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Recht

Korruption in Zahntechnik und Zahnmedizin – Teil 2

Das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen ist seit Juni 2016 in Kraft. Worauf es abzielt, was es beinhaltet und welche Tatbestandsmerkmale definiert wurden, zeigte Teil 1 dieses Beitrags (siehe Link unten). Im folgenden Teil 2 schildert unser Autor, der Frankfurter Staatsanwalt Christian Konrad Hartwig, welche staatsanwaltlichen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden können, wenn sich ein Anfangsverdacht der Korruption im Gesundheitswesen erhärtet, und in welcher Form Sanktionen verhängt werden können. Einen besonderen Fokus richtet er zudem auf „Dentallaborkonstruktionen“ wie z.B. das Praxislabor und zeigt mögliche Strafverfolgungsrisiken auf.

Das Antikorruptionsgesetzt im Gesundheitswesen ist seit Juni 2016 in Kraft. Gina Sanders/Fotolia.com
Das Antikorruptionsgesetzt im Gesundheitswesen ist seit Juni 2016 in Kraft.
Das Antikorruptionsgesetzt im Gesundheitswesen ist seit Juni 2016 in Kraft.

Bejahen die Strafverfolgungsbehörden einen Anfangsverdacht, so stehen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Dabei haben die Strafverfolgungsbehörden stets im Rahmen eines dynamischen Abwägungsprozesses den jeweiligen Verdachtsgrad unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit der angedachten Maßnahme abzuwägen. Gerade zum Nachweis der Tathandlung – Annahme/Gewähren/Versprechen von Vorteilen –, aber auch hinsichtlich der Unrechtsvereinbarung kommt der Durchsuchung beim Beschuldigten besondere Bedeutung zu.

Voraussetzung einer solchen Maßnahme nach § 102 der Strafprozessordnung ist das Vorliegen des bereits beschriebenen Anfangsverdachtes. Daraus ergibt sich, dass eine Durchsuchung, die zur Begründung eines Verdachtes (erst) erforderlich wäre, unzulässig ist [15]. Durchsuchungen ordnet gem. § 105 Absatz 1 Satz 1 StPO der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen, an. Der grundsätzliche Richtervorbehalt entfällt damit, wenn die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung verbundene Zeitverzögerung unmittelbar zu einem Beweismittelverlust führen würde [16]. Ein solch unmittelbar bevorstehender Beweismittelverlust wird i.d.R. im Bereich der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen nicht zu befürchten sein, da die Beschuldigten von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens meist keine Kenntnis haben und oft aktuell noch laufende „Geschäftsbeziehungen“ Gegenstand der Betrachtung sind. Diejenigen Gegenstände, nach denen die Staatsanwaltschaft suchen möchte, müssen als Beweismittel für das Ermittlungsverfahren in Betracht kommen. Die konkrete Beschaffenheit der Gegenstände kann dabei vielfältig sein – klassisch sind hier Geschäftsunterlagen in Form von vertraglichen Absprachen zwischen Versprechendem und Annehmendem über Kick-Back-Leistungen, Gewährung von Rabatten oder die Übernahme von Kosten gegenüber Dritten. Ob diese Unterlagen körperlich in Papier oder als sogenannte elektronische Schriften gem. § 11 des Strafgesetzbuchs vorliegen, ist unerheblich. Auf der „Leistungsebene“ können sodann entsprechend die Kontoauszüge des Beschuldigten von Interesse sein, besonders wenn sich das Einnahmenverhalten ab einem bestimmten Zeitpunkt stark (nach oben) verändert oder plötzlich Zahlungsdienstleister gewählt werden, die aufgrund ihres Unternehmenssitzes außerhalb der Europäischen Union nur eine bedingte Rückverfolgbarkeit der Giralgeldströme zulassen. Auch Terminkalender, Einzelverbindungsnachweise der Telefongesellschaft und Quittungen sind geeignet, jedenfalls einen bestimmten Aufenthalt zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und damit verbundene Kontakte hinreichend wahrscheinlich nachzuweisen. Durchsuchungsobjekte sind die Wohnung des Beschuldigten, etwaige Nebenräume und andere Räume. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschuldigte unter der Wohnanschrift melderechtlich erfasst ist – die tatsächliche Aufenthaltssituation, wie sie sich nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen darstellt, ist entscheidend [17]. Der Begriff des Wohnens ist unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung gem. Artikel 13 des Grundgesetzes weit auszulegen – erfasst sind demnach auch Hotelzimmer, Ferien- und Wochenendhäuser. Als „andere Räume“ im Sinne des § 102 der Strafprozessordnung sind nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Büroräume zu verstehen, sofern der Beschuldigte – was regelmäßig der Fall sein dürfte – jedenfalls Mitbesitz an den Räumlichkeiten ausübt [18]. Regelmäßig werden daher vom Durchsuchungsbeschluss die Privatwohnung des Beschuldigten sowie seine eigenen Geschäftsräume bzw. die ihm zuzuordnenden Räumlichkeiten im Gebäude seines Arbeitsgebers umfasst sein. Schließlich kann sich die Durchsuchung auch auf das dem Beschuldigten gehörende oder jedenfalls von ihm überwiegend genutzte (Leasing-/Firmen-)Fahrzeug und auch auf die darin verbauten Geräte – Navigation/Fahrtenschreiber – beziehen.

