„Mir passiert schon nichts!“

Es gibt Begriffe, die wirken wie Reizworte auf manch einen Unternehmer: Unfallverhütungsvorschrift – Berufsgenossenschaft – Arbeitssicherheit. Man denkt sofort an Papierkram, Beitragszahlungen, kostenintensive Schutzmaßnahmen … Dabei sollte es nichts Wichtigeres für einen Unternehmer geben als die Gesunderhaltung seiner Mitarbeiter und die Verhütung von Arbeitsunfällen und Arbeitsausfällen. Der Autor ZTM Werner Hebendanz zeigt Ihnen in einer achtteiligen Reihe zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Dentallabor, dass Sie mit relativ wenig Aufwand viel bewirken können.
Im Jahr 2013 gab es in der Bundesrepublik 874.514 meldepflichtige Arbeitsunfälle, davon rund 1.000 im Bereich der Dentaltechnik (Quellen: DGUV, BG ETEM). Meldepflichtig ist ein Arbeitsunfall, wenn er eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat. Nach einem Arbeitsunfall mit Körperschaden wird das Labor von Personen besucht, die dem Unternehmer Fragen stellen, Unterlagen einsehen wollen und die Organisation im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes überprüfen. So interessieren sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaft – für die Zahntechnik ist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) zuständig – für entsprechende Nachweise.
Was kommt da auf das Labor zu? Im Einzelnen werden dazu in diesem und den kommenden Heften folgende Themen aufgegriffen und Fragen beantwortet:
- Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze: Was muss der Arbeitgeber beachten?
- Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung?
- Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Anleitung der Mitarbeiter
- Umgang mit gefährlichen Stoffen: Gefahrstoffe, Behälterkennzeichnung, GHS
- Das Tor zum Labor: Der Desinfektionsarbeitsplatz
- Belastung durch Lärm und Vibration
- MMA, Quarz, Hautkrankheiten – PSA für Zahntechniker
- Gas und Elektro – die unterschätzten Gefahren
Sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze: Was muss der Arbeitgeber beachten?
In Deutschland ist der Arbeitsschutz durch zwei Institutionen geregelt, und zwar zum einen durch den Staat mit entsprechenden Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln, zum anderen durch die Berufsgenossenschaften, den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – mit autonomem Recht, letztere zu erlassen, als hoheitliche Aufgabe. Dazu gibt es Unfallverhütungsvorschriften, die die staatlichen Gesetze konkretisieren und ergänzen. Sie sind für alle Mitgliedsbetriebe rechtsverbindlich, jeder muss sich daran halten.
Verpflichtungen …
Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird der Unternehmer auf Folgendes verpflichtet: „§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers: (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Zusätzlich zum Arbeitsschutzgesetz ist die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Berufsgenossenschaften zu beachten (DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung = Dachverband der Berufsgenossenschaften): „§ 2 Grundpflichten des Unternehmers: (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsge fahren sowie eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, in dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. (...)“
Die hier folgenden weiteren Gesetze und Verordnungen sind im Bereich Zahntechnik außerdem zu beachten (siehe Kasten unten).
Angesichts dieser Verordnungsfl ut stellt sich der Zahntechnikermeister schnell die Frage: Habe ich denn überhaupt noch Zeit, um schöne Zähne herzustellen? Ja!
… und Verantwortlichkeiten
Zunächst aber noch ein Blick auf die Verantwortung. Per Gesetz wird der Unternehmer als Verantwortlicher bestimmt. Das ist im Einzelunternehmen der Inhaber, in einer GmbH sind es die Geschäftsführer. Das heißt, diese verantwortlichen Personen sind nach einem Unfall auch die Ansprechpartner für Staatsanwaltschaft und BG. Ihnen wird die wichtige Frage gestellt:
Es gibt in Deutschland zwei Wege zum Ziel, und zwar in Form zweier unterschiedlicher Betreuungssysteme im Arbeitsschutz (siehe Grafik): Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten – das betrifft mehr als 90 % der Betriebe in der BG ETEM – haben die Möglichkeit, zwischen der Regelbetreuung und dem Unternehmermodell zu wählen:
- Die Regelbetreuung. Sie erfordert für die Erledigung der Aufgaben im Arbeitsschutz die vertragliche Bindung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Facharztes für Arbeitsmedizin.
