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Recht

Teil 2: Zündstoff „zahnärztliches Praxislabor“ – eine rechtliche Neubewertung

Prof. Dr. Steffen Detterbeck von der Philipps-Universität Marburg führt hier seine rechtliche Bewertung des Praxislabors fort. Gewerbliche Labore unterliegen besonders strengen Anforderungen, weil in ihnen ein gefahrengeneigtes Gesundheitshandwerk ausgeübt wird. Demgegenüber sind zahnärztliche Praxislabore nach überkommener höchstrichterlicher Rechtsprechung privilegiert. Deshalb ist heftig umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Praxislabor angenommen werden darf. Die Meinungsverschiedenheiten beruhen u. a. darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht klar und eindeutig sind und das Recht sich zudem fortentwickelt. Das Fazit des Autors lässt aufhorchen.

Es ist heftig umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Praxislabor angenommen werden darf. ©auremar/fotolia.com auremar/fotolia.com
Es ist heftig umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Praxislabor angenommen werden darf. ©auremar/fotolia.com
Es ist heftig umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Praxislabor angenommen werden darf. ©auremar/fotolia.com

Festzuhalten ist insbesondere Folgendes: Fertigt der Zahnarzt die für seine Patienten benötigten zahntechnischen Produkte nicht eigenhändig an, sondern beschäftigt er hierfür in seinem Praxislabor einen Zahntechniker, dürfen die Arbeiten des Zahntechnikers nur dann als zahnärztliche Tätigkeit qualifiziert werden, wenn der Zahnarzt diesen Mitarbeiter permanent und engmaschig überwacht und anleitet. Wenn dies, wie zumeist, nicht der Fall ist, wird im Praxislabor das Zahntechnikerhandwerk ausgeübt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Zahnarzt einen Meister des Zahntechnikerhandwerks beschäftigt, der die Arbeiten im Praxislabor selbst ausführt oder permanent überwacht und anleitet. Eine Ausnahme von diesem Meistererfordernis auch für das Praxislabor ist dann nur noch in drei Fällen möglich: Entweder wird der Zahnarzt aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO mit dem Zahntechnikerhandwerk in der Handwerksordnung eingetragen, obwohl er nicht die Meisterprüfung in diesem Handwerk bestanden hat. Oder das Praxislabor ist ein bloßer handwerklicher Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO. Oder – das ist die dritte Möglichkeit – das Praxislabor ist ein bloßer unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO. In den beiden zuletzt genannten Fällen darf im Praxislabor das Zahntechnikerhandwerk ohne Eintragung des Zahnarztes in der Handwerksrolle ausgeübt werden; das Meistererfordernis samt handwerksrechtlichen Überwachungspflichten gilt dann nicht.

Keine handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung für Zahnärzte

Zahnärzte dürfen in der Regel nicht aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO mit dem Zahntechnikerhandwerk in der Handwerksrolle eingetragen werden, um ihnen auf diesem Wege die Ausübung des Zahntechnikerhandwerks im Praxislabor zu ermöglichen. Grund hierfür ist, dass die zahnärztliche Ausbildung nicht im Wesentlichen der Ausbildung zum Zahntechniker entspricht und die staatliche zahnärztliche Prüfung auch nicht der Zahntechnikermeisterprüfung gleichsteht. Die erfolgreiche zahnärztliche Prüfung dokumentiert damit nicht den von § 8 Abs. 1 HwO verlangten Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Gleiches gilt für eine etwaige langjährige Tätigkeit des Zahnarztes in seinem Praxislabor. Hat der Zahnarzt die von ihm benötigten Produkte selbst angefertigt oder hat er seinen Zahntechniker hierbei in der oben beschriebenen Weise überwacht und angeleitet, handelt es sich um zahnärztliche Tätigkeit, die auch ohne handwerksrechtliche Ausnahmebewilligung verrichtet werden darf. Zudem ist es sehr fraglich, ob das Zahntechnikerhandwerk im Praxislabor, wie es § 8 Abs. 1 HwO verlangt, in seiner gesamten Breite ausgeübt worden ist, wenn lediglich für die eigenen Patienten gearbeitet wurde. Hat der Zahnarzt seinen Zahntechniker nicht wie oben beschrieben engmaschig überwacht und angeleitet, kann der Zahnarzt den von § 8 Abs. 1 HwO geforderten Nachweis eigener handwerklicher Qualifikation schon allein deshalb nicht führen. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb einem Zahnarzt die Ablegung der zahntechnischen Meisterprüfung unzumutbar sein sollte, wie es § 8 Abs. 1 S. 2 HwO verlangt.