Einbeziehung von „ unbeteiligten Dritten“ zur Beweisfindung

Da Beschuldigte im Bereich der Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen denknotwendig nicht als Privatperson auftreten, kann es für die Strafverfolgungsbehörden auch von Relevanz sein, sich an unbeteiligte Dritte zu wenden, um Beweismittel zu erlangen. Als vorteilsanbietender Angestellter im Außendienst oder als Geschäftsführer einer vorteilsgewährenden Gesellschaft kann ein Beschuldigter in die Geschäftsstrukturen einer von ihm personenverschiedenen Organisationseinheit eingebunden sein. Andererseits kann der vorteilsannehmende Zahnarzt für seine Datenverwaltung und Abrechnung externe Dienstleister nutzen. Auch hier kommt insbesondere das Auffinden von Verträgen, Zahlungsnachweisen und „Umsatzübersichten“ in Betracht. Nach § 103 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist eine solche Durchsuchung beim Nichtverdächtigen zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten und zu beschlagnahmenden Sachen in den zu durchsuchenden Räumen befinden [19]. Durchsuchungsobjekte sind dabei regelmäßig die Geschäftsräumlichkeiten (Vorzimmer, Serverraum, Buchhaltungsabteilung, Archivstelle) einer GmbH [20], für welche der Beschuldigte tätig ist, oder die entsprechenden Räumlichkeiten eines Abrechnungsdienstleisters.

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Neben den Maßnahmen der Durchsuchungen können die Ermittlungsbehörden, gestützt auf § 161 der Strafprozessordnung, Auskünfte bei Behörden einholen. Dazu zählen z.B. Handelsregisterauskünfte, Grundbuchauskünfte, Daten der Einwohnermeldeämter, Daten der KFZ-Zulassungsstellen und schließlich Kontoauskünfte der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute. Ein Bankgeheimnis besteht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht [21]. Auskünfte von Privatbanken können schließlich über die Befugnis zur Befragung von Zeugen erlangt werden; ferner kann z.B. Praxis- oder Laborpersonal als Zeugen vernommen werden.

Der Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen hat der Staatsanwalt eine Abschlussentscheidung zu treffen. Das maßgebliche Kriterium bei der Wahl der Abschlussentscheidung ist zunächst der sogenannte hinreichende Tatverdacht nach § 170 der Strafprozessordnung. Haben die Ermittlungen dazu geführt, dass eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit und/ oder Bestechung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, so hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben; andernfalls stellt sie das Ermittlungsverfahren nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung – ohne Kostenlast für den ehemaligen Beschuldigten und unter etwaiger Erstattung von Schäden, welche durch die Strafverfolgung entstanden sind – ein. Neben der Anklageerhebung sieht das Gesetz schließlich noch ein Absehen von der Strafverfolgung wegen Geringfügigkeit nach § 153 der Strafprozessordnung bzw. eine Einstellungsmöglichkeit des Ermittlungs-/ Strafverfahrens [22] nach § 153 a der Strafprozessordnung vor, wenn die Erteilung von (Geld-/Arbeits-)Auflagen geeignet erscheint, das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Geld- oder Freiheitsstrafe – auch Berufsverbot möglich