- Das Unternehmermodell. Hier hat der verantwortliche Unternehmer die Verpfl ichtung, an einem Grund- und einem Aufbauseminar teilzunehmen. Er kann sich zur Unterstützung von bis zu zwei Mitarbeitern begleiten lassen – was sehr sinnvoll ist, um das Wissen aus den Seminaren auf mehrere Schultern im Betrieb zu verteilen. In diesen Seminaren wird dem Unternehmer nicht nur vermittelt, was er beachten und umsetzen muss, sondern er erhält bereits durch die BG vorbereitete Checklisten, Betriebsanweisungen und Hilfen für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.
Zur Umsetzung der Aufgaben im Arbeitsschutz kann sich der Arbeitgeber von folgenden Personen unterstützen lassen:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
- Facharzt für Arbeitsmedizin, Betriebsmediziner
- Sicherheitsbeauftragter (SiBe)
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Diese Person ist eine speziell ausgebildete Arbeitskraft, die den Unternehmer in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten und unterstützen kann. Sie kann bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) helfen, technische Prüfungen vornehmen und die Unterweisungen der Mitarbeiter unterstützen. Wichtig ist hier zu wissen: Die SiFa ist beratend für den Unternehmer tätig. Das bedeutet, dass sie dem Unternehmer Vorschläge unterbreitet, dieser jedoch selbst entscheiden muss, was er in seinem Betrieb umsetzt.
Facharzt für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin
Die Bezeichnung „Facharzt für Arbeitsmedizin“ beschreibt eine eigene Facharztausbildung. Möglich ist auch die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“. Eine von beiden Bezeichnungen muss der Arzt führen, damit er als Betriebsarzt tätig werden kann. Die Aufgaben sind analog denen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, jedoch im medizinischen Bereich. Sie werden ergänzt durch die Vorsorgeuntersuchungen bzw. -beratungen. Diese dürfen nur von dieser Gruppe von Ärzten bescheinigt werden.
Sicherheitsbeauftragter
Betriebe über 20 Mitarbeiter benötigen einen Sicherheitsbeauftragten. Dieser ist eine weitere Schulter im Betrieb, auf die die Umsetzung des Arbeitsschutzes verteilt werden kann. Jedoch auf anderer Ebene, nämlich von Kollege zu Kollege. Wichtig zu wissen ist, dass ein SiBe kein Weisungsrecht, aber damit auch keine Verantwortung für sein Tun in diesem Bereich hat.
Der Unternehmer ist ans Ziel gekommen
So kann der Unternehmer als Teilnehmer im Unternehmermodell seinen Arbeitsschutz selbst in die Hand nehmen und sich bedarfsgerecht von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Facharzt für Arbeitsmedizin unterstützen lassen oder im Bereich der Regelversorgung eine externe Betreuung in Anspruch nehmen.
Damit wird das gesetzlich geforderte Ziel des sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsplatzes für die Mitarbeiter und natürlich auch für den Meister erreicht. Dank unablässiger Präventionsarbeit v. a. durch die Berufsgenossenschaften konnte die Anzahl der meldepfl ichtigen Arbeitsunfälle von 1995 bis 2014 halbiert werden!
Im zweiten Teil seiner Reihe (Link siehe unten) beschäftigt sich Werner Hebendanz mit der Frage: Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung?
Weiterführende Links
> Haben Sie eine Gefährdungsbeurteilung?> Betriebsanweisungen und Unterweisungen: Anleitung der Mitarbeiter
> Umgang mit gefährlichen Stoffen: Gefahrstoffe, Behälterkennzeichnung, GHS
> Der Desinfektionsarbeitsplatz
> Belastung durch Lärm und Vibration
> Methylmethacrylat, Quarz, Cobalt: Schutz vor den Gefahren für Zahntechniker
> Strom und Gas, die unterschätzten Gefahren