Verschiedene Gerichte haben dies anders gesehen und die zuständigen Stellen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO verurteilt. Im Praxislabor der betreffenden Zahnärzte darf dann zwar das Zahntechnikerhandwerk ausgeübt werden. Die Tätigkeit im Praxislabor unterliegt dann aber konsequenterweise auch den oben beschriebenen strengen Anforderungen der Meisterpräsenz in den Gesundheitshandwerken. Weil der Zahnarzt eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO besitzt und deshalb einem Zahntechnikmeister gleichsteht, muss er als Quasi-Meister die aus der strengen Meisterpräsenz abgeleiteten permanenten Kontroll- und Anleitungspflichten erfüllen. Eben diesen Pflichten wird er aber häufig nicht nachkommen.

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Die traditionelle höchstrichterliche Qualifizierung des Praxislabors als bloßen Hilfsbetrieb

Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof haben im Jahr 1979 das zahnärztliche Praxislabor komplett von den zentralen materiell-rechtlichen Anforderungen der HwO-Meisterpflicht und permanenten Meisterpräsenz freigestellt, sodass sich die Frage einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO gar nicht erst stellt: Sollte die Tätigkeit im Praxislabor keine zahnärztliche Tätigkeit – für diese gilt die HwO von vornherein nicht – sein, sei das Praxislabor ein bloßer handwerklicher Hilfsbetrieb der Zahnarztpraxis nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO, wenn das Praxislabor ausschließlich für die Zahnarztpraxis tätig werde. Und in der Tat: Für einen Hilfsbetrieb gilt das Meistererfordernis und damit auch das Erfordernis permanenter Meisterpräsenz nicht. § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO lautet: „Hilfsbetriebe […] sind unselbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienende Betriebe eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn sie 1. Arbeiten für den Hauptbetrieb […] ausführen.“

Das zentrale Argument der beiden Gerichte lautet nun wie folgt: Ein zahnärztliches Praxislabor fördert den wirtschaftlichen Zweck der Zahnarztpraxis und verfügt über keinen unmittelbaren Kundenkontakt, wenn es nur für die eigene Praxis tätig wird. Für sich genommen ist diese Sichtweise zutreffend. Dass der Zweck der Zahnarztpraxis, der nicht nur in der Ausübung der Zahnheilkunde als solcher, sondern auch in der Versorgung der Patienten mit zahntechnischen Produkten besteht, gefördert wird, liegt auf der Hand. Auch über einen unmittelbaren Kundenkontakt verfügt ein solches Praxislabor nicht. Kunden sind außenstehende Dritte. Dies können andere Zahnärzte, vor allem aber eben die Patienten sein. Insoweit ist es schon richtig: Das Praxislabor liefert die zahntechnischen Produkte nicht unmittelbar an die Patienten aus. Zwischengeschaltet ist der Zahnarzt. Erst dieser platziert die Produkte in den Patientenmund. Deshalb – so Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof – werde das Praxislabor nur mittelbar für die Patienten tätig. Dies schließe einen Hilfsbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO aber nicht aus. Das in dieser Vorschrift genannte Tatbestandsmerkmal „Arbeiten für den Hauptbetrieb“ sei nur dann nicht mehr erfüllt, wenn der fragliche Betriebsteil, hier das Praxislabor, über einen unmittelbaren Außenkontakt verfüge.