Sieht schließlich das zur Entscheidung berufene Gericht die Korruption im Gesundheitswesen mit sogenannter „Verurteilungswahrscheinlichkeit“ als erwiesen an, sehen die Tatbestände der §§ 299 a, b des Strafgesetzbuchs Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall von Bestechung oder Bestechlichkeit wird gemäß § 300 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe in diesen besonders schweren Fällen ist damit jedenfalls grds. nicht vorgesehen [23]. Ein besonders schwerer Fall soll vorliegen, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht (§ 300 Satz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) oder wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt (§ 300 Satz 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs). Ein Vorteil großen Ausmaßes dürfte jedenfalls bei einem (addierten) Betrag von 50.000 € erreicht sein. Gewerbsmäßiges Handeln liegt indes vor, wenn Vorteilsnehmer und/oder Vorteilsgeber beabsichtigen, sich aus der Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und nicht unerheblichem Umfang zu erschließen. Dabei gilt jedoch zu berücksichtigen, dass bereits die erste Tatbegehung geeignet ist, diesen besonders schweren Fall anzunehmen, sofern diese darauf gerichtet ist, wiederholt zu werden. Eine Bande liegt schließlich vor, wenn sich mindestens drei Personen für eine gewisse Dauer zur gemeinsamen Deliktsbegehung verbunden haben [24].

Neben der Sanktion in Form der Geld- oder Freiheitsstrafe kann das erkennende Gericht nach § 70 des Strafgesetzbuchs auch ein Berufsverbot aussprechen. Dieses verhängt das Gericht als Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn die Tat unter Missbrauch des Berufs/Gewerbes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen wurde und die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass ohne entsprechendes Verbot bei weiterer Ausübung des Beruf gleiche, erhebliche rechtswidrige Taten begangen werden. Der Prognose kommt damit besondere Bedeutung zu. Dies gilt sowohl für den Zahntechniker als auch für den Zahnarzt. Ungeachtet dieser strafprozessual anzuordnenden Berufsverbote können die entsprechenden, zur berufsrechtlichen Aufsicht berufenen Institutionen über entsprechende Maßnahmen entscheiden. Den entsprechenden öffentlichen Stellen sind gem. § 474 Absatz 2 der Strafprozessordnung Auskünfte aus den Ermittlungsakten auf Anfrage zu erteilen.

Neben der Sanktionierung durch einen Schuldspruch soll auch in Hinblick auf zu Unrecht zunächst erlangte Vermögenswerte eine bleibende Bereicherung des Beschuldigten nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst vermieden werden. Dementsprechend ist das, was der Beschuldigte durch eine Tat erlangt hat, mit Urteilsausspruch einzuziehen, § 73 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. Das Gleiche gilt für den etwaigen Wert des Erlangten, sofern dieses selbst nicht mehr vorhanden sein sollte, § 73 c des Strafgesetzbuchs. Zur vorläufigen Sicherung dieser Einziehung kann die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren Maßnahmen ergreifen. Bewegliche Gegenstände werden in amtlichen Gewahrsam genommen; Herausgabeansprüche oder Zahlungsansprüche werden hingegen gepfändet. Der entsprechende Pfändungsbeschluss wird dem Drittschuldner zugestellt.

Geltungszeitraum nur für Taten ab dem 04.06.2016

Eine Besonderheit bei der Anwendung der Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen ergibt sich schließlich noch in Hinblick auf ihren bisher relativ kurzen Geltungszeitraum. Ausgehend von dem in Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetztes verankerten sogenannten Rückwirkungsverbot darf ein Täter nur für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt der Begehung schon dem Tatbestand des Strafgesetzes erfüllte. Ausgehend von den oben genannten drei möglichen Stadien der Tatbegehung – Anbahnungs-, Vereinbarungs- und schließlich Leistungsebene – können sich freilich auch unterschiedliche Zeitpunkte der jeweiligen Handlung ergeben. So kann beispielsweise die Unrechtsvereinbarung bereits vor dem Inkrafttreten der Korruptionstatbestände zum 04.06.2016 geschlossen worden sein, die Leistungsgewährung kann hingegen noch aktuell erfolgen. In diesen Fällen des „teilbaren tatbestandsmäßigen Verhaltens“ geht die Rechtsprechung davon aus, dass die zu gewährende Entlohnung (auch) von der zukünftigen Entwicklung abhänge und die Vorteilsgewährung „Open-End-Charakter“ habe [25]. Jedoch sind insoweit dann als strafrechtlich relevant auch nur die Vorteile zu berücksichtigen, welche tatsächlich nach dem 04.06.2016 gewährt wurden.

