Eine Krankenkasse in Niedersachsen hatte mit einem in Bremen ansässigen Handelsunternehmen für Zahnersatz aus ausländischer Produktion einen Kooperationsvertrag geschlossen, nach dem für Versicherte der Krankenkasse Rabatte des Handelsunternehmens von mindestens 20 % auf die von der Krankenkasse abgeschlossenen Vereinbarungen zum Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis für Kassenpatienten (BEL II) sowie auf Leistungen nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) für in Deutschland hergestellten Zahnersatz gewährt werden. Für im Ausland hergestellte Produkte gewährte das Handelsunternehmen gemäß der Vereinbarung für Versicherte der Krankenkasse 5 % Preisnachlass auf die im Durchschnitt 40-60 % unterhalb der in Niedersachsen geltenden Netto-Höchstpreise.
Gegen die Kooperationsvereinbarung hatten u. a. die Zahntechniker-Innung Niedersachsen-Bremen (ZINB) und ein Dentallabor Klage auf die Feststellung erhoben, dass die Krankenkasse nicht befugt gewesen war, die Vereinbarung mit dem Handelsunternehmen abzuschließen. Sämtliche Kläger wurden von der Kanzlei Wedler aus Hannover anwaltlich vertreten.
Die Urteilsbegründung
In erster Instanz hat das Sozialgericht Hannover mit Urteil vom 23.10.2010 (S 10 755/08) der Klage stattgegeben. Das Gericht führte in der Begründung aus, dass dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB X die Rechtsvorschriften der §§ 57 Abs. 2, 88 Abs. 2 SGB V entgegenstehen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Gerichts bei den gesetzlichen Regelungen zu den Kollektivverträgen nach §§ 57 Abs. 2 und 88 Abs. 2 SGB V um abschließende Regelungen, die daneben Einzelverträge der Krankenkassen mit Leistungserbringern ausschließen.
Soweit sich die Krankenkasse argumentativ darauf berief, der Abschluss von Einzelverträgen sei von dem Informationsrecht nach § 88 Abs. 2 S.3 SGB V gedeckt und diene der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, stellte das Gericht in den Urteilsgründen klar, dass diese Vorschrift als Rechtsgrundlage ausscheidet, da das Informationsrecht sich lediglich auf bestehende Preise bezieht und keine Befugnis der Krankenkasse beinhaltet, auf niedrigere Preise hinzuwirken.
Das Handelsunternehmen hat als Beigeladene gegen das sozialgerichtliche Urteil Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Das LSG bestätigte in der Sache mit Urteil vom 25.11.2014 (L 4 KR 244/10) die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Hannover und wies die Berufung zurück. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts legte das beigeladene Handelsunternehmen die (zugelassene) Revision zum Bundessozialgericht ein. Das BSG verwies die Sache allein aus formellen Gründen (fehlerhafte Besetzung des Gerichts) zurück an das LSG.
Inzwischen hat das Handelsunternehmen die Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil zurückgenommen, so dass dieses nunmehr in Rechtskraft erwachsen ist.
Fazit
Es verbleibt daher nach der Entscheidung des Sozialgerichts dabei, dass Krankenkassen lediglich befugt sind, im Rahmen von Kollektivverträgen Preisvereinbarungen mit Erbringern zahntechnischer Leistungen zu schließen. Für den Abschluss von Selektivverträgen mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage.
RA Peter Brennecke
Kanzlei Wedler & Partner
Tel. 0511-3609641
E-Mail: p.brennecke@kanzleiwedler.de
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