Das überholte Argument des fehlenden unmittelbaren Patientenkontakts des Praxislabors

Diese Auffassung wird von Teilen der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und erheblichen Teilen der Literatur zu Recht abgelehnt. Zum einen steht sie im Widerspruch zum handwerksrechtlichen Paradigmenwechsel der großen Handwerksnovelle des Jahres 2003. Danach verfolgt die – verkürzt gesagt – Meisterpflichtigkeit der betreffenden Handwerke primär das Ziel, die Verbraucher vor Gefahren zu schützen, die von einer unsachgemäßen Handwerksausübung ausgehen. Dieses Ziel kann nicht erreicht werden, wenn in Teilen eines nichthandwerklichen Betriebes ohne Anleitung eines handwerklich qualifizierten Betriebsleiters (im Normalfall ein Meister) ein Gefahrenhandwerk ausgeübt wird, dessen Produkte über den Hauptbetrieb im Wesentlichen unverändert an die Verbraucher weitergegeben werden. Das bedeutet: Wird in einem Betriebsteil ein (zulassungspflichtiges) Handwerk ausgeübt und werden die handwerklichen Arbeiten und Produkte im Wesentlichen unverändert an die Kunden des Hauptbetriebes über diesen weitergeleitet, darf der Betriebsteil nicht mehr als meisterfreier Hilfsbetrieb qualifiziert werden. Genauso verhält es sich beim Praxislabor. Die in einem Dentallabor, egal ob in einem externen gewerblichen Labor oder in einem Praxislabor, hergestellten zahntechnischen Produkte werden vom Zahnarzt im Wesentlichen unverändert in den Mund des Patienten eingefügt. Die Arbeiten, die der Zahnarzt an den ihm übergebenen Produkten noch selbst ausführen muss, beschränken sich auf geringfügige, wenn auch wichtige Tätigkeiten, wie etwa das Entfernen kleinerer Überstände am Zahnersatz, an Inlays oder Kronen oder das submillimetergenaue Schleifen dieser Produkte, um Kompatibilität mit den Antagonistenzähnen herzustellen. Die zentrale Argumentation der beiden Höchstgerichte, das Praxislabor werde nicht für die Patienten, sondern nur für deren Zahnarzt tätig, war schon früher nicht überzeugend. Nach der grundlegenden Neujustierung der HwO zum 1.1.2004 als Gefahrenabwehrrecht ist sie das noch viel weniger.

Die Sondersituation des Zahntechnikerhandwerks

Im Falle des Zahntechnikerhandwerks kommt ein bislang noch nicht beachteter Aspekt hinzu. Auch gewerbliche Dentallabore verfügen, abgesehen von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen, über keinen unmittelbaren Patientenkontakt. Auch ihre Produkte gelangen erst über einen Zahnarzt in den Patientenmund. Gleichwohl hat der Gesetzgeber das Zahntechnikerhandwerk aus Gründen des Patientenschutzes als zulassungspflichtiges Handwerk qualifiziert – mit Meisterpflicht und strenger Meisterpräsenz. Die Privilegierung des Praxislabors mit dem Argument seines fehlenden unmittelbaren Patientenkontaktes steht im krassen Widerspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers, das Zahntechnikerhandwerk trotz fehlenden unmittelbaren Patientenkontakts als meisterpflichtiges Gefahrenhandwerk zu qualifizieren. Eine Privilegierung des Praxislabors gegenüber dem gewerblichen Dentallabor ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Der Einwand, der Zahnarzt kontrolliere die in seinem Praxislabor hergestellten Produkte, bevor er sie in den Mund der Patienten einfüge, ist kein taugliches Gegenargument. Zum einen ist der Zahnarzt schon gar nicht in der Lage, alle Produktionsmängel wie etwa die Verwendung schadhafter Rohstoffe oder eine fehlerhafte Mischung von Grundstoffen im fertigen Endprodukt zu erkennen. Zum anderen besteht auch insoweit kein Unterschied zu den Produkten eines gewerblichen Dentallabors. Auch diese werden vom Zahnarzt überprüft, und zwar besonders sorgfältig, weil es sich um Fremdprodukte handelt, und dennoch hat der Gesetzgeber die Tätigkeit in den gewerblichen Dentallaboren als meisterpflichtiges (Gesundheits-)Handwerk qualifiziert. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO zwingt nicht zur Annahme, bloßer mittelbarer Außenkontakt eines Betriebsteils stehe seiner Qualifizierung als Hilfsbetrieb nicht entgegen. Der handwerksrechtliche Paradigmenwechsel legt vielmehr eine andere Auslegung dieser Vorschrift nahe. Im Falle des Zahntechnikerhandwerks gebietet seine soeben beschriebene Sondersituation sogar zwingend eine restriktive Interpretation des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HwO: Jedenfalls das zahnärztliche Praxislabor ist kein meisterfreier Hilfsbetrieb.

