Laborführung

Was bedeutet sie für Betriebe?

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seit August in Kraft

08.09.2020

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie ist im August 2020 in Kraft getreten. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie (gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz) die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen. Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben unberührt.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Die Regel wurde gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.

Hier gelangen Sie direkt zur gültigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales


"Eine Richtschnur für sicheres und gesundes Arbeiten"

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel und die branchenspezifischen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – eine Einordnung von Marcus Hussing, Präventionsexperte der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Aufbauend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard hat das BMAS eine entsprechende Arbeitsschutzregel veröffentlicht. Welche Bedeutung kommt ihr zu?

Marcus Hussing: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel konkretisiert den Arbeitschutzstandard und stellt ihn auf eine verbindlichere rechtliche Ebene. In Verbindung mit den branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherung haben die Verantwortlichen in Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen jetzt eine Richtschnur dafür, wie sie sicheres und gesundes Arbeiten unter den Bedingungen der Epidemie organisieren können.

Werden die Handlungshilfen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen also nicht durch die Arbeitsschutzregel abgelöst?

Marcus Hussing: Nein, überhaupt nicht. Die Unfallversicherungsträger haben den Sars-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums für ihre jeweiligen Branchen übersetzt. Die Empfehlungen folgen also denselben Überlegungen, sie sind in der konkreten Ausformung aber zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Betriebe. In einem Friseursalon muss der Schutz anders aussehen als im Einzelhandel oder in der Fabrikhalle. Für die Betriebe sind diese Empfehlungen eine Art Werkzeugkoffer, mit dem sie sicheres und gesundes Arbeiten während der Epidemie sicherstellen können.

Der Schlüssel zur Nutzung dieses Werkzeugkoffers ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist für jedes Unternehmen und jede Einrichtung gesetzlich verpflichtend. Das heißt, alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich Gedanken machen, wie sie ihre Beschäftigten vor einer Corona-Infektion im Betrieb schützen können und sie müssen entsprechende Maßnahmen zum Schutz ergreifen. Wie diese Maßnahmen aussehen können, zeigen die Handlungshilfen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Arbeitsschutzregel bietet im Vergleich dazu einen eher allgemeinen Rahmen.

Es gibt neben der neuen Regel und den branchenspezifischen Handlungshilfen aber auch noch die Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer. In welcher Beziehung stehen sie zum Arbeitsschutz?

Marcus Hussing: Mit ihren Verordnungen setzen die Bundesländer das Infektionsschutzgesetz des Bundes um. Sie greifen dabei - auch im Hinblick auf die Beschäftigten - in den Bereich des Arbeitsschutzes ein. Dabei sind die Verordnungen der Länder unmittelbar verbindlich.

Das heißt, die Betriebe sind hier mit zwei verschiedenen Rechtsbereichen – dem Arbeits- und dem Gesundheitsschutz konfrontiert?

Marcus Hussing: Ja, das ist so. Das kann bei Betrieben und Einrichtungen bedauerlicherweise auch zu Verwirrungen führen. Sie stehen vor der Frage: Was gilt jetzt eigentlich für mich? Woran kann ich mich orientieren? Wir können da nur immer wieder auf die Gefährdungsbeurteilung und unsere Handlungshilfen hinweisen. Sollten unsere Empfehlungen tatsächlich mal kollidieren mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden, empfehle ich einen Hinweis an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Diese Epidemie hat gezeigt, wie wichtig es ist, mit einer Stimme zu sprechen. Das ist nicht einfach in einem föderalen Staat. Aber für diejenigen, die das Recht anwenden und Empfehlungen umsetzen müssen, ist es wichtig, möglichst eindeutige und verbindliche Hinweise zu bekommen. Die gesetzliche Unfallversicherung würde sich deshalb eine stärkere Kooperation auch mit den Bundesländern wünschen. Wir haben die Expertise im Arbeitsschutz und können sie schnell und situationsangepasst zur Verfügung stellen. Das haben wir mit den ergänzenden Handlungshilfen zum SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gezeigt.

Quelle: DGUV


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