Anschaffungskosten für Betriebsgegenstände, die mehr als ein Jahr genutzt werden, sind mittels der Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Die Nutzungsdauer der einzelnen Betriebsgegenstände ist zu schätzen. Orientierungshilfe bietet die vom Bundesfinanzminister herausgegebene Abschreibungstabelle. Davon ausgenommen sind die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort in voller Höhe abgeschrieben werden können.
1. Sofortabschreibung
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) wurde am 01. Januar 2010 alternativ zur bestehenden Sofortabschreibungsregelung die bis 2007 geltende Regelung wieder eingeführt. Bei der bestehenden Sofortabschreibung dürfen die gesamten Anschaffungskosten nicht mehr als 150 Euro betragen, wenn sie im Anschaffungsjahr voll als Aufwand berücksichtigt werden sollen, verbunden mit der Verpflichtung, alle Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 150 Euro und 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammenzufassen und in 5 Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Bei der nunmehr wieder anwendbaren früheren Sofortabschreibungsregelung dürfen auch Wirtschaftsgüter bis zum Betrag von 410 Euro sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen beiden Abschreibungsmethoden. Er kann also zwischen einer Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftgüter bis 410 Euro (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG) und einer Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 150 Euro in Verbindung mit einer Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro (§ 6 Abs. 2a EStG) wählen.
Außerdem sind an die Sofortabschreibung einige Bedingungen geknüpft. So heißt es in § 6 Abs. 2 EStG: „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten … von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, … für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.“
Wer die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro nach § 6 Abs. 2a EStG bevorzugt, muss alle Wirtschaftsgüter, deren Wert, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigt, unter Angabe des Tages sowie der Kosten der Anschaffung oder Herstellung in einem Anlageverzeichnis erfassen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das Anlageverzeichnis muss nicht geführt werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 Satz 5 EStG).
Egal, welche Sofortabschreibungsmethode bevorzugt wird, ihre Anwendung ist nur zulässig, wenn das betreffende Wirtschaftsgut folgende Bedingungen erfüllt:
- Es gehört zum Anlagevermögen, d. h. dient dem Betrieb langfristig,
- es ist abnutzbar, d. h. die Nutzung ist im Gegensatz zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen (wie Grund und Boden) zeitlich begrenzt,
- es ist beweglich, d. h. nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden,
- es ist ein körperlicher Gegenstand, im Gegensatz zu immateriellen Wirtschaftsgütern wie Patente und Nutzungsrechte,
- es ist selbstständig nutzbar, d. h. in seiner betrieblichen Zweckbestimmung nicht an einen ausschließlichen Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern gebunden.
Nicht vorgeschrieben ist, dass es sich um ein neues Wirtschaftsgut handeln muss. Es kann also auch gebraucht sein. Bei der im Gesetz erwähnten Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist besonders zu beachten, dass es sich dabei um den Nettopreis handelt. Sowohl die Mehrwertsteuer als auch Preisnachlässe wie beispielsweise Barzahlungsrabatte können abgezogen werden.
1. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors kauft für seinen Betrieb im Laufe des Jahres 2017 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 180 Euro. Darin enthalten sind 19 % Mehrwertsteuer. Ihm wird ein Barzahlungsrabatt von 3 % gewährt. Er wählt die Sofortabschreibung bis 150 Euro mit Poolabschreibung. Der maßgebliche Nettopreis berechnet sich wie folgt:
Bruttopreis | 180 Euro |
abzüglich Barzahlungsrabatt | – 5,40 Euro |
174,60 Euro | |
abzüglich Mehrwertsteuer | – 27,87 Euro |
Nettopreis | 146,73 Euro |
Ergebnis: Das Wirtschaftsgut kann der Betriebsinhaber sofort in voller Höhe abschreiben, weil der Nettopreis 150 Euro nicht übersteigt. Ein sofort abschreibbares Wirtschaftsgut kann 178,50 Euro (150 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) oder, wenn Preisnachlässe vereinbart werden, sogar mehr kosten. Alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro sind in einem Sammelposten zu erfassen und jährlich mit 20 % abzuschreiben.
2. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors kauft für seinen Betrieb im Laufe des Jahres 2017 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 450 Euro. Darin enthalten sind 19 % Mehrwertsteuer. Ihm wird ein Barzahlungsrabatt von 3 % gewährt. Er bevorzugt eine Sofortabschreibung bis 410 Euro. Der maßgebliche Nettopreis berechnet sich wie folgt:
Bruttopreis | 450,00 Euro |
abzüglich Barzahlungsrabatt | – 13,50 Euro |
436,50 Euro | |
abzüglich Mehrwertsteuer | – 69,69 Euro |
Nettopreis | 366,81 Euro |
Ergebnis: Das Wirtschaftsgut kann der Betriebsinhaber sofort in voller Höhe abschreiben, weil der Nettopreis 410 Euro nicht übersteigt. Ein sofort abschreibbares Wirtschaftsgut kann 487,90 Euro (410 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer) oder, wenn Preisnachlässe vereinbart werden, sogar mehr kosten. Alle Wirtschaftsgüter, deren Nettopreis 410 Euro übersteigt, sind normal über einen längeren Zeitraum abzuschreiben nach Maßgabe der Abschreibungstabelle.
Die Sofortabschreibung muss immer in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Vorsicht: Das muss nicht zugleich das Jahr der Kaufpreiszahlung sein. Anschaffungsjahr ist das Jahr, in dem der Betriebsinhaber die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut erhält (z. B. durch Lieferung) und bei Herstellung das Jahr, in dem das Wirtschaftsgut gebrauchsfertig wird. Wer diesen Abschreibungstermin versäumt, kann das Wirtschaftsgut nur noch über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben.
2. Normalabschreibungen
Bei beweglichen Gegenständen des Betriebsvermögens, deren Nettopreis über 410 Euro bzw. 1.000 Euro liegt, sind die Investitionskosten über die gesamte Nutzungsdauer abzuschreiben. In besonderen Fällen wird eine kürzere als in der AfA-Tabelle ausgewiesene Nutzungsdauer anerkannt. Das ermöglicht höhere Abschreibungen. Ein PC kann zum Beispiel mit Hinweis auf die schnelle technologische Entwicklung auf diesem Gebiet in weniger als 5 Jahren (AfA-Tabelle) abgeschrieben werden.
Bis 2010 standen zwei Methoden der Abschreibung zur Wahl: Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG und die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG. Mit der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Betriebsgegenstände verteilt, bei zehnjähriger Nutzungsdauer also 10 % pro Jahr. Bei der degressiven Abschreibung werden dagegen die Betriebsgegenstände nicht mit gleichen, sondern mit fallenden Jahresbeträgen abgeschrieben, und zwar durch Bemessung der Abschreibung nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert). Der dabei anzuwendende Prozentsatz war begrenzt. Seit 01. Januar 2011 sind jedoch auf neue Investitionen keine degressiven Abschreibungen mehr möglich.
1. Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors kauft im Januar 2017 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 20.000 Euro. Die finanzamtlich anerkannte Nutzungsdauer beläuft sich auf 8 Jahre. Der lineare Abschreibungssatz beträgt also 12,5 %. Das ergibt einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 2.500 Euro.
Entstehen nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so erhöhen diese den für die AfA maßgeblichen Restwert, und die Restnutzungsdauer ist unter Berücksichtigung des verbesserten Zustands der Wirtschaftsgüter neu zu schätzen (Abschn. R 7.4 Abs.9 EStR).
2. Beispiel
Für ein 2014 angeschafftes bewegliches Wirtschaftsgut zum Kaufpreis von 10.000 Euro mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, das linear abgeschrieben worden ist, werden im dritten Jahr nach der Anschaffung nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 2.000 Euro aufgewendet. Ab dem Jahr 2017 beträgt die neu geschätzte Restnutzungsdauer 9 Jahre, also 2 Jahre mehr als ohne nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Abschreibungsberechnung sieht dann wie folgt aus:
Anfängliche Anschaffungskosten | 10.000 Euro |
AfA der ersten 3 Jahre (30 % der Anschaffungskosten) | – 3.000 Euro |
Buchwert am Ende des 3. Jahres | 7.000 Euro |
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im 4. Jahr | + 2.000 Euro |
Bemessungsgrundlage der AfA für das 4. Jahr | 9.000 Euro |
Ab dem 4. Jahr und in den darauf folgenden 8 Jahren betragen die AfA nicht mehr 10 %, sondern 11,1 % von 9.000 Euro.