Das Praxislabor ist kein unerheblicher Nebenbetrieb

Die letzte Möglichkeit, das Praxislabor vom Meistererfordernis freizustellen, besteht in seiner Qualifizierung als nur unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieb der Arztpraxis nach § 3 Abs. 1 und 2 HwO. Ein handwerklicher Nebenbetrieb ist einem Hauptbetrieb, der kein Handwerksbetrieb sein muss, angegliedert und erbringt handwerkliche Arbeiten (Waren oder Dienstleistungen) für – im Unterschied zum Hilfsbetrieb – außenstehende Dritte. Ein solcher handwerklicher Nebenbetrieb unterliegt nicht dem Meistererfordernis, wenn er nur in unerheblichem Umfang handwerklich tätig wird. Hauptbetrieb könnte die Zahnarztpraxis sein, meisterfreier unerheblicher Nebenbetrieb das Praxislabor.

Bloße Unerheblichkeit des Praxislabors setzt nach § 3 Abs. 2 HwO voraus, dass die Jahresarbeitszeit im Praxislabor die durchschnittliche Jahresarbeitszeit eines gewerblichen Ein-Mann-Dentallabors nicht übersteigt. Beschäftigt der Zahnarzt in seinem Praxislabor eine Vollzeitkraft oder mehrere Teilzeitkräfte im Gesamtumfang einer Vollzeitkraft, ist diese Grenze des § 3 Abs. 2 HwO nach Maßgabe einer weitverbreiteten Auffassung überschritten. Denn beim gewerblichen Ein-Mann-Handwerksbetrieb, der den Vergleichsmaßstab bildet, sei von der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auszugehen. Dessen Arbeitszeit erreiche ein im Praxislabor vollzeitbeschäftigter Zahntechniker. Zu dieser Arbeitszeit müsse aber noch diejenige Zeit hinzugerechnet werden, die der Betriebsinhaber, hier also der Zahnarzt, selbst im Nebenbetrieb verbringe, etwa zu Kontrollzwecken. Außerdem seien noch die Arbeitszeiten der Praxismitarbeiter für die Buchführung und das Personalwesen, die auf das Praxislabor entfielen, hinzuzurechnen. Für ein solches nebenbetriebliches Praxislabor, das die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 HwO überschreitet, gilt aber das Meistererfordernis.

