BEL II – Änderungen zum Jahresanfang 2023

Dass die Preise zum Jahreswechsel im BEL II angepasst werden, ist allgemein bekannt. Diese Preisänderungen finden jedoch nicht bundesweit gleichzeitig statt. Hier gilt es den jeweils gültigen Startzeitpunkt zu beachten. Wichtig sind jedoch auch Änderungen in den Abrechnungsbestimmungen. Zum Jahresanfang gibt es im BEL II einige Änderungen bei unterschiedlichen Leistungen. Diese haben zum Teil große Auswirkung auf die gewohnte Abrechnung.
In der Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V wurden Änderungen der BEL-Leistungsnummer 002 3 und der BEL-Leistungsnummern 005 1, 005 2 und 005 3 sowie Vereinbarung zur Änderung des Bundesmittelpreises der BEL-Leistungsnummern 005 1, 005 2 und 005 3 vom 14.11.2022 aufgenommen. Betrachten wir die Änderungen im Detail:
Bisherige Leistungsbeschreibung:
Kurztext laut Anlage 2:
002 3 Verwendung von Kunststoff
Erläuterungen zum Leistungsinhalt:
Anwendbar z.B. bei Verbleib eines individuellen Primärteiles im Munde des Patienten.
Zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien abrechenbar je Modell, je Front und/oder Seitenzahngebiet.
Erläuterungen zur Abrechnung:
Nicht abrechenbar für Kunststoffstümpfe.
Neue Leistungsbeschreibung:
Kurztext laut Anlage 2:
002 3 Verwendung von Kunststoff
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Verwendung von Kunststoff zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile und/oder zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien.
Erläuterungen zur Abrechnung:
Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.
Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell, abrechenbar.
Die L-Nr. 002 3 ist für Kunststoffstümpfe nicht abrechenbar.
Die neue Beschreibung im Leistungsinhalt ist gut verständlich. Die neue Beschreibung in der Erläuterung zur Abrechnung erscheint dagegen widersprüchlich.
„Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.“
Sollte ein Sekundärteil aufgefüllt werden, kann kein Primärteil im Mund verblieben sein. Hier ist zu hoffen, dass es noch zu einer Präzisierung kommt.
„Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell abrechenbar.“
Dies bedeutet, dass eine eventuelle Zahnfleischmaske für beide Seitenzahngebiete und das Frontzahngebiet abrechenbar ist. Wie bisher ist diese Leistung jedoch nur maximal drei Mal je Kiefer abrechenbar.
Eine weitere Änderung enthält die L-Nr. 005 1
Bisherige Leistungsbeschreibung:
Kurztext laut Anlage 2:
005 1 Sägemodell
Erläuterungen zur Abrechnung:
Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 1 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.
Neue Leistungsbeschreibung:
Kurztext laut Anlage 2:
005 1 Sägemodell
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel
Erläuterungen zur Abrechnung:
keine
Die Änderung in dem Leistungsinhalt hat große Auswirkung auf die Abrechnung. In der Formulierung „Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel“ sind jetzt auch die Modellsysteme beschrieben, die auf einer Kunststoffplatte oder in einer Kunststoffschale erstellt werden.
Auch die L-Nr. 005 3 wurde geändert:
Bisherige Leistungsbeschreibung:
Kurztext laut Anlage 2:
005 3 Modell nach Überabdruck
Erläuterungen zur Abrechnung:
Wird ein Kunststoffmodell gefertigt, so ist zur L-Nr. 005 3 die L-Nr. 002 3 abrechenbar.
Neue Leistungsbeschreibung:
Kurztext laut Anlage 2:
005 3 Modell nach Überabdruck
Erläuterung zum Leistungsinhalt:
Herstellung eines Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel
Erläuterungen zur Abrechnung:
keine
Auch bei dieser neu formulierten Leistungsbeschreibung sind die Auswirkungen auf die Abrechnung gravierend. „Herstellung eines Modells nach Überabdruck einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel“ bedeutet, dass die gewohnte zusätzliche L-Nr. 002 3 „Verwendung von Kunststoff“ im Zusammenhang mit der Modellherstellung für Kunststoffplatten oder Kunststoffschalen nicht mehr berechnet werden kann.
In Zukunft müssen die geänderten Leistungsinhalte in die Abrechnung übernommen werden. Ebenso müssen die (möglichen) Sichtweisen der jeweiligen KZVen beachtet werden.
In der Abrechnung der beschriebenen Leistungen müssen ebenfalls die jeweiligen Befunde/Befundnummern berücksichtigt werden.
Zum Ausgleich dieser „gestrichenen“ Leistungsinhalte wurden die bundeseinheitlichen Preise für die Leistungen 005 1, 005, 2 und 005 3 für das Jahr 2023 von 10,93 Euro auf 16,07 Euro erhöht.
Häufig werden Modelle mit Kunststoff (Sockelplatte oder Modellschale) angefertigt. Hierbei wurde in der Regel (je nach Befund) die L-Nr. 002 3 zusätzlich berechnet. Diese Möglichkeit entfällt zum 01.01.2023. Die beschriebenen Leistungen wurden zwar preislich erhöht, diese Anpassung kompensiert jedoch nicht die nicht abrechenbare L-Nr. 0023.
Vor allem die präzisiere Beschreibung der L-Nr. 002 3 muss zukünftig in der Abrechnung zahntechnischer Leistungen beachtet werden. Diese Leistung ist jedoch nicht bei allen Regelversorgungen abrechenbar, da hier die jeweiligen Befunde/Befundnummern mit den zugehörigen BEL-Leistungen berücksichtigt werden müssen.
Bei gleichartigen Versorgungen, bei denen das Sägemodell über das BEL II (L-Nr. 005 1 „Sägemodell“) berechnet wurde, ist eine zusätzliche BEB-Leistung (z.B. 0222 „Modellergänzung aus Kunststoff“) nicht empfehlenswert, da diese Leistung bereits in der BEL L-Nr. 005 1 inkludiert ist. Da in der BEB neue Leistungen definiert werden können, wäre dieser Weg der bessere.
Eine leistungsbezogene BEB-Nr. wie z.B. 2XXX „Präzisionsanpassung Kunststoffmodell je Zahneinheit“ wäre in diesem Fall durchaus möglich. Durch die Hauptgruppe „2“ ist diese Leistung den Kronen und nicht der Modellherstellung zugeordnet.
Fazit
Da diese kleinen Änderungen in den Abrechnungsbestimmungen zum Teil große Auswirkung haben können, ist eine gute Vorbereitung unablässig. Vorhandene Leistungsketten (Jumbos, Komplexe usw.) sind entsprechend anzupassen.
Ebenso sind die Rundschreiben der jeweiligen KZVen genau zu lesen. Wie bisher auch, können vorhandene BEL-Leistungen von den KZVen unterschiedlich angesehen werden.