Verbotene Werbung mit Mindestabnahmeverpflichtung

In einem aktuellen Urteil ist die Werbung eines Herstellers für einen erheblich vergünstigten 3D-Scanner verbunden mit der Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge an Einheiten für Zahnersatz verboten worden (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az.: I-6 W 2/11, 6 W 2/11).
In der streitgegenständlichen Werbung ist der Scanner verbunden mit der angesprochenen Abnahmeverpflichtung für lediglich 5.000 Euro angeboten worden, an anderer Stelle dagegen ohne diese Abnahmeverpflichtung für 17.900 Euro. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG und bejahte daher einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG. Die Werbung sei auf die Förderung des Absatzes von Brücken- und Kronengerüsten, also Medizinprodukten, gerichtet und unterfalle daher dem Anwendungsbereich des § 7 HWG. Das Angebot des Scanners zu einem Preis von 5.000 Euro statt 17.900 Euro sei auch eine Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG.
Eine völlige Unentgeltlichkeit sei hierfür nicht erforderlich. Ausreichend sei, dass die Werbegabe nur scheinbar entgeltlich gewährt werde oder ein im Verhältnis zum marktgerechten Preis sehr geringfügiges Entgelt verlangt werde. Ein solches Scheinentgelt liege dann vor, wenn ein Artikel zum Einstandspreis oder sogar darunter verkauft werde. Aufgrund des für den Scanner verlangten Preises in Höhe von etwa 28 % des sonst angesetzten Preises spreche der erste Anschein dafür, dass der Preis von 5.000 Euro unter dem Einkaufspreis liegt, da eine Gewinnmarge von über 350 % äußerst unwahrscheinlich sei.
Auch ein Abstellen auf die Sicht der angesprochenen Werbeadressaten bestätige diese Einschätzung. Denn auch für den angesprochenen Arzt oder Zahntechniker stelle sich ein Preisnachlass dieser Größenordnung als Geschenk dar, das ihm nur im Hinblick auf die langfristige Abnahmeverpflichtung der Produkte gewährt wird. Diese Zuwendung sei auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG erlaubt, da hierfür Voraussetzung sei, dass der für die beworbene Ware verlangte Preis reduziert wird, indem ein prozentualer oder betragsmäßig bestimmter Abschlag unmittelbar auf den für das Medizinprodukt verlangten Preis gewährt oder die Menge der für den unveränderten Preis zu liefernden Ware erhöht wird. Hier werde dem Käufer ein Rabatt dagegen nur auf eine andere Ware gewährt. Dies könne dazu führen, dass für die Kaufentscheidung nicht mehr die Preiswürdigkeit der beworbenen Medizinprodukte ausschlaggebend sei, deren Kosten der Arzt oder Zahntechniker auf die Patienten abwälzen könne, sondern die Möglichkeit, den Scanner vergünstigt zu erwerben.
Daher begründe die angegriffene Werbung die Gefahr, dass bei der Kaufentscheidung die Interessen der Patienten nicht gewahrt werden, sondern insofern sachfremde Erwägungen ausschlaggebend sind, nämlich dass der angesprochene Verkehr die Produkte der Antragsgegnerin nicht wegen deren Qualität oder Preiswürdigkeit erwerbe, sondern um in den Genuss des Rabatts für den Scanner zu gelangen. Dies stelle eine unsachgemäße Beeinflussung dar.