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Corona

Neue Arbeitsschutzverordnung – Maßnahmen zur Umsetzung in Betrieben

Als zusätzliche zeitlich befristete Maßnahme ist die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Es gelten neue Regelungen, die zunächst bis zum 15. März 2021 befristet sind. Nachfolgend die Wichtigsten in Kürze: 

. Wolfilser/Adobe
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Der Arbeitgeber hat alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.

  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind auf das betriebsbedingte Minimum zu reduzieren.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet Homeoffice anzubieten bei reiner Bürotätigkeit, soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  • Soweit mehrere Arbeitnehmer in einem Raum zusammenarbeiten müssen, darf eine Mindestfläche von 10 m² für jede Person nicht unterschritten werden. Wenn das nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen (Abtrennwände).
  • In Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Gruppen einzuteilen.
  • Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen der Raumbelegung nicht eingehalten werden können und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.  

Die ausführlichen Informationen hierzu sowie eine Liste, welche Masken zulässig sind, stehen auf der Website des Bundesanzeiger für Arbeit und Soziales zur Verfügung. 

 

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