Resümee

Zusammenfassend gilt, dass die Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen einerseits den Wettbewerb, andererseits auch die Patienten schützen sollen. Das diesem Schutzgedanken durch die etwaige Sanktionierung in Form von einem (sprichwörtlich) in letzter Instanz strafrechtlichen Schuldspruch besondere Geltung verliehen wird, ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Diese bewusste Entscheidung fußt auf festgestellten Missständen in der Vergangenheit. Indes gilt es, gerade im Bereich Zahntechnik und Zahnmedizin die jeweiligen Rechtsquellen umfassend zu berücksichtigen und bestimmte Marktverhaltensweisen im Kontext teils langfristig gewachsener Strukturen zu würdigen.

Kritisch zu betrachten sind vor allem folgende Vorteile:

  • Skonto von mehr als drei Prozent
  • Ungewöhnlich lange Zahlungsziele
  • Übernahme von Kosten für Fortbildungsveranstaltungen durch Dentallabore
  • Partnerfactoring mit dem Zahnarzt wird angeboten
  • Geldrabatt, welcher nicht unmittelbar auf den für das jeweilige Medizinprodukt entfallenden Preis gewährt wird
  • Zugabe von weiteren Produkten durch Dentallabor (z.B. Smartphone, Mp3-Player, Kaffeemaschine) bei Bezug von Medizinprodukten
  • Rabatte auf Praxisbedarf in Abhängigkeit zum Bezug von Medizinprodukten
  • Verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Geräten durch Dentallabor
  • Verbilligte/unentgeltliche Überlassung von Abdruckmaterial etc. durch Dentallabor

Schwerpunkt: Dentallaborkonstruktionen und mögliche Strafverfolgungsrisiken

Ein besonderer Fokus soll nunmehr auf verschiedene „Laborkonstruktionen“ gerichtet werden. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist der Umstand, dass es Zahnärzten durch ihre standesrechtliche Berufsordnung erlaubt ist, ein sogenanntes Zahnarzt- oder Eigenlabor im Rahmen ihrer Praxis zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen (§ 11 Musterberufsordnung Zahnärzte). Mit diesem „Zahnarztlabor“ tritt der Zahnarzt sodann faktisch betrachtet mit den rund 8.200 selbstständigen gewerblichen Dentallaboren u.a. im Sektor Zahnersatz in Konkurrenz. Neben der Möglichkeit des Eigenlabors existiert sodann noch eine Vielzahl weiterer Laborkonstruktionen, z.B. das als Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte und für den jeweiligen Zahnarzt exklusiv tätige Labor, das Labor einer Praxisgesellschaft oder schließlich die Beteiligung des Zahnarztes an einem gewerblichen Labor. Die genannten Konstruktionen erweisen sich unter dem Aspekt möglicher korruptiver Verhaltensweise als unterschiedlich problematisch.

a) Das Zahnarztlabor

Der Begriff des Zahnarztlabors ist gesetzlich nicht definiert. Unter Zugrundelegung der standesrechtlichen Regelung des § 11 Musterberufsordnung Zahnärzte ist darunter jedenfalls die Herstellung von Zahnersatz zur ausschließlichen Deckung des „Eigenbedarfs“ der Praxis zu verstehen. Grundsätzlich unterliegt die selbstständige Ausübung des Handwerkes der Zahntechnik, wozu die Herstellung des Zahnersatzes gehört, jedoch gemäß § 1 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 37 der Handwerksordnung der Eintragung in die Handwerksrolle. Diese Eintragung wiederum setzt voraus, dass eine entsprechende Meisterprüfung entweder vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsleiter erfolgreich abgelegt wurde.

Unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1979 [26] soll indes die Ausführung zahntechnischer Arbeiten in dem praxiseigenen Labor eines Zahnarztes ausschließlich für dessen Patienten keine Tätigkeit sein, deren Ausübung die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetze. Begründet wird dies u.a. damit, dass die Ausbildung des Zahnarztes auch die Vermittlung von technischen Kenntnissen zur Herstellung von Zahnersatz zum Gegenstand habe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Eigenlabor nicht der Meisterpflicht unterliegt, womit natürlich ein gewisser Kostenvorteil im Vergleich zu gewerblichen Dentallaboren verbunden ist. Der reine Handel mit Dentalprodukten gehört hingegen nicht zum Berufsbild des Zahnarztes [27]. Ungeachtet dessen ist bezüglich des vorstehend beschriebenen Zahnarztlabors der Anwendungsbereich der Korruptionstatbestände nicht eröffnet. Der Zahnarzt bevorzugt bereits keinen „anderen“ im Wettbewerb. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Zahnheilkunde durch eine Gesellschaft (GmbH/Partnerschaftsgesellschaft) erbracht wird und diese Gesellschaft ihren eigenen Zahnersatz für den eigenen Bedarf herstellt.

