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Arbeitgeber-Wissen

Geänderte Anforderungen an Arbeitsverträge

Zum 1. August 2022 treten voraussichtlich neue Anforderungen an Arbeitsverträge in Kraft. Diese gründen auf der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine massive Reform des Nachweisgesetzes bedeutet und somit etliche neue Informationspflichten für Arbeitgeber mit sich bringt.  

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Die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union vom 20.06.2019 („Arbeitsbedingungen-Richtlinie“) wurde am 23.06.2022 vom Bundestag gebilligt und ist nun bis zum 01.08.2022 in nationales Recht umzusetzen. Sie gibt neue Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen vor.

Darunter fallen neue Vorgaben zur Höchstdauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen sowie eine deutlich erweiterte Nachweispflicht für Arbeitgeber, deren einzelne Punkte künftig zusätzlich zu den bereits in § 2 NachwG genannten Vertragsbedingungen aufgenommen werden müssen.

Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Arbeitsverträge, die ab Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes abgeschlossen werden. Nach derzeitigem Stand somit zum 01.08.2022. Für zuvor abgeschlossene „Altverträge“ gelten die neuen Nachweispflichten nicht, außer der Arbeitnehmer verlangt eine Niederschrift über die entsprechenden Arbeitsbedingungen. In diesem Fall ist die Niederschrift innerhalb von 7 Tagen dem Mitarbeiter auszuhändigen. 

Ein Verstoß gegen die arbeitgeberseitige Nachweispflicht wird als Ordnungswidrigkeit behandelt und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 € geahndet werden. 

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Weitere Informationen zu den geänderten Probezeitvorgaben und einzelnen Punkten der erweiterten Nachweispflicht für Arbeitgeber finden Sie hier.

Quelle:
MARX Rechtsanwälte / ZMK 

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