Aber auch unabhängig von der Erheblichkeitsgrenze des § 3 Abs. 2 HwO gilt: Die Annahme eines Nebenbetriebes nach § 3 Abs. 1 HwO ist ausgeschlossen, wenn in dem entsprechenden Betriebsteil eine Tätigkeit verrichtet wird, die für den Hauptbetrieb charakteristisch ist. So können etwa Autoreparaturen nebenbetriebliche Tätigkeit einer Tankstelle sein – mit der Konsequenz, dass dieser Teil der Tankstelle ein Nebenbetrieb ist, für den kein Meistererfordernis gilt, wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 2 HwO nicht überschritten ist (so BVerwG, 19.8.1986 – 1 C 2.84 – Gewerbearchiv 1987, S. 25 f.; BayObLG, 17.7.1989 – 3 Ob OWi 101/89, Gewerbearchiv 1989, S. 333 f.). Denn die Autoreparaturen und der Verkauf von Kraftstoffen hängen nicht derart eng miteinander zusammen, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Vorgang handelte, dessen Aufspaltung willkürlich erschiene. Demgegenüber kann man einen Betrieb, der Kunden mit industriell vorgefertigten Bauteilen für Kamine beliefert und diese Teile dann bei den Kunden als Kamin einbaut und insoweit das Handwerk des Ofen- und Luftheizungsbauers ausübt, nicht in einen nichthandwerklichen gewerblichen Hauptbetrieb „Verkauf und Lieferung der Bauteile“ und einen handwerklichen Nebenbetrieb „Montage der Bauteile“ aufspalten. Vielmehr hängen Lieferung und Montage so eng zusammen, dass eine Aufspaltung des Betriebes in einen kaufmännischen und einen handwerklichen Betriebsteil willkürlich wäre und damit ausgeschlossen ist (BGH, 11.7.1991 – I ZR 23/90 – Gewerbearchiv 1992, S. 27). Ebenso kann ein Betrieb, der reparaturbedürftige Autos ankauft, instand setzt und dann weiterverkauft, nicht in einen nichthandwerklichen Hauptbetrieb Autohandel und einen handwerklichen Nebenbetrieb Autowerkstatt aufgespalten werden, in dem die entsprechenden Handwerke ausgeübt werden (Bay- ObLG, 10.7.1995 – 3 Ob OWi 52/92 – Gewerbearchiv 1995, S. 487). Damit vergleichbar ist das Verhältnis zwischen Zahnarztpraxis und Praxislabor. Sowohl aus objektiver Sicht als auch aus subjektiver Patientenperspektive ist die Anfertigung der zahntechnischen Produkte im Praxislabor ein integraler betrieblicher Funktionsablauf gerade dieser Zahnarztpraxis. Er darf nicht als nur nebenbetrieblicher Arbeitsvorgang qualifiziert und ausgelagert werden.

Zwischenfazit

Weil das zahnärztliche Praxislabor weder ein handwerklicher Hilfsbetrieb noch ein (unerheblicher) Nebenbetrieb ist, unterliegt es dem Meisterprinzip mit strenger permanenter Meisterpräsenz.

Praxislabor als Wettbewerbsverstoß

Wird ein Praxislabor unter Verstoß gegen die Vorschriften der HwO und die aus ihnen abgeleiteten Prinzipien wie Meisterpflicht und permanente Meisterpräsenz betrieben, stellt dies zugleich einen Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn die hier einschlägigen Vorschriften der HwO sollen die Qualität, Sicherheit und Unbedenklichkeit der Handwerksarbeiten gewährleisten und sind damit sogenannte Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3 a UWG (BGH, 17.7.2013 – I ZR 222/11 – juris Rn. 15; 16.6.2016 – I ZR 46/15 – juris Rn. 19). Gegen entsprechende Wettbewerbsverstöße von Zahnärzten, die ein Praxislabor betreiben, kann vor den Zivilgerichten geklagt werden. Diese müssen dann auch die handwerksrechtlichen Fragen prüfen und entscheiden.

Klageberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind Inhaber gewerblicher Dentallabore, obwohl zwischen ihnen und den Inhabern von Praxislaboren nur ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht: Endverbraucher der zahntechnischen Produkte sind die Patienten der Zahnärzte. Die Patienten wiederum sind in aller Regel keine Kunden der gewerblichen Dentallabore. Allerdings konkurrieren die Praxislabore und gewerblichen Dentallabore mittelbar um die Patienten. Die einschlägigen Vorschriften des UWG verlangen indes kein unmittelbares, sondern ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (BGH, 10.4.2014 – I ZR 43/13 – juris, Leitsatz und Rn. 32). Ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht auch zwischen den Inhabern von gewerblichen Dentallaboren und Praxislaboren. Unproblematisch klageberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG sind vor allem Zahntechniker-Innungen, Landesinnungsverbände, der Bundesinnungsverband und die Handwerkskammern.

