BEL II: UKPS bei GKV-Patienten

Nach langen Verhandlungen ist es endlich so weit: Die Unterkieferprotrusionsschiene lässt sich jetzt auch bei gesetzlich versicherten Patienten abrechnen. Die gesetzlichen Grundlagen stehen. Neue Abrechnungspositionen innerhalb des BEL II sind gegeben. Wie diese genau für den Bereich der Zahntechnik aussehen, zeigt Abrechnungsexperte Stefan Sander auf.
Neue Leistungen im BEL aufzunehmen, setzt eine entsprechende Einigung zwischen VDZI und dem Spitzenverband der GKV voraus. In Bezug auf die Unterkieferprotrusionsschienen ist diese nun erfolgt. Daraus ergeben sich neue Abrechnungsmöglichkeiten im BEL II. Zudem mussten in den einleitenden Bestimmungen, welche die gesetzliche Grundlage zur Handhabung des BEL bilden, einige Passagen geändert bzw. ergänzt werden. In folgenden Paragrafen kam es zu den markierten Anpassungen:
§ 1 |
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Abs. 1 |
Das bundeseinheitliche Verzeichnis gem. § 88 Abs. 1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit die gewählte Versorgung mit Zahnersatz der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V entspricht, sowie Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen und mit Unterkieferprotrusionsschienen anfallen. |
Abs. 2 |
Die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen des BEL II sind miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig, soweit nicht in den Erläuterungen zu den Leistungspositionen etwas Anderes geregelt ist. Bei der Herstellung und Instandsetzung von Unterkieferprotrusionsschienen sind nur die mit UKPS gekennzeichneten Leistungen abrechenbar. |
§ 2 |
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Abs. 4 |
Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der L-Nr. 807 0 können die Kosten für die Lote zu 75% abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören Geschiebe zur Brückenteilung, Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen sowie im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile). Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten. Für die Herstellung und Instandsetzung / Erweiterung von Unterkieferprotrusionsschienen können Protrusionssystem-Sets oder bei Einzelbezug Konfektionsfertigteile wie Konstruktions- und Protrusionselemente sowie Sonderkunststoffe abgerechnet werden. |
§ 4 |
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Abs. 1 |
Konformitätserklärung Der Hersteller hat für zahntechnische Medizinprodukte (Artikel 2(3) Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte) eine Erklärung nach Nummer 1 des Anhangs XIII der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte in der jeweils geltenden Fassung auszustellen. Eine Kopie dieser Erklärung ist der jeweiligen Sonderanfertigung beizufügen. Alternativ kann die Konformitätserklärung auf die Rechnung gesetzt werden. Der Leistungserbringer hat nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte eine Dokumentation zu erstellen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der hergestellten Medizinprodukte mit dieser Dokumentation zu gewährleisten. Erklärung und Dokumentation sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren (Vgl. hierzu § 7 Abs. 5 MPV). |
Neben diesen Änderungen gibt es zudem neue Abrechnungspositionen im BEL II und eine weitere Hauptgruppe – die Hauptgruppe 5: „Unterkiefer-Protrusionsschienen“. Die neuen Abrechnungspositionen sind künftig bei den Unterkieferprotrusionsschienen, die in BEL II in den Leistungsnamen mit der Abkürzung UKPS auftauchen, anzuwenden. Nicht alle im Folgenden aufgeführten Leistungen sind für jede UKPS anzuwenden. Die Abrechenbarkeit hängt von den verwendeten Materialien und Systemen ab, was sich allerdings aus der Beschreibung des Leistungsinhalts ergibt.
Folgende Positionen wurden neu in das BEL II aufgenommen:
001 5 Modell UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt: Modell aus Hartgips oder Superhartgips, z.B. als
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Die Anzahl der Modelle kann durch Doublieren oder bei eventuellen Situationsmodellen auf bis zu 6 Modelle ansteigen.
002 5 Doublieren eines Modells UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Im Gegensatz zu den herkömmlichen Schienen lässt sich bei der Unterkieferprotrusionsschiene nur die L-Nr. 002 5 für das Doublieren einsetzen. Das daraus neu entstehende Modell ist dann über die L-Nr. 001 5 „Modell Unterkieferprotrusionsschiene“ abrechenbar.
011 5 Fixator UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Das gleichzeitige Abrechnen von einem Fixator und einem Mittelwertartikulator ist nicht möglich.
012 5 Mittelwertartikulator UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Die mehrfache Montage der Modelle ist innerhalb des BEL II 2014 abrechenbar. Die Abdrucknahme oder die erneute Bissregistrierung muss aber praxisseitig für die KZV dokumentiert sein. Beim Mittelwertartikulator handelt es sich nur um die mindestausreichende Voraussetzung im zahntechnischen Ablauf.
020 5 Vorbereiten Bissgabel UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Diese Leistung wird angewendet, wenn eine vorhandene Bissgabel vorbereitet wird, um den Unterkiefer in der protrudierten Position zu fixieren.
021 7 Individueller Löffel UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Der individuelle Löffel ist ein Hilfsmittel für den Behandler zur verbesserten Abdrucknahme.
501 0 Basen für UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Die Leistung 501 0 „Basen für eine Unterkieferprotrusionsschiene“ kann nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abgerechnet werden.
502 0 Vestibuläre Protrusionsgleitfläche UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Die L-Nr. 502 0 beschreibt gegenüberliegende, glatte Kunststoffoberflächen, die parallel gestaltet werden, um eine Bewegung von Ober- und Unterkiefer zu ermöglichen.
