Besonders bei Überschwemmungen, Erdbeben, Hungersnöten, Vulkanausbrüchen, den weltweit auftretenden Naturkatastrophen ist die Spendenbereitschaft groß. Flüchtlingsströme und sich ausbreitende Seuchen machen nicht nur die Helfer vor Ort betroffen.
Ohne Spenden wäre das Elend der Opfer kaum zu lindern. Auch Kirchen, Parteien und andere soziale Organisationen, die dem Gemeinwohl dienen, könnten ihre Dienste ohne Spenden nicht in ausreichendem Maß aufrechterhalten. Deshalb fördert der Staat diese finanziellen Zuwendungen.
Spendenbegriff
Doch zunächst: Was sind Spenden? Spenden sind unentgeltliche Zuwendungen, also alle Güter in Geld oder Geldeswert, die Inhaber eines Dentallabors ohne Gegenleistung gewähren. Dazu gehören insbesondere:
- Geldzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
- Zahlungen an Dritte zugunsten begünstigter Spendenempfänger
- Sachzuwendungen durch Übertragung von Gegenständen an begünstigte Spendenempfänger
- Sachzuwendungen durch Ersparnis von Aufwendungsersatz seitens begünstigter Spendenempfänger
Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors wird beruflich für eine gemeinnützige Organisation tätig, ohne ein Entgelt zu verlangen. Er kann nur die selbst getragenen Kosten, z. B. Fahrtkosten zu der Organisation, nicht aber das „gespendete“ Entgelt für seine Tätigkeit als abzugsfähige Spende geltend machen.
Nutzungen und Leistungen
Werden Nutzungen und Leistungen als Spenden gewährt, so kann nicht der Wert der Nutzungsüberlassung (Beispiel: ortsübliche Miete) oder der Leistung (Beispiel: Entgelt der erbrachten Arbeitsleistung) steuerlich abgesetzt werden. Der Spendenabzug setzt nach Auffassung der Finanzverwaltung einen Verzicht des Spenders auf einen gegen den Spendenempfänger zustehenden Erstattungsanspruch voraus (BMF-Schreiben vom 27.08.1986, BStBl I S. 479).
1. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors überlässt einem gemeinnützigen Verein unentgeltlich Räume zur Nutzung. Es besteht kein Erstattungsanspruch. Bei unentgeltlicher Überlassung von Räumen liegt eine Spende hinsichtlich der entgangenen Mieteinnahmen nicht vor.
2. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors gewährt einem gemeinnützigen Verein ein unverzinsliches Darlehen. Der Zinsverzicht stellt keine abzugsfähige Spende dar.
3. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors stellt einem gemeinnützigen Verein seinen Wagen unentgeltlich zur Verfügung. Der Mietwert des Wagens stellt keine abzugsfähige Spende dar, wohl aber die aufgewendeten anteiligen Kosten, soweit ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht (Beispiel: Benzinkosten).
Sachspenden
Zur Bewertung der Sachleistungen wird normalerweise vom Einzelveräußerungspreis des zugewendeten Wirtschaftsgutes ausgegangen. Ist das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entnommen worden, gilt der Teilwert.
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das ist höchstens der um die Abschreibung gekürzte Anschaffungs- oder Herstellungspreis des Wirtschaftsgutes.
Werden Wirtschaftsgüter unmittelbar nach der Entnahme einer – nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz – steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.
Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors spendet dem DRK Wirtschaftsgüter, deren Wiederbeschaffungskosten 15.000 Euro, Buchwert 10.000 Euro und Verkaufspreis 20.000 Euro betragen. Der Betriebsinhaber kann wählen, ob er den Entnahmewert mit 15.000 Euro (Teilwert) oder mit 10.000 Euro (Buchwert) ansetzt. Entscheidet er sich für den Buchwert, werden keine stillen Reserven aufgedeckt.
Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit
Der Zuwendung darf keine Gegenleistung des Spendenempfängers gegenüberstehen und sie muss freiwillig erfolgen.
1. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors spendet 30.000 Euro an ein Krankenhaus, dessen Träger ein gemeinnütziger Verein und dessen Geschäftsführer der Ehegatte des Betriebsinhabers ist. Soweit mit der Spende Leistungen des Krankenhauses (Beispiel: kostenlose Behandlung eines chronischen Leidens) zugunsten des Ehegatten abgegolten werden, sind sie nicht als Spende abzugsfähig.
2. Beispiel
Spenden, die der Inhaber eines Dentallabors an eine gemeinnützige Einrichtung als Auflage in einem Strafverfahren leisten muss, sind nicht steuerlich abzugsfähig.