Berufspflicht des Zahnarztes: Patientenwohl vor Gewinnmaximierung

Schließlich kommt ein Wettbewerbsverstoß auch aus berufsrechtlichen Gründen in Betracht. Berufsrechtliche Pflichten der Zahnärzte sind Marktverhaltensregeln i. S. d. § 3 a UWG, wenn sie dem Patienteninteresse dienen sollen (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 23 ff.; 21.5.2015 – I ZR 183/13 – juris Rn. 18). Der Zahnarzt übt kein Gewerbe, sondern einen Heilberuf aus. Deshalb besteht für ihn die allgemeine Berufspflicht, seine Behandlungs- und sonstigen ärztlichen Entscheidungen, die seine Patienten betreffen, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Patientenwohls und der medizinischen Notwendigkeit zu treffen und nicht wie ein Gewerbetreibender unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 23). Gegen diese Berufspflicht verstößt ein Zahnarzt, wenn er mit einem externen Dentallabor vertraglich vereinbart, die zahntechnischen Produkte für seine Patienten in der Regel nur von diesem Labor zu beziehen, und wenn der Zahnarzt außerdem in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar am Gewinn des Labors beteiligt ist – etwa als Mitgesellschafter, aber auch in sonstiger Weise (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 28 ff.). In einem solchen Fall steht es für den Bundesgerichtshof unwiderlegbar fest, dass der Zahnarzt sich bei seiner Entscheidung, von wem er die zahntechnischen Produkte bezieht, nicht mehr ausschließlich vom Patientenwohl leiten lässt, sondern zumindest auch vom eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Auf die Frage, ob das gewerbliche Dentallabor die (handwerks-)rechtlichen Vorschriften und Grundsätze beachtet, kommt es nicht an. Auch solche berufsrechtlich begründeten Wettbewerbsverstöße können von Inhabern gewerblicher Dentallabore, Zahntechniker-Innungen, Landesinnungsverbänden, dem Bundesinnungsverband und den Handwerkskammern zivilgerichtlich geltend gemacht werden.

Geltung auch für das Praxislabor

Patientenwohl vor Gewinnmaximierung: Nach deutschem Recht darf der Zahnarzt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Patientenwohls und der medizinischen Notwendigkeit agieren und nicht wie ein Gewerbetreibender unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung. vege/fotolia.com
Patientenwohl vor Gewinnmaximierung: Nach deutschem Recht darf der Zahnarzt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Patientenwohls und der medizinischen Notwendigkeit agieren und nicht wie ein Gewerbetreibender unter dem Gesichtspunkt der Gewinnmaximierung.

Die soeben beschriebene zentrale zahnärztliche Berufspflicht erstreckt der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch auf das zahnärztliche Praxislabor: „Diese berufsrechtlichen Ge- und Verbote hat der Zahnarzt auch dann zu befolgen, wenn er im Rahmen seiner Praxis ein eigenes zahntechnisches Labor i. S. d. § 11 MBO Zahnärzte betreibt“ (BGH, 23.2.2012 – I ZR 231/10 – juris Rn. 25). Der besondere Stellenwert dieser Aussage wird durch den unmittelbar folgenden Satz unterstrichen: „Nichts anderes gilt, wenn er ein solches Labor auslagert und von einem Dritten betreiben lässt.“ Aus Sicht der Patienten bedeutet es keinen Unterschied, ob der Zahnarzt die Produkte regelmäßig von einem externen gewerblichen Labor bezieht, an dessen Gewinn er beteiligt ist, oder von seinem eigenen Praxislabor, das mit Gewinn arbeitet. In beiden Fällen besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass der Zahnarzt seine Bezugsentscheidung nicht mehr ausschließlich am Patientenwohl orientiert. Ob das zahnärztliche Praxislabor ein handwerklicher Hilfs- oder unerheblicher Nebenbetrieb ist, spielt keine Rolle. Am Verstoß gegen die zentrale zahnärztliche Berufspflicht ändert sich selbst dann nichts, wenn der Zahnarzt in seinem Praxislabor einen Zahntechnikermeister beschäftigt.

Anders verhält es sich nur, wenn das Praxislabor nicht gewinnorientiert arbeitet, also nur zum Selbstkostenpreis. In der Realität dürfte so etwas allerdings nicht vorkommen. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der gewinnorientierten zahnärztlichen Bezugsentscheidung dürfte in denjenigen Fällen gelten, in denen der Zahnarzt die zahntechnischen Produkte entweder eigenhändig herstellt oder durch einen Mitarbeiter herstellen lässt, den er selbst permanent und engmaschig überwacht und anleitet. Denn dann handelt es sich um spezifisch zahnärztliche Tätigkeit. Diese darf der Zahnarzt nicht nur aus altruistischen, sondern eben auch aus fiskalischen Gründen ausüben. Aber selbst ob diese Ausnahme für das Praxislabor gemacht werden darf, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Denn Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zu berufs- und wettbewerbsrechtlichen Fragen des zahnärztlichen Praxislabors im Einzelnen äußert, gibt es noch nicht.

