Vorsicht bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen

Soll ein befristetes Arbeitsverhältnis befristet verlängert werden, muss dies vor Ablauf des Vertrages geschehen. Die verspätete Unterschrift unter einen neuen Vertrag kann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.
Nach Paragraph 14 Abs. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur schriftlich vereinbart werden. Weiterhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits vor Jahren entschieden, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur während der Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgen kann (BAG, Urteil vom 26.07.2000, Az. 7 AZR 51/99). Denn nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes habe das Arbeitsverhältnis geendet und könne nicht mehr verlängert werden. Der erst nach Fristablauf abgeschlossene Vertrag stelle deshalb einen Neuabschluss dar, welcher dem Vorbeschäftigungsverbot unterliege. Nach Paragraph 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, soweit nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat insoweit in einer Entscheidung vom 21.09.2011 (Az. 7 AZR 375/10) festgestellt, dass ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis eine erneute sachgrundlose Befristung nicht ausschließt, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
Der jetzt entschiedene Fall
In dem jetzt vom LAG Hamm entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in einem bis zum 31.07.2010 befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgte im Juli 2010 eine mündliche Einigung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werden soll. Der Arbeitgeber hat dann im August dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag mit einer Befristung bis zum 31.07.2011 übersandt. Der Arbeitnehmer hat am 09.08.2010 den Vertrag unterzeichnet und an den Arbeitgeber zurückgesandt. Nachdem nach Ablauf der weiteren Befristung zum 31.07.2011 keine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mehr erfolgte, machte der Arbeitnehmer gerichtlich geltend, die letzte Befristung sei unwirksam. Dies hat das LAG Hamm jetzt bestätigt und festgestellt, dass der Arbeitnehmer sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet (19.04.2012, Az. 8 Sa 63/12).
Urteilsbegründung
Dies hat das LAG Hamm damit begründet, dass die weitere Befristung bis zum 31.07.2011 unwirksam sei, da sie erst nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Die nach Ablauf der bisherigen Befristung unterschriebene neue befristete Vertragsverlängerung stelle ein neues Arbeitsverhältnis dar und keine Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, da dieses bereits abgelaufen gewesen sei. Die Befristung dieses neuen Arbeitsverhältnisses sei jedoch unzulässig, da eine Vorbeschäftigung im Sinne von Paragraph 14 Abs. 2 TzBfG vorgelegen habe, da der Arbeitgeber bereits direkt vorher bei diesem Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Auch die Tatsache, dass sich die Parteien bereits vor Ablauf der vorangehenden Befristung zum 31.07.2010 über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses formlos verbindlich geeinigt hätten, ändere daran nichts, da nach Paragraph 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform bedürfe. Diese Schriftform sei jedoch durch die mündliche Vereinbarung nicht gewahrt.