b) Das Zahnarztlabor als GmbH

Weitaus komplexer und bisher nicht abschließend geklärt stellt sich indes die vorliegende Konstellation dar:

Ein Zahnarzt betreibt das „Eigenlabor“ in der Rechtsform einer GmbH. Entsprechend abgewandelt werden kann der Fall dahingehend, dass seine Ehefrau/sein Sohn/sein Schwager Geschäftsführer der Labor GmbH ist und der Zahnarzt (oder ein Verwandter/Verheirateter/Verschwägerter) die überwiegenden Gesellschaftsanteile hält. Der Zahnarzt bezieht seinen Zahnersatz bei dieser GmbH.

Ungewöhnlich lange Zahlungsziele, ein Skonto von mehr als drei Prozent oder Geldrabatte, die nicht unmittelbar auf den für das jeweilige Medizinprodukt entfallenden Preis gewährt werden, sollten sehr kritisch hinsichtlich einer möglichen Strafverfolgung im Rahmen des Antikorruptionsgesetzes betrachtet werden. vege/Fotolia.com
Ungewöhnlich lange Zahlungsziele, ein Skonto von mehr als drei Prozent oder Geldrabatte, die nicht unmittelbar auf den für das jeweilige Medizinprodukt entfallenden Preis gewährt werden, sollten sehr kritisch hinsichtlich einer möglichen Strafverfolgung im Rahmen des Antikorruptionsgesetzes betrachtet werden.

Ungeachtet der handwerksrechtlichen Implikationen [28] wirft diese Konstellation in Hinblick auf die Korruptionstatbestände zu klärende Fragen auf. Ausgehend davon, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Gesellschaft als solche Rechte und Pflichten hat, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben kann und schließlich selbst vor Gericht im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann, liegt es nahe, die Gesellschaft als „einen anderen“ im Sinne der §§ 299 a und b des Strafgesetzbuchs zu verstehen. Die Gesellschaft ist rechtlich und tatsächlich jemand anderes als der Zahnarzt und nimmt ihrerseits am Wettbewerb sämtlicher Dentalhersteller teil. Damit ist auch ein Schutzaspekt der Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen unmittelbar berührt: Der Schutz des Wettbewerbes vor exklusivem Bezug unter Berücksichtigung zumindest fragwürdiger Bezugsentscheidung – Steigerung des eigenen Gewinnanteils. Dem Argument, dass die Gesellschaft rechtlich und tatsächlich jemand anderes sei, wird entgegengehalten, dass zwischen dem Zahnarzt und der Gesellschaft „wirtschaftliche Identität“ bestehe [29] und die „bloße Auslagerung des Eigenlabors auf eine GmbH strafrechtlich nicht zu beanstanden sei“ [30]. Der Begriff der „wirtschaftlichen Identität“ könnte sich dabei vielmehr als Problem denn als Lösung darstellen. Gerade weil der Zahnarzt unmittelbar von der an die GmbH gerichtet Bezugsentscheidung profitiert, dürfte der Anwendungsbereich der Korruptionsvorschriften in diesem Fall eröffnet sein. Hinter dem Begriff der „wirtschaftlichen Identität“ verbirgt sich die Überlegung, es stelle eine „zu förmliche Betrachtung“ dar, wenn „lediglich“ die Wahl der Rechtsform über ein mögliches strafrechtliches Risiko entscheide. Ausgehend von den weitreichenden Folgen, die eine Entscheidung für die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen über eine GmbH außerhalb des Strafrechtes nach sich zieht, z.B. beschränkte Haftung, abweichende Steuertatbestände, trägt dieses Argument nicht. Gleiches gilt für die Sichtweise, die unter Rekurs auf die „Verbindung des Zahnarztes zu ‚seinem‘ Labor“ auf eine empfundene Ungleichbehandlung gemäß folgender Überlegung abstellt: Aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei nicht nachzuvollziehen, warum ein Zahnarzt eine MVZ GmbH als gewerbliches Unternehmen betreiben dürfte, die dann im Eigenlabor ebenfalls Zahnersatz herstelle [31]. In diesem Fall bezieht jedoch eben kein anderer den Zahnersatz, weshalb letztlich unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Ungeachtet dessen könnte eine Abkehr von der expliziten Betrachtung der jeweiligen Vertragsverhältnisse und Vertragspartner zu folgender Überlegung führen: Wenn es nicht mehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, sondern eine Betrachtungsweise der „wirtschaftlichen Identität“ zugrunde gelegt wird, könnte man auch die Auffassung vertreten, dass „im Großen und Ganzen“ betrachtet der Bezug von Zahnersatz auch „jedenfalls faktisch“ die Zuführung von Patienten sei, da es auf die einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen Patient, Zahnarzt und Zahnlabor nicht entscheidend ankomme. Diese Sichtweise ist eindeutig falsch. Sie führt sämtliche Überlegungen zum Strafrecht als „Sekundärrecht“ ad absurdum und wird dem „Ultima-Ratio“-Gedanken des Strafrechts in keiner Weise gerecht. In dieser Eindeutigkeit zeigt sie jedoch auch die Gefahren auf, wenn man allzu schnell darauf abstellt, eine Sichtweise sei „zu formal“.

