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Auch 2018 die Verlustabzugsmöglichkeiten nutzen

Hat ein Dentallaborinhaber einen Verlust gemacht, kann er diesen unter bestimmten Bedingungen mit den Gewinnen des Vorjahres oder denen der folgenden Jahre verrechnen, um Steuern zu sparen. Wie dies funktioniert, zeigt im folgenden Beitrag Dipl.-Volkswirt Dr. Hans-Ludwig Dornbusch.

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Hat der Inhaber eines Dentallabors in einem Veranlagungsjahr Verluste gemacht – z.B. im Rahmen seines Betriebes durch hohe absetzbare Kosten für betriebliche Modernisierungsmaßnahmen oder im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ – und kann er diese Verluste im Verlustentstehungsjahr nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichen, so sind sie bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro – bei zusammenveranlagten Ehepaaren bis zu 2.000.000 Euro – rückzutragen bzw. vorzutragen (§ 10d EStG, Abschn. R und H 10d EStR).

Der Dentallaborinhaber hat also die Möglichkeit, Verluste steuersparend mit Gewinnen des vorangegangenen Jahres und/oder der folgenden Jahre zu verrechnen. Im Verlustrücktragsjahr bzw. in den Verlustvortragsjahren sind die Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, und zwar bis ein Einkommen von null Euro erreicht ist. Die Berücksichtigung des Verlustes erfolgt in der für den Steuerpflichtigen ungünstigen Weise, dass er an erster Stelle der Einkommensermittlung steht, also vor Abzug der echten Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und auch nach einem aus den Vorjahren stammenden Verlustabzug.

Die Reihenfolge und Höhe des Verlustabzugs liegt fest. Zunächst ist ein Verlustrücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum durchzuführen. Führt dieser Verlustrücktrag noch nicht zum völligen Ausgleich des Verlustes, weil die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte nicht so hoch waren wie der zurückgetragene Verlust, so erfolgt hinsichtlich des verbliebenen Betrages ein Verlustvortrag auf die folgenden Veranlagungszeiträume. Der Verlustberücksichtigung im Rücktragsjahr steht nicht entgegen, dass ein Steuerbescheid für dieses Jahr bereits unanfechtbar geworden ist. Ist ein Abzug der nicht ausgeglichenen Verluste im Rücktragsjahr nicht in voller Höhe möglich, sind sie in den folgenden Jahren abzuziehen, und zwar nach der derzeitig geltenden Gesetzesregelung auf unbegrenzte Zeit.

Darüber hinaus kann der Inhaber eines Dentallabors auf Antrag auch zugunsten des Verlustvortrages ganz oder teilweise auf den Verlustrücktrag verzichten (§ 10d Abs.1 Satz 5 EStG). Das gibt ihm einen erweiterten Handlungs- und Gestaltungsspielraum, denn wenn der Verlustrücktrag keine oder wenig steuerliche Entlastung bringt, kann er den gesamten Verlust vortragen lassen.

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Beispiel

Der Inhaber eines Dentallabors macht 2018 einen Verlust in seinem Betrieb von 50.000 Euro, den er nicht im selben Jahr mit anderen positiven Einkünften ausgleichen kann. Seine Einkommensteuer- Veranlagung im Vorjahr zeigt folgendes Bild:

Gesamtbetrag der Einkünfte 2017    40.000 Euro
Sonderausgaben – 10.000 Euro
Außergewöhnliche Belastungen –   5.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 2017    25.000 Euro

Der Verlust aus dem Jahre 2018 muss nun nicht mehr in das Jahr 2017 zurückgetragen werden. Da in diesem Jahr der Verlustrücktrag wegen des niedrigen zu versteuernden Einkommens steuerlich keine nennenswerte Auswirkung haben würde, kann der Inhaber des Dentallabors auf den Verlustrücktrag mittels Antrag verzichten und den gesamten Verlust auf spätere gewinngünstigere Jahre mit steuerlicher Entlastungswirkung vortragen.

Ohne Antragstellung gilt die Grundregel des § 10d EStG, wonach der Verlustabzug in dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum vorgenommen wird. Bei Antragstellung sind die Höhe des abzuziehenden Verlustes und der Veranlagungszeitraum anzugeben, in dem der Verlust abgezogen werden soll. Durch dieses Wahlrecht eröffnen sich dem Inhaber des Dentallabors interessante Gestaltungsmöglichkeiten. In dem Fall ist nämlich nicht vorgeschrieben, einen Verlustrücktrag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von null Euro vorzunehmen. Der Inhaber des Dentallabors kann also den Verlustrücktrag genau auf den Teil des Einkommens begrenzen, der nicht durch den Grundfreibetrag und durch andere Abzugsbeträge von der Einkommensteuer freigestellt ist.

Außerdem ist der Inhaber des Dentallabors gut beraten, auch die Progressionswirkung bei der Ausübung des Wahlrechtes zu berücksichtigen. Hat er beispielsweise in dem Veranlagungszeitraum, der dem Verlustjahr vorausgeht, nur ein geringes Einkommen erzielt und deshalb nur eine entsprechend niedrige Steuerbelastung, kann es sich anbieten, gänzlich auf den Verlustabzug zu verzichten und ihn für spätere Veranlagungszeiträume aufzusparen, in denen der Verlustabzug eine höhere steuerliche Entlastung verschafft.

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