510 0 Befestigungselement Protrusionselement UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Die Leistungsnummer 510 0 bezieht sich sowohl auf konfektionierte als auch individuelle Protrusionselemente und kann bis zu viermal berechnet werden. Sollten konfektionierte Protrusionselemente verwendet werden, lässt sich der Materialaufwand zusätzlich in Rechnung stellen. Die Leistungsnummer 510 0 gilt sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen.
511 0 Protrusionselement UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Das Protrusionselement wird über die Leistung 511 0 „Montage Protrusionselement für Unterkieferprotrusionsschiene“ abgerechnet. Es bezieht sich jedoch nur auf konfektionierte Protrusionselemente und ist maximal zweimal abrechenbar. Die Leistungsnummer 511 0 kann auch hier sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen berechnet werden.
520 0 Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Um bei einer Protrusionsschiene eine Mundöffnung für den Patienten im therapeutischen Rahmen zu ermöglichen, werden Mundöffnungsbegrenzungselemente in die Unterkieferprotrusionsschiene eingearbeitet. Diese sind bis zu viermal abrechenbar. Die Leistungsnummer 520 0 kann ebenfalls für Neuanfertigungen sowie Instandsetzungen berechnet werden.
521 0 Einfaches gebogenes Halteelement UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Sollte die Unterkieferprotrusionsschiene nur unzureichende Retentionsmöglichkeiten haben, können zusätzlich gebogene Haltelemente (Klammern) eingearbeitet werden. Die Leistungsnummer 521 0 kann sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen von Haltelementen berechnet werden.
808 5 Teilunterfütterung einer Basis UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Sollte die Unterkieferprotrusionsschiene nur unzureichende Retentionsmöglichkeiten haben, können zusätzlich gebogene Haltelemente (Klammern) eingearbeitet werden. Die Leistungsnummer 521 0 kann sowohl für Neuanfertigungen als auch für Instandsetzungen von Haltelementen berechnet werden.
850 0 Grundeinheit Instandsetzung/Erweiterung UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Diese Grundeinheit ist eine „Grundgebühr“ und muss durch weitere Leistungseinheiten ergänzt werden. Die L-Nr. 850 0 ist nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abrechenbar.
851 1 Erneuerung Basis UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Sollte eine Basis bei einer Unterkieferprotrusionsschiene erneuert werden, ist die L-Nr. 851 1 „Leistungseinheit Erneuerung Basis Unterkieferprotrusionsschiene“ abrechenbar. Hier werden dann weitere zahntechnische Leistungen notwendig (z.B. Einarbeiten Protrusionselemente).
851 2 LE Sprung/Bruch UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Sollten an einer Unterkieferprotrusionsschiene mehrere Sprünge oder Brüche vorhanden sein, kann diese Leistung entsprechend der Anzahl abgerechnet werden.
851 3 LE Basisteil Kunststoff UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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In dieser Leistungsposition werden verschiedene Leistungen zusammengefasst, wie z.B. das Verlängern eines Schienenrandes und einzelner Sättel, das Abdecken von Tubern oder retromolaren Dreiecken oder das Anlegen eines Gegenlagers für eine einarmige Klammer.
851 4 LE Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Diese Leistung beschreibt den Aufwand für das Einarbeiten einer gebogenen Klammer in eine Unterkieferprotrusionsschiene.
933 5 Versandkosten UKPS |
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Erläuterung zum Leistungsinhalt:
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Diese Leistung kann einmal je Versandgang abgerechnet werden.
Die Neuaufnahme der Unterkieferprotrusionsschiene hat zu vielen neuen Abrechnungspositionen geführt, die in der Abrechnung unbedingt zu berücksichtigen sind. Hierzu ein mögliches Abrechnungsbeispiel einer Unterkieferprotrusionsschiene innerhalb des BEL II:
Patient GKV
Abformungen konventionell
Auftrag: Unterkieferprotrusionsschiene
BEL Nr. | Leistung | Menge | Bemerkung |
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001 5 | Modell UKPS | 4 | 2 x „Erstmodelle“ 2 x doublierte Modelle |
002 5 | Doublieren eines Modells UKPS | 2 | je Modell |
012 5 | Mittelwertartikulator UKPS | 1 | |
501 0 | Basen für UKPS | 1 | nur 1 x je UKPS möglich |
502 0 | Vestibuläre Protrusionsgleitfläche UKPS | 2 | für die vestibulären Protrusionsgleitflächen im Seitenzahnbereich |
510 0 | Befestigungselement Protrusionselement UKPS | 4 | |
511 0 | Protrusionselemt UKPS | 2 | |
520 0 | Befestigungselement Mundöffnungsbegrenzung UKPS | 4 | |
933 5 | Versandkosten UKPS | 2 | |
Mat. | Protrusionselemente konfektioniert | 2 | |
Mat. | Mundöffnungsbegrenzungselement konfektioniert | 2 |
In dieser Abrechnung ist die Beschränkung auf die neuen Abrechnungspositionen erkennbar. Bei den einzelnen Abrechnungspositionen sind immer die Leistungsinhalte zu beachten. Zum Teil sind „gewohnte“ Leistungen (z.B. Weichkunststoff) nicht mehr möglich.
Fazit
Die Abrechnung von Unterkieferprotrusionsschienen im Bereich der GKV ist ab sofort möglich. Die neuen Abrechnungspositionen lassen zudem verschiedene individuelle Herstellungsprozesse zu. Es empfiehlt sich daher, diese neue, interessante Erweiterung und die sich daraus für die Behandlung und Abrechnung ergebenden Möglichkeiten mit Kunden und Patienten zu besprechen. Die Abrechnungshinweise sind vom Autor nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Haftung und Gewährleistung werden jedoch ausgeschlossen.