Im Ergebnis bleibt also für den Betrieb des „Eigenlabors in der Rechtsform der GmbH“ festzuhalten: Diese Konstruktion bietet ein deutliches erhöhtes Strafverfolgungsrisiko. Unter Zugrundelegung der tatbestandlichen Anforderungen der §§ 299 a und b des Strafgesetzbuchs sowie der jeweiligen Schutzrichtungen erscheint ein strafprozessuales Einschreiten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach hiesiger Auffassung geboten.

Gleiches dürfte gelten, wenn das ursprüngliche Eigenlabor einer Praxisgesellschaft den Zahnersatz nicht nur für den eigenen Bedarf, sondern auch für externe Zahnärzte herstellt und somit am Wettbewerb mit weiteren Dentallaboren teilnimmt.

c) Die Beteiligung an einem gewerblichen Dentallabor

Der Zahnarzt und das Praxislabor in GmbH-Form: In dieser Konstellation kann es Strafverfolgungsrisiken für den Zahnarzt geben. auremar/Fotolia.com
Der Zahnarzt und das Praxislabor in GmbH-Form: In dieser Konstellation kann es Strafverfolgungsrisiken für den Zahnarzt geben.

Als Wirtschaftsunternehmen können gewerbliche Dentallabore wirtschaftlich interessante Beteiligungsobjekte sein. Beteiligt sich ein reiner Privatier aus Gründen der Diversität seines Portfolios an einem gewerblichen Dentallabor, so ist freilich kein Raum für die Anwendung der Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen. Strafrechtliche Relevanz kann eine solche Beteiligung jedoch dann haben, wenn einer der Gesellschafter Zahnarzt ist und durch seine Bezugsentscheidung seinen Gewinn beeinflussen kann. Insoweit ist die Formulierung „die neuen Rahmenbedingungen (gemeint: §§ 299 a und b des Strafgesetzbuchs) bedeuten für die Beteiligung an einer Dentallabor-GmbH für Zahnärzte keineswegs das Aus“ [32] jedenfalls im Ergebnis kritisch zu würdigen. Klar ist: Das Strafrecht verbietet naturgemäß nicht die Beteiligung eines Zahnarztes an einer gewerblichen Dentallabor- GmbH. Andererseits gilt jedoch zu berücksichtigen, dass eine Beteiligung als (Zahn-)Arzt mit Zuweisungs-/Bezugsmacht an gewerblichen Unternehmungen geeignet ist, die Integrität der heilberuflichen Bezugsentscheidung bei ausschließlichem Bezug bei der entsprechenden Unternehmung infrage zu stellen. Als eindeutig rechtlich unzulässig (und nach Inkrafttreten der Korruptionstatbestände als strafrechtlich relevant) hat der Bundesgerichtshof [33] bereits im Jahr 2012 folgende Konstellation eingestuft:

„Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die zahnärztliche Diagnose- und Therapiefreiheit dar, wenn sich Zahnärzte vertraglich verpflichten, ein von einer GmbH betriebenes Dentallabor mit sämtlichen bei der Behandlung ihrer Patienten anfallenden Dentallaborleistungen zu beauftragen, und die Zahnärzte durch eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion am Gewinn dieser GmbH partizipieren können. Die auf eine solche unangemessene unsachliche Einflussnahme gerichtete Vertragsbestimmung ist gem. § 134 BGB i.V.m. dem zahnärztlichen Berufsrecht sowie §§ 3, 4 Nr. 1 UWG nichtig. […] Dabei ist es […] unerheblich, dass die vertragliche Regelung solche Dentallaborleistungen von der Vergabepflicht ausnimmt, bei denen die Patienten aktiv die Auswahl des Labors bestimmen. Denn die Verpflichtung des Arztes zur Wahrung der Patienteninteressen schützt auch und gerade Patienten, die keine eigenen Vorstellungen zur Auswahl des Labors äußern, sondern insoweit auf die ärztliche Unabhängigkeit vertrauen […].“

Ebenso strafrechtlich relevant ist es, wenn sich die Höhe der Gewinnbeteiligung eines Zahnarztes nach der Anzahl bzw. am Umfang der von ihm an die Gesellschaft übermittelten Aufträge bemisst [34]. Solche Gewinnbeteiligungen verstoßen eindeutig gegen das in den Berufsordnungen normierte Verbot des Bezuges gegen Entgelt, vgl. § 2 Absatz 7 der Musterberufsordnung Zahnärzte.

Auch die Beteiligung mit einer an gesellschaftsrechtlichen Anteilen orientierten Gewinnausschüttung birgt ein Strafverfolgungsrisiko. Als Fallbeispiel dazu mag dienen:

Ein Zahnarzt ist mit einem Gesellschaftsanteil von 10% an einer Dentallabor-GmbH beteiligt. Er hat eine entsprechende Einlage geleistet. Er bezieht ausschließlich Zahnersatz von diesem Labor. Einerseits wird in einer solchen Konstellation vertreten, dass zum „heilberuflichen Auftrag“ des Zahnarztes auch die Fertigung von Zahnersatz gehöre und insoweit die Privilegierung über die berufsrechtlich zulässige Regelung des Eigenlabors gelte [35]. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Grundsätzlich ist die Herstellung von Zahnersatz zahnärztliche Tätigkeit. Übt der Zahnarzt diese Tätigkeit jedoch nicht selbst aus, sondern lässt er sie anderweitig – im Dentallabor – erbringen, kann eine Gestattungsvorschrift des standesrechtlichen Berufsrechtes nicht über die tatsächlichen Umstände hinwegtäuschen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist vielmehr, ob der Zahnarzt durch seine Bezugsentscheidung seinen Gewinn jedenfalls spürbar steuern kann. Dies wird bei einer Gewinnbeteiligung und einem gleichzeitigen Exklusivbezug regelmäßig der Fall sein. Ist der Zahnarzt hingegen an einem Dentallabor beteiligt, von dem er selbst keinen Zahnersatz bezieht, sind also Unternehmensbeteiligung und Bezug von Zahnersatz für die eigenen Praxis wirtschaftlich entkoppelt, stellt sich die Beteiligung in Hinblick auf die Korruptionstatbestände im Gesundheitswesen als unproblematisch dar. Allerdings gibt es auch insoweit Möglichkeiten für strafrechtlich relevante Umgehungsgeschäfte. So z.B., wenn die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis davon erlangen, dass Zahnärzte dahingehend eine Absprache treffen, dass jeder von ihnen den Zahnersatz bei der Dentallabor-GmbH exklusiv beziehe, an welchem der jeweils andere Zahnarzt beteiligt ist. Von „außen“ betrachtet, ist die Bezugsentscheidung von der Beteiligung entkoppelt. Werden die internen Absprachen jedoch offenkundig, zeigt sich, dass die Zahnärzte durch Ihre Bezugsentscheidungen jeweils einen Drittvorteil auslösen, da die Steigerung des Umsatzes der Dentallabor-GmbH auch die Gewinnbeteiligung des Absprachepartners erhöht.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beteiligung von Zahnärzte an gewerblichen Dentallaboren unter Geltung der Regelungen der §§ 299 a und b des Strafgesetzbuchs sowohl für den Zahnarzt als aber auch für die Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter des Dentallabors erhöhte Strafverfolgungsrisiken bergen.

Die Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen ist wie folgt zu erreichen:

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt
– Abteilung VII/ZBVKG –
Zeil 42 · 60313 Frankfurt/Main
zbvkg@gsta.justiz.hessen.de

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