Höhe der abzugsfähigen Spenden
Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke gemäß §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) sind als Sonderausgaben abzugsfähig, und zwar bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 v. T. der Summe der gesamten Umsätze zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Bei Parteispenden ist außerdem § 34g EStG zu beachten.
Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors macht mit seinem Betrieb einen Jahresumsatz von 250.000 Euro. Für Gehaltszahlungen wendet er 100.000 Euro auf. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte liegt bei 50.000 Euro.
Im gleichen Jahr hat der Betriebsinhaber 3.000 Euro an kirchliche Einrichtungen gespendet. Abzugsfähig sind höchstens:
- 20 v. H. von 50.000 Euro: 10.000 Euro
- 4 v. T. von 350.000 Euro: 1.400 Euro
Der Inhaber des Dentallabors hat ein Wahlrecht zwischen beiden Höchstbeträgen. Hier sind die 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte günstiger mit 10.000 Euro. Damit sind seine Spenden von 3.000 Euro voll abzugsfähig.
Hätte der Inhaber des Dentallabors aber z. B. wegen größerer betrieblicher Abschreibungen nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10.000 Euro im maßgebenden Jahr erzielt, wären von der Spende nur 2.000 Euro (20 % von 10.000 Euro) steuerlich absetzbar. Läge sein Gesamtbetrag der Einkünfte nur bei 5.000 Euro, käme der Höchstbetrag aus der Summe von Umsätzen und Gehältern zur Anwendung, d. h. von der Spende wären nur 1.400 Euro steuerlich absetzbar.
Überschreiten die Zuwendungen die abzugsfähigen Höchstbeträge, können sie in den folgenden Veranlagungsjahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Ausdrücklich ausgenommen von der steuerlichen Absetzbarkeit sind nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die der Förderung
- des Sports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO,
- der kulturellen Betätigung mit Freizeitschwerpunkt,
- der Heimatpflege und Heimatkunde nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO oder
- der Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei sowie der Pflege des Karnevalbrauchtums,
- des Amateurfunkens, Modellflugs und Hundesports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO dienen.
Parteispenden
Für Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke, also für Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien, ist ein Sonderausgabenabzug möglich, soweit sie die nach § 34g EStG berücksichtigungsfähigen Ausgaben übersteigen. Nach § 34g EStG sind die Zuwendungen an politische Parteien zur Hälfte von der Einkommensteuer abziehbar, je doch begrenzt auf den Höchstbetrag von 825 Euro für Ledige und von 1.650 Euro für Verheiratete. Die berücksichtigungsfähigen Ausgaben nach § 34g EStG betragen also maximal 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro.
Beispiel
Der verheiratete Inhaber eines Dentallabors spendet an eine Partei 2.500 Euro. Seine Einkommensteuer ohne Spende betrage 10.000 Euro. Seine Steuerschuld ändert sich durch die Spende wie folgt:
Festgesetzte Steuer | 10.000 Euro |
Spendenabzug (50 v. H. von 2.500 Euro, höchstens 1.650 Euro) | – 1.250 Euro |
Festzusetzende Steuerschuld | 8.750 Euro |
Übersteigen die Spenden an politische Parteien 1.650/3.300 Euro, sind sie als Sonderausgaben nach § 10b EStG abzugsfähig, und zwar ebenfalls begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.650/3.300 Euro für Ledige/Verheiratete. Insgesamt führen also Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von 3.300/6.600 Euro pro Jahr zu einer Steuerersparnis (§ 10b Abs. 2 EStG).
Beispiel
Der verheiratete Inhaber eines Dentallabors hat folgende Mitgliedsbeiträge und Spenden an Parteien geleistet:
Mitgliedsbeiträge CDU | 200 Euro |
Spende CDU | 3.500 Euro |
Spende FDP | 1.800 Euro |
Insgesamt | 5.500 Euro |
Die Steuerersparnis durch den Spendenabzug berechnet sich wie folgt:
§ 34g EStG (50 v. H. von 5.500 Euro = 2.750 Euro, höchstens 1.650 Euro) |
1.650 Euro |
§ 10b EStG (5.500 Euro – 3.300 Euro nach § 34g EStG = 2.200 Euro, höchstens 3.300 Euro), bei einem Grenzsteuersatz von 45 v. H. ergibt das eine Steuerersparnis von |
990 Euro |
Steuerersparnis insgesamt |
2.640 Euro |
Und noch ein Hinweis: Spenden müssen dem Finanzamt mit Spendenbescheinigungen nachgewiesen werden. Für Spenden bis zu 200 Euro genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Auch für Spenden zur Linderung der Not bei Katastrophen, die auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden, genügt der Zahlungsbeleg als Nachweis (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).
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