Zudem schließt § 9 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für seinen Geltungsbereich aus, dass der Zahnarzt für die Produkte, die in seinem Eigenlabor hergestellt worden sind, einen Gewinnanteil aufschlägt. Nach § 9 Abs. 1 GOZ dürfen vom Zahnarzt insoweit nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten als Auslagen berechnet werden. Vom Zahnarzt für erbrachte zahntechnische Eigenleistungen veranschlagte Gewinne sind aber keine zahnärztlichen Auslagen. Die geltend gemachten Gewinne sind dem Zahnarzt nicht als verauslagte Kosten entstanden. Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zu Fremdleistungen, die der Zahnarzt von einem externen gewerblichen Dentallabor bezieht. In der Rechnung des Fremdlabors ist ein Gewinnanteil enthalten, für den der Zahnarzt als Vertragspartner des Labors aufkommen muss. Dies sind dem Zahnarzt tatsächlich entstandene Kosten, die er nach § 9 Abs. 1 GOZ an seine Patienten weitergeben darf. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 9 GOZ, wonach der Zahnarzt im Falle von zahntechnischen Eigenleistungen auch einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil als Auslage abrechnen darf, hat in dieser Vorschrift keinen Niederschlag gefunden. Die Entwurfserläuterung steht in krassem Widerspruch zum Wortlaut der Vorschrift. Deshalb ist diese Erläuterung rechtlich ohne jegliche Bedeutung.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.09.2004 – 10 U 90/04 – juris Rn. 19 f. Dort ist die Rede von einer im Rahmen des Auslagenersatzes nach § 9 GOZ unzulässigen Gewinnerzielung. Schließlich formuliert das Gericht: „Letztlich steht hinter der Regelung des § 9 GOZ, dass der Zahnarzt, der über ein Eigenlabor verfügt, nicht schlechter stehen soll, als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.“ Eben deshalb darf der Zahnarzt mit Eigenlabor nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten als Auslage berechnen und nicht auch einen kalkulatorischen Gewinn. Denn dann stünde der Zahnarzt mit Eigenlabor besser als der Zahnarzt, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet.

Das geschärfte Schwert des Strafrechts bei Korruption

Ein wettbewerbswidriges Verhalten von Zahnärzten beim Bezug zahntechnischer Produkte kann auch die Tatbestände des neuen § 299 a des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen (Korruptionsparagraph). Die Strafbarkeit eines Zahnarztes nach § 299 a StGB kommt vor allem in Betracht, wenn er an einem externen Dentallabor beteiligt ist und in der oben beschriebenen wettbewerbswidrigen Weise Produkte von diesem Labor bezieht. Die anderen Mitgesellschafter des Dentallabors können sich dann nach § 299 b StGB strafbar machen. Anders verhält es sich, wenn das Dentallabor ausschließlich dem Zahnarzt gehört, egal ob es sich um ein Praxislabor oder um ein gewerbliches externes Labor handelt. In einem solchen Fall bevorzugt der Zahnarzt keinen anderen in unlauterer Weise, wie es § 299 a StGB verlangt, sondern nur sich selbst.

Fazit

Zahnärztliche Praxislabore sind häufig mit den handwerksrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen unvereinbar. Nach Maßgabe der neueren berufs- und wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung verstoßen sie in der Regel gegen das Wettbewerbsrecht. In bestimmten Fällen können sich Zahnärzte auch nach § 299 a StGB strafbar machen.

Eine ausführliche Darstellung findet sich in: Steffen Detterbeck, Das zahnärztliche Praxislabor – Handwerks-, berufs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen, 2016, sowie in der gleichlautenden aktualisierten Kurzfassung, in Heft Nr. 3 der Fachzeitschrift Wirtschaft und Verwaltung 2017, S. 153 ff.

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