Deshalb ist es wichtig, dass alle Stromkreise im Dentallabor über einen RCD geführt sind! RCD müssen monatlich einmal ausgelöst werden, damit sichergestellt ist, dass die Mechanik im Ernstfall auch funktioniert.

Prüfen Sie das einmal in Ihrem Betrieb! Beachten Sie jedoch dabei, dass alle Stromkreise bestimmungsgemäß getrennt werden. Bei vielen älteren Elektroanlagen ist das nicht der Fall, das sehe ich immer wieder bei Laborbesichtigungen.

Ist damit alles erledigt?

Wir sind erst mal froh, dass es der Auszubildenden gut geht. Aber neben dem Notarzt und den Sanitätern ist auch die Polizei am Unfallort eingetroffen. In dem Moment, in dem ein Notruf über die 112 abgesetzt und der Notarzt alarmiert wird, erhält auch die Polizei Kenntnis davon.

In manchen Fällen können auch die Staatsanwaltschaft, die staatlichen Ämter für Arbeitssicherheit und die Berufsgenossenschaft an den Unfallort kommen. Das bedeutet, dass zunächst der Tatort besichtigt und eventuell anwesende Personen befragt werden, um festzustellen, ob eine Straftat vorliegt. Im Anschluss an die vorgenannten Maßnahmen werden Sie als Vorgesetzter befragt:

Was haben Sie dafür getan, dass dieser Unfall hätte vermieden werden können? Schlecht ist es, wenn Sie diese Frage nicht beantworten können. Deshalb kommen wir jetzt zu dem Teil, den man als Unternehmer vor dem Unfall erledigen muss.

Denn die Behörde möchte nun die Unterlagen von Ihnen sehen, die sich nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), 2. Abschnitt „Pflichten des Arbeitgebers“, und der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) ergeben. Sinngemäß heißt es, der Arbeitgeber muss alle Maßnahmen treffen, um Gesundheitsgefahren von den Beschäftigten abzuwenden.

Hierzu muss eine geeignete Organisation geschaffen und Sorge dafür getragen werden, dass alle Arbeitsmittel sicher sind und eine wirksame Erste Hilfe gewährleistet wird. Diese Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

Die Maßnahmen gründen im Wesentlichen auf 4 Säulen:

1. Betreuungsmodell: Die Regelbetreuung umfasst einen Betreuungsvertrag mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt. Des Weiteren gibt es bei Betrieben bis 50 Mitarbeiter die Möglichkeit, eine alternative Betreuung zu wählen, das sogenannte Unternehmermodell.

2. Gefährdungsbeurteilung: Es gibt immer noch einige wenige Betriebe, die davon noch nichts gehört haben bzw. diese nicht umsetzen (wollen). Dabei ist diese 2. Säule die wichtigste! Denn in dieser Gefährdungsbeurteilung wird beschrieben, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb ausgeführt werden, welche Gefahren auftreten und welche Maßnahmen Sie zur Abwehr durchgeführt haben.

Sie sind gemäß § 6 ArbSchG zur Dokumentation verpflichtet: „(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.“

Diese Dokumentation kann schriftlich, aber auch elektronisch vorliegen. Es ist empfehlenswert, zur Sicherheit einen Ausdruck bereitzuhalten, wenn die Unterlagen digital gespeichert wurden. Denn diese Unterlagen wird die Behörde zur Auswertung mitnehmen.

3. Unterweisung: Mitarbeiter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens 1-mal jährlich sowie nach Vorkommnissen (Unfall, Beinaheunfall) und bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel etc. unterwiesen werden. Dies muss dokumentiert werden! Wenn wir auf unser Beispiel schauen, kann hier noch eine Besonderheit dazukommen: Falls die Auszubildende unter 18 Jahre alt ist, fällt sie unter das Jugendarbeitsschutzgesetz und das besagt, Jugendliche müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden.

Fertigen Sie nach jeder Unterweisung ein Schriftstück an, in dem Sie dokumentieren:

  • Datum der Unterweisung
  • vermittelte Themen
  • Anwesende

Wenn jeder Unterwiesene mit seiner Unterschrift bestätigt, die Inhalte der Unterweisung einzuhalten, haben Sie bei den Behörden einen hohen Vertrauensbonus.

4. Prüfungen der Arbeitsmittel: Nach § 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Sie für geeignete und sichere Arbeitsmittel verantwortlich: „(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“

Um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, sind regelmäßig wiederkehrende Prüfungen an den Arbeitsmitteln vorgesehen. In unserem Beispiel war die Unfallursache der elektrische Strom. Besonders interessant ist die Frage, wann die defekte Leuchte das letzte Mal von einer zur Prüfung befähigten Person (in der Regel einer Elektrofachkraft) überprüft wurde.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) gibt in der Tabelle 1B „Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ zum § 5 „Prüfungen“ Hinweise auf die Prüffrist. Allgemein kann man von einem halben Jahr für normale elektrische Betriebsmittel ausgehen. In rein als Büroraum genutzten Räumen kann man die Prüffrist für PC, Drucker oder Leuchten in der Regel auf 2 Jahre verlängern.

In Werkstätten mit selten verschobenen Geräten wie Brennofen oder Schleifplätzen wird 1 Jahr als angemessen empfunden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber in Absprache mit der Elektrofachkraft auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Prüffrist festlegen. In unserem Beispiel wäre eine maximal 1-jährige Prüffrist angemessen.

Anhand dieser 4 Kriterien wird im Nachgang des Unfalls beurteilt, ob der Unternehmer seine Grundpflichten erfüllt hat. Nach schweren Unfällen ist auch mit einer gerichtlichen Aufarbeitung zu rechnen.

Fazit

Alles, was Sie nach einem Unfall im Dentallabor unternehmen müssen, muss vorher organisiert und dokumentiert werden. Die Erste Hilfe kann nur funktionieren, wenn geschulte Ersthelfer vorhanden sind und alle Mitarbeiter wissen, was sie tun müssen, wenn so ein Fall eintritt.

Der gesamte Bereich des Arbeitsschutzes muss ebenfalls erledigt sein, denn diese Aufgaben hat der Gesetzgeber den Unternehmern aufgegeben. Natürlich möchte niemand einen solchen Unfall erleben, aber es ist doch beruhigend, wenn man sagen kann: Ich habe als Unternehmer meine Grundpflichten erfüllt.

Erste Hilfe – Corona-speziell:

In einer „Handlungshilfe für Ersthelfende“ der DGUV (Nr. FBEH-101 vom 07.08.2020) gibt es einige Änderungen bei der Ersten Hilfe in der Corona-Pandemie:

  • Da der Mindestabstand von 1,5 m bei Hilfeleistungen nicht eingehalten werden kann, wird dringend empfohlen, dass sowohl der Hilfsbedürftige als auch der Helfer eine FFP2-Maske trägt, um die Infektionsgefahr zu minimieren. (2 frische FFP2-Masken sollten griffbereit beim Erste-Hilfe-Kasten lagern.)
  • Bei der Atemkontrolle soll Abstand vom Gesicht des Betroffenen gehalten werden. Nicht versuchen, die Atemgeräusche wahrzunehmen, sondern den Kopf überstrecken und auf die Bewegung des Brustkorbes achten. Ist hier nichts feststellbar, ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht atmet.
  • Beatmen: Hier liegt es in der Hand des Helfenden unter Beachtung des Eigenschutzes, ob er notfalls auf die Atemspende verzichtet und nur die Herzdruckmassage durchführt.
  • Die Kontaktdaten des Ersthelfers sollten an die professionellen Rettungskräfte weitergegeben werden.

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