3. Sonderabschreibungen
Inhaber eines Dentallabors, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt oder – falls sie ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – deren Betriebsgewinn 100.000 Euro nicht übersteigt, können auf neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – darunter fallen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, die neu ins Anlagevermögen aufgenommen werden – neben der linearen Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Jahren zusätzlich eine zwanzigprozentige Sonderabschreibung vornehmen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das erkennt die Finanzverwaltung nur dann an, wenn der außerbetriebliche Nutzungsanteil 10 % nicht übersteigt. Weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Anschaffung mindestens ein weiteres Jahr im Betrieb verbleibt.
Bei der Sonderabschreibung ist zu berücksichtigen, dass sich die Abschreibung nach Ablauf des fünfjährigen Begünstigungszeitraumes der Sonderabschreibung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes bemisst. Den deutlich höheren Abschreibungswerten der ersten Jahre stehen also geringere Abschreibungsbeträge der Folgejahre gegenüber.
Beispiel
Der Inhaber eines Dentallabors hat im Januar 2017 ein Wirtschaftsgut zum Preis von 10.000 Euro gekauft. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Gewählt wird die lineare Abschreibung, und zwar in Kombination mit der Sonderabschreibung, die mit dem vollen Betrag im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden soll. Die jährlichen Abschreibungsbeträge berechnen sich wie folgt:
Anschaffungskosten | 10.000 Euro |
Linearer Abschreibungsbetrag 1. Jahr (10 %) | – 1.000 Euro |
Sonderabschreibungsbetrag 1. Jahr (20 %) | – 2.000 Euro |
Linearer Abschreibungsbetrag 2.-5.Jahr (40 %) | – 4.000 Euro |
Restbetrag für die AfA in den Folgejahren | 3.000 Euro |
Ergebnis:
AfA-Betrag 1. Jahr: 3.000 Euro
AfA-Betrag 2.-5. Jahr je: 1.000 Euro
AfA-Betrag 6.-10. Jahr je: 600 Euro
4. Abschreibungsmethode nach der Gewinnerwartung ausrichten
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens sind über mehrere Jahre abzuschreiben. Die damit verbundenen steuerlichen Ersparnisse verteilen sich also auf die Nutzungsdauer, die der Abschreibung zugrunde liegt. Mit der Wahl der Abschreibungsmethode lässt sich der Zeitpunkt des steuermindernden Effektes in gewissem Rahmen steuern: In Jahren mit hohem Gewinn sollte die Abschreibung wegen der Milderung der Steuerprogression und der damit verbundenen Steuerersparnis möglichst hoch sein. Nutzen Sie die gesetzlichen Spielräume zum Steuersparen. Diese Spielräume sind allerdings durch den Wegfall der degressiven Abschreibung eingeschränkt worden.
Nunmehr gilt: Erwarten Sie im Jahr der Anschaffung und im Jahr danach einen vergleichsweise hohen Gewinn, sollten Sie darauf achten, dass
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst kurz ausfällt,
- bei kleineren Anschaffungen von der Ausnahmeregel für geringwertige Wirtschaftsgüter (Sofortabschreibung) Gebrauch gemacht wird und
- die gesamte Sonderabschreibung im ersten oder in den ersten beiden Jahren genutzt wird.
Erwarten Sie höhere Gewinne erst in späteren Jahren, sollten Sie
- die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglichst lang ausfallen lassen und wenn sinnvoll, durch nachträgliche Anschaffungskosten verlängern,
- geringwertige Wirtschaftsgüter nicht sofort, sondern über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben und
- die Sonderabschreibungen auf 5 Jahre verteilen oder gar nicht in Anspruch nehmen.
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