Zentraler Gesichtspunkt des (zahn-)ärztlichen Haftungsrechts ist der medizinische Standard im Sinne des § 630a Abs. 2 BGB. Auf Basis dessen kam das LG Köln zu dem Schluss, dass für den klagenden Patienten eine durch die Beklagte Zahnärztin eingegliederte Prothese unbrauchbar sei.
Dabei bestand kein unmittelbarer Behandlungsfehler durch die Zahnärztin, da die Prothetik durch den Zahntechniker gefertigt wurde und die Verwendung von PEEK nicht direkt in Auftrag gegeben wurde. Auch sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, nicht erkannt zu haben, dass die Prothetik aus PEEK statt Zirkonoxid bestand, da dieses Wissen nicht Teil der zahnmedizinischen Ausbildung sei. Überdies sei die von dem Zahntechniker gewählte Art der Versorgung mit Innenteleskopen aus PEEK und einem Gerüst aus einer Nichtedelmetalllegierung unüblich. Denn im Fall einer Zirkonprothetik wäre das Vorgehen der Zahnärztin beim Zementieren korrekt gewesen.
Dennoch muss sich die beklagte Zahnärztin letztendlich das Fehlverhalten des Zahntechnikers zurechnen lassen, da dieser bei der Erstellung des streitgegenständlichen Zahnersatzes als Erfüllungsgehilfe der beklagten Zahnärztin aufgetreten ist. Nach § 278 Abs. 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie sein eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH-Urteil vom 25.1.2017 – VIII ZR 249/15 = NJW 2017, 2608 Rn. 43).
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Quelle:
ZMK / Dr. Dennis Hampe, LL.M.
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