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Neu ab 26. Mai 2021

Die Europäische Verordnung über Medizinprodukte mit Auswirkungen für das Dentallabor

Die Europäische Union (EU) ist auch eine Werte-Union. Ein für die EU sehr hoher Wert ist der Schutz von Verbrauchern und Patienten. Dies drückt sich in der Europäischen Verordnung über Medizinprodukte (Medical Device Regulation, EU 2017/745 – MDR) aus, welche die Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG (MDD) am 26. Mai 2021 ablösen wird.

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Für die Frage, ob die in einem Dentallabor hergestellten Produkte Sonderanfertigungen sind, wurde die Definition nach MDR enger gefasst und muss noch mehr von einer industriellen Fertigung abgegrenzt werden. Die entsprechenden Beschreibungen finden sich in der MDD in Artikel 1(d) und im Anhang VIII sowie in der MDR in Artikel 2 (3) und im Anhang XIII.

Präzisiert wurde unter anderem, dass Verordnungen nur von Personen ausgestellt werden dürfen, die nach jeweils gültigem nationalem Recht dazu berechtigt sind, und dass darin die für einen einzigen Patienten spezifischen Designmerkmale festgelegt werden. Damit übernimmt in unserem Fall der Zahnarzt die verantwortliche Funktion für die Entwicklung eines Produktes und das Dentallabor die Funktion eines Auftragsherstellers.

Auf das Dentallabor zukommende Aufgaben

Im Sinne der Patientensicherheit muss das Dentallabor gemäß Anhang XIII/MDR sicherstellen,

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  • dass die Produkte zurückverfolgbar sind: von der Dokumentation, die auf Anfrage den nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden muss, bis zur Herstellung und Rohmaterialcharge;
  • dass die Dokumentation die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen gemäß Anhang I/MDR umfasst und die Konformität mit der Verordnung bestätigt sowie begründet, welche dieser Anforderungen nicht berücksichtigt wurden;
  • dass die Produkte in einem Beobachtungssystem erfasst werden, wobei schwere Vorkommnisse aktiv vom Sonderanfertiger an die Behörden gemeldet werden müssen.

Sonderanfertigung oder Serienfertigung?

Die eigentliche Frage bleibt also auch nach MDR gleich und bezieht sich auf die Serienfertigung. Werden z. B. kommerziell erhältliche und selbst als Medizinprodukte zugelassene Glaskeramik-Blöcke für die CAD/CAM-Technik verwendet, um in einem immer gleichen Verfahren Keramikrestaurationen nur in unterschiedlichen Ausführungen herzustellen, dann stellt dieses Verfahren keine spezifische Vorgehensweise mehr da, sondern entspricht einer industriellen Fertigung.

Durch den Verweis auf die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen (GruSuLA) Anhang I MDR ergibt sich die Notwendigkeit, eigene Risiko- und Qualitätsmanagementsysteme zu etablieren und zu aktualisieren, da diese nun explizit in den GruSuLA verankert sind.

In Abhängigkeit von der Frage nach der Serienfertigung ist eine pauschale Aussage, dass ein Dentallabor nur Sonderanfertigungen herstellt, nicht möglich und ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Auch ist festzulegen, wie und in welchem Ausmaß die Systeme zu etablieren sind (Tabelle).

Tabelle: Definition der Begriffe Sonderanfertigung und Abgrenzung zu Serienprodukten nach MDD und MDR 

MDD (bisheriger Wortlaut) MDR (neuer Wortlaut)
Jedes Produkt, das nach schriftlicher Verordnung eines entsprechend qualifizierten Arztes unter dessen Verantwortung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschließlichen Anwendung bei einem namentlich genannten Patienten bestimmt ist. Ein Produkt, das speziell gemäß einer schriftlichen Verordnung einer aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausstellung von Verordnungen berechtigten Person angefertigt wird, die eigenverantwortlich die genaue Auslegung und die Merkmale des Produkts festlegt, das nur für einen einzigen Patienten bestimmt ist, um ausschließlich dessen individuellen Zustand und dessen individuellen Bedürfnissen zu entsprechen.
Serienmäßig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen des Arztes oder eines anderen berufsmäßigen Anwenders zu entsprechen, gelten nicht als Sonderanfertigungen. Serienmäßig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen eines berufsmäßigen Anwenders zu entsprechen, und Produkte, die gemäß den schriftlichen Verordnungen einer dazu berechtigten Person serienmäßig in industriellen Verfahren hergestellt werden, gelten nicht als Sonderanfertigungen.

Quelle:
Dr. Alexander Huwig, Felix Metzner
Regulatory Affairs Expert CE plus GmbH
Zöllinplatz 4
79410 Badenweiler
alexander.huwig@ceplus.eu
www.ceplus.eu

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